7B_452/2023 02.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_452/2023  
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 28. Juli 2023 (51/2023/42/B). 
 
 
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen nahm am 12. Juni 2023 die Strafuntersuchung gegen die Staatsanwältin B.________ und die Aktuarin C.________ wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Der Beschwerdeführer erhob beim Obergericht des Kantons Schaffhausen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Das Obergericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 28. Juli 2023 ab. 
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, es sei ihm im obergerichtlichen Verfahren die "unentgeltliche Verfahrensführung und Vertretung" zu bewilligen. Er beantragt ferner sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
2.  
In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer führt aus, der angefochtenen Verfügung sei "soweit zu folgen", dass ihm aus Art. 136 StPO kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zukommt. Allerdings sei er entgegen der Erwägungen der Vorinstanz Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt geworden und habe gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV einen unmittelbaren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwiefern die einschlägige Rechtsprechung auf ihn Anwendung finden soll. Er äussert sich insbesondere mit keinen Wort dazu, durch welches Verhalten der Beanzeigten er Opfer von staatlicher Gewalt geworden sein soll - was im Übrigen bei der zur Anzeige gebrachten angeblichen Amtsgeheimnisverletzung auch nur schwer vorstellbar ist. Damit kommt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht nach. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gestützt auf Art. 64 BGG wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Angesichts der Gesamtumstände rechtfertigt es sich indessen, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément