7B_234/2023 20.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_234/2023  
 
 
Urteil vom 20. Juli 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 20. April 2023 
(2N 23 38/2U 23 17). 
 
 
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Am 8. Januar 2023 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige beim Bundesstrafgericht gegen B.________ und C.________ wegen Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte. Dieses leitete die Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen weiter, welche am 28. Februar 2023 ein Strafverfahren nicht an die Hand nahm. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 20. März 2023 beim Kantonsgericht des Kantons Luzern Beschwerde ein. Dieses trat mit Verfügung vom 20. April 2023 nicht auf die Beschwerde ein. 
Mit Eingabe vom 19. und 30. Mai 2023 gelangt der Beschwerdeführer ans Bundesgericht. Der Beschwerde liegt die vorinstanzliche Verfügung vom 20. April 2023 bei, womit sich zumindest ein Bezug zu einem konkreten vorinstanzlichen Entscheid herstellen lässt. Mit seinen zahlreichen Anträgen, die teilweise kaum mit der angefochtenen Verfügung in Verbindung zu bringen sind, bezweckt er sinngemäss die Aufnahme eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigten. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
2.  
In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht rechtsgenüglich mit der Begründung des Kantonsgerichts in der angefochtenen Verfügung auseinander. Aus der handschriftlich abgefassten, weitschweifigen Beschwerde, die auf zahlreichen Seiten dutzendfach unterstrichene Wörter, mehrere Zentimeter hohe Ausrufezeichen und diffamierende Aussagen ("computergesteuerte, dekadente, degenerierte, machtbesoffene Richter" etc.) enthält, womit diese querulatorische Tendenzen aufweist, ergibt sich nicht, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Der Beschwerdeführer nimmt zwar der Form nach Bezug auf die angefochtene Verfügung, mit der Hauptbegründung der Vorinstanz, dass die Begründung seiner Beschwerde formell den Anforderungen der StPO nicht genüge, setzt er sich jedoch inhaltlich nicht auseinander. Zudem fehlt es an einer hinreichenden Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer Zivilforderungen zustehen sollen und er als Privatkläger zur Beschwerde legitimiert sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht. 
Vorliegend wird darauf verzichtet, in Anwendung von Art. 42 Abs. 6 BGG, die weitschweifige Rechtsschrift unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Änderung zurückzuweisen. Die Beschwerde umfasst 39 Seiten. Für eine Beschwerde, die sich gegen einen sechsseitigen Nichteintretensentscheid auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung richtet, ist dies ausserordentlich umfangreich. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass künftige vergleichbare Eingaben zurückgewiesen werden. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Juli 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément