6B_957/2022 23.08.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_957/2022  
 
 
Urteil vom 23. August 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und bes. Untersuchungen, 
Güterstrasse 33, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (mehrfache Korruption, Amtsmissbrauch); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Mai 2022 (UE220140-O/U/HON). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 2. Februar 2022 und unter Hinweis auf eine Eingabe vom 25. November 2021 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen einen Zürcher Oberrichter und gegen unbekannte Täterschaft wegen mehrfacher Korruption und Amtsmissbrauchs. Die beiden Schreiben wurden zuständigkeitshalber via die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich überwiesen, welche am 1. April 2022 eine Strafuntersuchung nicht an die Hand nahm. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 24. Mai 2022 ab. Mit Verfügung vom selben Tag wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer beantragt, persönlich vorzusprechen bzw. an der öffentlichen Verhandlung persönlich teilzunehmen. Zudem verlangt er die Teilnahme von Medien, inkl. alternativer Medien. Für eine mündliche Parteiverhandlung, die gemäss Art. 57 BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird, besteht indessen kein Anlass. Die Sache ist auch ohne Anhörung spruchreif. Die Beschwerde wird auf dem Wege der Aktenzirkulation behandelt (Art. 58 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie hat im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren darzulegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
4.  
Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt. Den Ausführungen in der Beschwerde auch vor Bundesgericht lässt sich nichts entnehmen, was auch nur einigermassen konkret und nachvollziehbar auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten oder einer weiteren Täterschaft hindeuten würde. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht im Geringsten eine Verletzung von Parteirechten durch die Vorinstanz auf, die eine formelle Rechtsverweigerung darstellen könnte. Stattdessen unterstellt er dem Obergericht des Kantons Zürich bzw. der Vorinstanz in pauschaler Weise Willkür, "Vetterliwirtschaft" und Korruption. Mit blossen Unterstellungen und Behauptungen lassen sich Verfassungsverletzungen allerdings nicht begründen. Zudem äussert sich der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise zu seiner Legitimation als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, die im Übrigen auch nicht gegeben ist, weil sich allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen den beschuldigten Oberrichter nach dem Haftungsgesetz des Kantons Zürich vom 14. September 1969 beurteilten (vgl. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 HG/ZH und § 6 Abs. 4 HG/ZH [LS 170.1]) und damit öffentlich-rechtlicher Natur sind. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung und mangels Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts schon deshalb ins Leere stösst, weil er erst unmittelbar vor Ablauf der gesetzlich nicht erstreckbaren Beschwerdefrist gestellt wurde. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). Die Ausrichtung von Entschädigungen fällt ohne Weiteres ausser Betracht. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. August 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill