8C_222/2023 04.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_222/2023  
 
 
Verfügung vom 4. August 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Rechtsverweigerung), 
 
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Schaffhausen (Verfahren 60/2023/12). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der am 17. April 2023 erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerde beantragt A.________ im Wesentlichen, das Obergericht des Kantons Schaffhausen sei anzuweisen, die angezeigten Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Am gleichen Tag sowie am 15. Mai, 1. Juni und 8. Juni 2023 reicht A.________ weitere Eingaben ein. 
Das Obergericht lässt sich vernehmen und beantragt die Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde. Es legt dar, dass die zur Rechtsverweigerungsbeschwerde zusätzlich eingereichte Eingabe des A.________ vom 17. April 2023 ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren sowie fünf SchKG-Beschwerdeverfahren betreffe und daher in keinem sachlichen Zusammenhang zu der beim Bundesgericht eingegangenen Rechtsverweigerungsbeschwerde bzw. dem obergerichtlichen Verfahren Nr. 60/2023/12 stehe. 
Am 26. Juni 2023 lässt das Obergericht dem Bundesgericht seine Verfügung vom 23. Juni 2023 zukommen. Daraus geht hervor, dass es die hier relevante Angelegenheit unter der Prozessnummer 60/2023/12 mittels Nichteintreten zum Abschluss gebracht hat. 
 
2.  
 
2.1. Zur Beschwerde wegen einer angeblichen Rechtsverweigerung ist nur legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Dieses Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1; 137 I 23 E. 1.3.1).  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die Angelegenheit unter der Prozessnummer 60/2023/12 geführt und am 23. Juni 2023 mittels Nichteintreten zum Abschluss gebracht. Damit ist der gegen sie gerichteten Rechtsverweigerungsbeschwerde die Grundlage entzogen, weshalb gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP das Verfahren nach Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG abzuschreiben ist. Auf die übrigen Eingaben des Beschwerdeführers, die nicht im Zusammenhang mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend Prozessnummer 60/2023/12 stehen, ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen.  
 
2.3. Ausnahmsweise wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) gegenstandslos ist.  
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien, der Sozialhilfebehörde der Gemeinde Neunkirch und dem Departement des Innern des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. August 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber