2C_105/2023 07.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_105/2023  
 
 
Urteil vom 7. September 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Ryter, 
nebenamtlicher Bundesrichter Berger, 
Gerichtsschreiber Hongler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Florian Hartmann, 
 
gegen  
 
Gebäudeversicherung des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 37, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Versicherungsleistung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung I, vom 16. Januar 2023 (B 2022/128). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ und B.________ sind Miteigentümer des Grundstücks Nr. xxxx, Grundbuch S.________/SG, das mit dem Einfamilienhaus 
Assek.-Nr. yyyy überbaut ist. Es wurde festgestellt, dass am 29. Januar 2021 hangseitig Wasser durch die Natursteinaussenwand in den Keller des Einfamilienhauses eingedrungen war. Auf eine Meldung der Grundeigentümer hin erhob der Schadenexperte der Gebäudeversicherung des Kantons St. Gallen (nachfolgend GVA) gleichentags den Schaden (Schaden Nr. zzzz; Schadenermittlungsprotokoll vom 1. Februar 2021). 
Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 lehnte die GVA eine Versicherungsleistung für den Schaden Nr. zzzz ab. Dagegen von A.________ und B.________ ergriffene Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid der GVA vom 31. März 2021; Rekursentscheid des Verwaltungsrats der GVA vom 22. Juni 2022; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung I, vom 16. Januar 2023). 
 
B.  
Mit Eingabe vom 17. Februar 2023 beantragen A.________ und B.________, ihre Eingabe sei als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen; der Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 16. Januar 2023 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung ans Verwaltungsgericht, eventualiter an die GVA zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht St. Gallen und die GVA schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 BGG). Als Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Beschwerdeführer überdies zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Ihre Eingabe ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen und es ist darauf einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 141 V 234 E. 1; Urteil 2C_353/2022 vom 5. Januar 2023 E. 2.1). Die Anwendung kantonalen Rechts wird vom Bundesgericht abgesehen von den Fällen von Art. 95 lit. c und d BGG als solche nicht überprüft. Möglich ist nur die Rüge, die Anwendung kantonalen Rechts widerspreche dem Bundes-, Völker- oder interkantonalen Recht (Art. 95 lit. a, b und e BGG). Dies ist der Fall, wenn das angewendete kantonale Recht als solches dem übergeordneten Recht widerspricht, aber auch dann, wenn das an sich rechtskonforme kantonale Recht auf eine willkürliche Weise angewendet worden ist, weil dadurch Art. 9 BV verletzt ist (BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2).  
Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 124 E. 1.1). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; vorne E. 2.1).  
 
3.  
 
3.1. Mit Bezug auf den Sachverhalt hat die Vorinstanz zunächst festgestellt, den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass der Wasserschaden vom 29. Januar 2021 auf einen ebenerdigen oder oberirdischen Wassereintritt, etwa über die Kellertüre an der süd (west) lichen Hausfassade oder auf andere Weise zurückzuführen sei. Vielmehr hätten die Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass das Wasser ausschliesslich hangseitig durch die Natursteinaussenwand in den Keller eingedrungen sei. Sie hätten auch nicht nachgewiesen, dass der schadenverursachende Wassereintritt in den Keller im Rahmen einer plötzlichen, aussergewöhnlichen Einwirkung erfolgt sei. Trotz ihrer gegenteiligen Darstellung bestünden auch keinerlei verlässliche Anhaltspunkte dafür, dass (zeitweise) ein Fliessgewässer, namentlich ein Bach, ober- oder unterirdisch über ihr Grundstück verlaufen würde. Dementsprechend ging die Vorinstanz (wie schon der Verwaltungsrat der GVA im Rekursverfahren) davon aus, der Gebäudeschaden sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hauptsächlich dadurch verursacht worden, dass Wasser infolge starker Durchnässung des Bodens als Folge von Niederschlägen unterirdisch durch die Natursteinwand in den Keller des Einfamilienhauses der Beschwerdeführer eingedrungen sei.  
 
3.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, diese Feststellung des massgeblichen Sachverhalts sei in verschiedener Hinsicht offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig bzw. beruhe auf Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG, indem sie unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des das Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes zustande gekommen sei.  
Die Vorinstanz habe den zeitlichen Zusammenhang zwischen den Regenfällen und dem Wassereintritt nur unzureichend untersucht und die Frage, ob im Erdreich neben dem Grundstück der Beschwerdeführer aufgrund der damaligen Regenfälle zumindest teilweise ein Bach entstanden sei, trotz entsprechender Vorbringen von ihrer Seite gar nicht geprüft. Auch der Inhalt des Schadenprotokolls der GVA sei nur ungenügend berücksichtigt worden; ausserdem seien von ihnen vorgebrachte Rügen, mit denen sie die Mangelhaftigkeit des Schadenprotokolls beanstandet hätten, unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht behandelt worden. Schliesslich habe die Vorinstanz auch das Ausmass des Feuerwehreinsatzes auf der Nachbarliegenschaft Strasse T.________ nicht rechtsgenüglich festgestellt (Beschwerdeschrift, S. 3 Ziff. 2.). Nur aufgrund der wie dargelegt unzureichenden Sachverhaltsabklärungen habe die Vorinstanz sodann die Beweislastregel von Art. 8 ZGB zur Anwendung gebracht, hinsichtlich des von ihnen, den Beschwerdeführern, behaupteten Sachverhalts der Schadensverursachung durch Eindringen des Wassers infolge eines hangseitig massiven ober- und unterirdischen Durchflusses ein non liquet angenommen und stattdessen auf eine Schadensverursachung durch eine blosse Bodendurchnässung geschlossen. 
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Gemäss Art. 12 des St. Gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 (VRPG/SG; sGS 951.1) ermittelt die Behörde oder das von ihr beauftragte Verwaltungsorgan den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragen von Beteiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des damit in Art. 12 VRPG/SG verankerten Untersuchungsgrundsatzes rügen, überprüft das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid, da es insoweit allein um die Anwendung kantonalen öffentlichen Rechts geht, nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, im vorliegenden Fall mangels Geltendmachung anderer Rechte allein auf Willkür hin (oben E. 2.1). Dabei ist bereits fraglich, ob das Vorbringen der Beschwerdeführer, mit dem sie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend machen, den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (oben E. 2.1) genügt. Dies kann indes offenbleiben, da eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ohnehin nicht erkennbar ist.  
 
4.1.2. Wie sich bereits aus dem Rekursentscheid des Verwaltungsrats der GVA ergibt, hat der Schadenexperte noch am Tag der Schadenmeldung, am 29. Januar 2021, die Liegenschaft der Beschwerdeführer besichtigt. Dabei stellte er im von ihm angefertigten Schadenermittlungsprotokoll fest, dass die Parzelle der Beschwerdeführer sich in einer (hochwasser-) gefährdeten Lage befinde. Das Oberflächenwasser sei am Tag der Schadenaufnahme über die neben dem Haus verlaufende neu asphaltierte Zufahrt einwandfrei in einen Einlaufschacht geflossen. Im Untergeschoss des Gebäudes befinde sich ein Naturkeller, in dem auf einer Betonplatte die Heizungsinstallation und die Elektroverteilung platziert sei. Hangseitig drücke Wasser durch die Natursteinwand in den Keller. In einer Vertiefung (Pumpensumpf) sammle sich das Wasser, das mit einer Tauchpumpe in die Kanalisation geleitet werde. Bei Schadenaufnahme habe die Pumpe nicht funktioniert. Dem Schadenermittlungsprotokoll fügte der Schadenexperte sodann eine Dokumentation mit Photographien des Hauses, der Zufahrt mit dem Kellerfenster sowie des Kellers bei.  
Nach diesen Feststellungen war der Abfluss über die direkt neben dem Einfamilienhaus der Beschwerdeführer verlaufende asphaltierte Zufahrt gewährleistet; Oberflächenwasser trat auch (unbestrittenermassen) nicht etwa von der Zufahrt durch das Kellerfenster ins Gebäude ein. Dennoch trat Wasser in den Keller des Einfamilienhauses der Beschwerdeführer ein. 
 
4.1.3. Der Untersuchungsgrundsatz begründet auch in Verfahren, welche durch ein Begehren der Parteien eingeleitet werden, eine behördliche Abklärungspflicht (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1). Im vorliegenden Fall ging es um die Abklärung der Ursache eines Wasserschadens. Dafür ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in der Regel als ausreichend anzusehen, da der Ursachennachweis in einem solchen Fall kaum je unter Ausschluss jeder auch noch so entfernten Möglichkeit erbracht werden kann. Das bedeutet aber auch, dass die Behörde der sie treffenden Untersuchungspflicht genügt, wenn sie den Sachverhalt so weit untersucht, dass eine Aussage über die Schadensursache mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit möglich ist - und den Sachverhalt dann nicht noch weiter untersuchen muss, um allenfalls noch weitere mögliche, jedoch gänzlich unwahrscheinliche Schadensursachen ausschliessen zu können; insbesondere zwingt die umfassende behördliche Abklärungspflicht nicht zu Abklärungen, die (im Verhältnis zum zu erwartenden Resultat) zu einem unzumutbaren Aufwand führen (vgl. Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, S. 317 Rz. 1380).  
 
4.1.4. Im vorliegenden Fall ist zwar nicht gänzlich auszuschliessen, dass nicht allein die Menge des nach heftigen Regenfällen im Boden enthaltenen Wassers zum Wassereinbruch in den Keller führte, sondern sich ober- und/oder unterirdisch ein, allenfalls auch nur momentanes, Fliessgewässer bildete, welches zum Schadenereignis führte. Ohne klare Hinweise (z.B. sehr grosse Menge eingedrungenen Wassers, hohe Fliessgeschwindigkeit beim Eindringen) auf eine derartige, nur in seltenen Einzelfällen vorkommende Schadensverursachung besteht aber hinsichtlich einer solchen unwahrscheinlichen Schadensursache keine Untersuchungspflicht. Im vorliegenden Fall bestand damit auf der Grundlage der Feststellungen im Schadenermittlungsprotokoll (ungehinderter Wasserabfluss über die asphaltierte Zufahrt, keine Feststellungen über besondere Auffälligkeiten hinsichtlich des in den Keller eingedrungenen Wassers) kein Anlass für weitere Abklärungen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist es daher auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nach der unbestrittenermassen anwendbaren Beweislastregel von Art. 8 ZGB zum Ergebnis gelangte, ihnen als Geschädigten und damit Ansprechern gegenüber der GVA sei der ihnen obliegende Nachweis des von ihnen behaupteten - und von den der kantonalen Instanz vorliegenden Beweiselementen abweichenden - Sachverhalts einer Schadensverursachung durch einen ober- und/oder unterirdischen Bach und nicht durch blosse Durchnässung des Erdreichs misslungen. Nur wenn (auch) eine solche Schadens (mit-) ursache festgestanden hätte, wäre allenfalls ein kombinierter Schaden (sog. "Kombischaden") in Frage gekommen (vgl. in diesem Sinn das Urteil 2C_971/2021 vom 14. April 2023 E. 6.3).  
 
4.2. Damit ist höchstens noch fraglich, ob die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem sie sich mit deren Kritik an den Feststellungen im Schadenermittlungsprotokoll bzw. den darauf gestützten Sachverhaltsfeststellungen im Rekursentscheid des Verwaltungsrats der GVA nicht auseinandergesetzt und/oder von den Beschwerdeführern zusätzlich verlangte Beweise, die geeignet gewesen wären, eine andere als die bisher festgestellte Schadensursache nachzuweisen, nicht abgenommen hat.  
 
 
4.2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 142 II 49 E. 9.2; Urteil 2C_737/2022 vom 16. Januar 2023 E. 2.2.1, je m.H.).  
Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich klar, von welchem Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist, insbesondere welche Tatsachen sie als für den gegenüber der GVA geltend gemachten Wasserschaden als ursächlich angesehen hat (Durchnässung des Erdreichs infolge der Regenfälle). Angesichts dessen war die Vorinstanz, zumal es den Beschwerdeführern gestützt auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid ohne weiteres möglich war, sich in ihrer Beschwerde mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, nicht gehalten, auf sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführer mit Bezug auf den Sachverhalt, d.h. auch auf jene, welche die Vorinstanz für offensichtlich irrelevant hielt, einzugehen. Dies gilt umso mehr, als sich bereits der Verwaltungsrat der GVA im Rekursentscheid mit den Vorwürfen der Beschwerdeführer gegen das Schadenermittlungsprotokoll auseinandergesetzt hatte (vgl. Entscheid des Verwaltungsrats der GVA vom 22. Juni 2022 E. 4. a). 
 
4.2.2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im Übrigen auch hinsichtlich der Rüge zu verneinen, die Vorinstanz habe das Ausmass des Feuerwehreinsatzes auf der Nachbarliegenschaft Strasse T.________ nicht rechtsgenüglich festgestellt, was auf den Vorwurf der Nichtberücksichtigung eines für den Nachweis des von den Beschwerdeführern behaupteten Sachverhalts geeigneten Beweismittels hinausläuft. Auch wenn die Vorinstanz sich nicht ausdrücklich dazu geäussert hat, ist offensichtlich, dass sie auf den Beizug eines entsprechenden Berichts bzw. Einsatzrapports der Feuerwehr verzichtet hat, weil sie diesen unabhängig von seinem möglichen Inhalt als für den Nachweis der tatsächlichen Behauptungen der Beschwerdeführer ungeeignet erachtete, wonach der Wasserschaden in ihrem Keller nicht Folge einer Durchnässung des Erdreichs, sondern durch einen momentan aufgetretenen ober- und/oder unterirdischen Bach verursacht worden sei (vgl. BGE 136 I 229 5.3; Urteil 8C_418/2018 vom 12. Juli 2019 E. 5.2). Da die Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht nicht darlegen, inwiefern aus der Schilderung betreffend den Feuerwehreinsatz auf ihrem Nachbargrundstück zwingende Schlüsse auf den von ihnen behaupteten Sachverhalt abzuleiten wären, ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz, indem sie diesbezüglich keine Erwägungen angestellt und auf den Beizug von Angaben betreffend den Feuerwehreinsatz auf der Nachbarliegenschaft verzichtet hat, den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt haben soll.  
 
5.  
 
5.1. In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe Art. 31 des Gesetzes des Kantons St. Gallen über die Gebäudeversicherung vom 26. Dezember 1960 (GVG/SG; sSG 873.1) willkürlich angewendet, indem sie nur dann auf eine Ersatzpflicht der Versicherung geschlossen habe, wenn Wasser oberflächlich eingedrungen sei. Bei richtiger Auslegung von Art. 31 Abs. 1 Ziff. 3 GVG/SG, wonach die GVA Versicherungsleistungen erbringt, wenn Gebäudeschäden infolge von Überschwemmungen entstanden sind, könne es nicht auf das Eindringen des Wassers von oben ankommen. Im Fall der Beschwerdeführer sei erstellt, dass die Wassermassen einzig aufgrund der getroffenen Schutzmassnahmen nicht oberirdisch eingetreten seien. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe zum fraglichen Zeitpunkt keine gewöhnliche, aufgrund längerer Einwirkung entstandene Durchnässung des Bodens vorgelegen. Vielmehr seien aufgrund der plötzlichen starken Regenfälle sowie des durch die hohen Temperaturen zusätzlich ausgelösten Schmelzwassers grosse Wassermassen von darüberliegenden Parzellen in Form eines selten starken Fliessgewässers auf dem Grundstück der Beschwerdeführer entstanden, welche sich aufgrund der geologischen bzw. topographischen Gegebenheiten einen (teilweise) unterirdischen Weg gesucht hätten. Im Ergebnis liege damit ein aussergewöhnliches plötzliches Ereignis vor. Weshalb die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage keinen (zu entschädigenden) Ausnahmefall annehme, gehe aus der Entscheidbegründung nicht hervor und das entsprechende Verhalten der Vorinstanz sei schlussendlich willkürlich (Beschwerdeschrift, S. 5 f. Ziff. 7).  
 
5.2. Die Beschwerdeführer wiederholen auch mit diesem Vorbringen zunächst einfach ihre Sicht der tatsächlichen Abläufe, die sich mit den wie dargelegt verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht deckt (vgl. vorne E. 4). Auf der Grundlage dieser Feststellungen - nämlich einer Schadensverursachung nicht etwa durch Eindringen von Oberflächenwasser in den Keller des Einfamilienhauses der Beschwerdeführer bzw. durch ober- und/oder unterirdisches Fliessgewässer, sondern infolge Durchnässung des Erdreichs - erweist sich die Rechtsanwendung der Vorinstanz entgegen den Beschwerdeführern ohne weiteres als haltbar.  
 
5.2.1. Das Bundesgericht hatte sich schon 2007 mit der in verschiedenen Kantonen geltenden Regelung zu befassen, wonach die öffentlich-rechtliche Gebäudeversicherung für Überschwemmungs-/Hochwasserschäden auf Fälle der direkten Schadensverursachung, d.h. auf solche Fälle beschränkt ist, bei denen das Wasser ebenerdig bzw. oberirdisch als Oberflächenwasser ins Gebäude eindringt (Urteil 2C_212/2007 vom 11. Dezember 2007; vgl. zu einem kombinierten Schaden durch Kanalisationsrückstau und Oberflächenwasser nach sintflutartigen Regenfällen im Kanton Waadt: Urteil 2C_971/2021 vom 14. April 2023). Eine solche Auslegung erleichtert die Abgrenzung zu den gemäss Art. 31 Abs. 2 GVG/SG im Wesentlichen auf andere Ursachen zurückgehenden Schäden, zu denen insbesondere auch die Grundwasserschäden zu zählen sind, die nicht auf eine Natureinwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückzuführen oder durch fortgesetztes Einwirken entstanden sind. Vereinfacht wird dadurch im Übrigen auch die Unterscheidung von Schäden infolge von Kanalisationsrückstauungen, die auf anderen Ursachen wie beispielsweise der Verstopfung des Leitungssystems oder einer andersartigen Überbelastung, etwa wegen nicht sachgemässer Benutzung beruhen (vgl. zum Ganzen ausführlich das Urteil 2C_212/2007 vom 11. Dezember 2007 E. 4.2; überdies Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung des Kantons St. Gallen vom 18. September 2001 zum Gesetz über die Gebäudeversicherung [VzGVG/SG; sGS 873.11], wonach insbesondere keine Entschädigungspflicht greift für Schäden, die durch eingedrungenes Schnee- oder Regenwasser, durch Grundwasser oder Kanalisationsrückstau sowie durch regelmässig wiederkehrende Hochwasserstände verursacht worden sind).  
 
5.2.2. Es ist daher keineswegs willkürlich, wenn die Vorinstanz gemäss langjähriger Praxis zu Art. 31 Abs. 1 Ziff. 3 GVG/SG i.V.m. Art. 47 Abs. 2 und 3 VzGVG/SG grundsätzlich nur Schäden als ersatzfähig anerkennt, bei denen das Wasser sich von der Oberfläche her in ein Gebäude ergiesst, ansonsten aber in der Regel einen versicherten Elementarschaden verneint.  
Dabei behält die Vorinstanz in ihrer Praxis sogar Ausnahmefälle vor. So etwa, wenn sie - bei anderem Eindringen des Wassers - auch dann einen ersatzfähigen Schaden annimmt, wenn sowohl Oberflächenwasser als auch Wasser aus dem Erdinnern in ein Gebäude gelangen, beide Arten von Wasserschaden (durch Oberflächenwasser und Grundwasser) aber erkennbar und in enger zeitlicher Abfolge durch ein Elementarereignis verursacht wurden (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.1 S. 5 unten mit Hinweisen auf die st. gallische Praxis; vgl. zu dieser Situation das Urteil 2C_971/2021 vom 14. April 2023 E. 6.2 f.). Im vorliegenden Fall ist nach den wie dargelegt (vorne E. 4) verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz überhaupt kein Wasser ebenerdig oder oberflächlich in das Einfamilienhaus der Beschwerdeführer eingedrungen. Darüber hinaus fehlte es auch an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass die Sachdarstellung der Beschwerdeführer (Auftreten eines unter- und/oder überirdischen Fliessgewässers, das seinen Weg durch die Kellermauer fand) zutreffen und sich deshalb allenfalls die Annahme eines Ausnahmefalls gemäss der Praxis der Vorinstanz rechtfertigen könnte. Damit kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz, indem sie gestützt auf ihre Auslegung des Hochwasserschadens gemäss Art. 31 Abs. 1 Ziff. 3 GVG/SG i.V.m. Art. 47 Abs. 2 und 3 VzGVG/SG im vorliegenden Fall die Haftung der Gebäudeversicherung ablehnte, in Willkür verfallen wäre. 
 
6.  
Als offensichtlich unbegründet erweist sich schliesslich der Vorwurf der Verletzung des in Art. 9 BV verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben, welchen die Beschwerdeführer daraus ableiten wollen, dass die Informationen auf der Webseite der GVA unzutreffend gewesen seien. 
 
6.1. Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf den Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht. Vorausgesetzt ist im Weiteren, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage hat vertrauen dürfen und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Ausserdem scheitert die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1; 129 I 161 E. 4.1; Urteil 2C_1022/2021 vom 6. April 2023 E. 7.3.1).  
 
6.2. Zu Recht hebt die Vorinstanz hervor, dass es hier, wo die Beschwerdeführer sich (bloss) auf Aussagen aus dem Internetauftritt der GVA berufen, an einer für die Gewährung des Vertrauensschutzes erforderlichen konkret-individuellen Auskunft fehlt (angefochtener Entscheid, E. 4), und zwar auch dann, wenn zusätzlich berücksichtigt wird, dass die GVA nach einem Telefonanruf des Beschwerdeführers - nach dem Schadenereignis vom 29. Januar 2021 - bestimmte Aussagen auf ihrem Internetauftritt geändert hat.  
Selbst wenn im Übrigen das Genügen einer Aussage im Internet als Grundlage für die Gewährung des Vertrauensschutzes nicht generell ausgeschlossen würde, versagte jedenfalls im vorliegenden Fall die Berufung auf den Vertrauensschutz auch aus einem anderen Grund: Hier fällt nur das Unterlassen bestimmter Handlungen (etwa der bewusste Verzicht auf zusätzliche bauliche Massnahmen, wenn sich ein Eigentümer auf eine Auskunft verlässt, wonach für Wasserschäden generell Versicherungsschutz bestehe, oder das Absehen vom Abschluss zusätzlicher [privater] Versicherungen für das Risiko des Eintritts vermeintlich durch die öffentlich-rechtliche Gebäudeversicherung gedeckter Schäden) als vertrauensschutzbegründende Disposition in Betracht. Abgesehen davon, dass sich derartige (negative) Dispositionen in aller Regeln ohnehin nur schwer nachweisen lassen, wäre für den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Disposition jedenfalls in solchen Konstellationen in jedem Fall eine individuell-konkrete Auskunft zu verlangen. Da es hier an einer solchen fehlt, hat die Vorinstanz den Beschwerdeführern die Berufung auf den Vertrauensschutz zu Recht versagt.  
 
7.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. September 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler