Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_445/2023
Urteil vom 17. Juli 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde U.________, Gemeinderat, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Heydecker,
Gegenstand
Mehrwertbeitrag der Einwohnergemeinde Ramsen/SH, Abgabeperiode 2020,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 9. Juni 2023 (67/2023/1).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Juli 2023 (Postaufgabe) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 9. Juni 2023,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),
dass grundsätzlich nur die während der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichten Rechtsschriften zu beachten sind (Urteil 9C_520/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen), weshalb der Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei die Möglichkeit einzuräumen, die Beschwerdeschrift juristisch präziser zu formulieren, abzuweisen ist,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Mehrwertbeitrags an die Einwohnergemeinde U.________ in der Höhe von Fr. 35'442.14 verpflichtete, wobei sie von einer beitragspflichtigen Grundstückfläche von 1'249 m2 ausging,
dass sie dabei insbesondere erwogen hat, auf eine Zusicherung einer geringeren anrechenbaren Fläche gemäss einem im Jahre 2009 abgeschlossenen Vergleich könne bereits aus dem Grund nicht abgestellt werden, als seither die gesetzlichen Grundlagen zur Erhebung des Mehrwertbeitrags (wesentlich) geändert haben,
dass der Beschwerdeführer lediglich pauschal geltend macht, es sei auf die Zusicherung im Vergleich aus dem Jahre 2009 abzustellen, ohne jedoch darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend sein und die darauf beruhenden Erwägungen Bundesrecht (vgl. Art. 95 BGG) verletzen sollen,
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Ramsen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Juli 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Nabold