2C_538/2022 29.07.2022
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_538/2022  
 
 
Urteil vom 29. Juli 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, 3012 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einfuhr von Arzneimitteln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 29. Juni 2022 (C-2231/2022). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 hat das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) die Vernichtung der durch die Zollstelle zurückgehaltenen, aus den USA an A.________ adressierten 1080 Tabletten Melatonin 12 mg sowie 500 Tabletten Complete Allergy Relief Diphenhydramin HCI (Wirkstoff: Diphenhydramine Hydrochloride 25 mg) angeordnet und A.________eine Gebühr von Fr. 300.-- auferlegt.  
Mit Urteil vom 29. Juni 2022 ist das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, Einzelrichter, auf die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ androhungsgemäss nicht eingetreten, weil er den Kostenvorschuss nicht innerhalb der angesetzten Frist bezahlt hatte. 
 
1.2. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, Swissmedic sei aufzufordern, ihm die zurückgehaltenen Mittel auszuhändigen.  
Mit Schreiben vom 5. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass seine Beschwerde den Begründungsanforderungen an eine Eingabe an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht darauf vermutlich nicht eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. Am 6. Juli 2022 reichte er eine weitere Eingabe ein. 
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begehren und Begründung müssen sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beziehen und beschränken (Urteile 2C_70/2022 vom 11. Februar 2022 E. 2; 2C_521/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (vgl. Urteile 2C_419/2022 vom 31. Mai 2022 E. 3.1; 2C_713/2018 vom 27. Mai 2019 E. 1.2).  
 
2.2. Vorliegend ist das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet hatte.  
In seinen Eingaben vom 4. und 6. Juli 2022 führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das Lebensmittelgesetz sei teilweise realitäts- und verfassungswidrig, da es nur zwischen Lebensmitteln und Arzneimitteln unterscheide, ohne jedoch die Nahrungsergänzungsmittel zu berücksichtigen. Zudem widerspreche das Vernichten von Lebensmitteln bzw. von Heilmitteln "den Gesetzen Gottes" und sei eine Sünde. 
Damit enthält die Beschwerde nicht einmal ansatzweise eine auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die zum Nichteintreten geführt haben, bezogene Begründung. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Der unterliegende Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Eidgenössischen Departement des Innern EDI mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Juli 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov