5A_851/2022 08.11.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_851/2022  
 
 
Urteil vom 8. November 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fristerstreckung (provisorische Rechtsöffnung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. Oktober 2022 (RT220154-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 22. August 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich der Beschwerdegegnerin gestützt auf einen Pfändungsverlustschein für Fr. 810.45 provisorische Rechtsöffnung. 
Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich mit einem "Gesuch um Fristverlängerung für vier Wochen für die Erstellung der Beschwerde, Aberkennungsklage und Gegenklage/Schadenersatz seit 2016". Nach Korrespondenz mit dem Gericht verlangte sie die formelle Behandlung ihres Fristerstreckungsgesuchs und stellte gegen die Beschwerdegegnerin diverse Forderungs- und Schadenersatzbegehren in Millionenhöhe. 
Mit Beschluss vom 3. Oktober 2022 wies das Obergericht die Gesuche um Fristerstreckung und unentgeltliche Rechtspflege ab und trat auf das Klagebegehren nicht ein. 
Mit Beschwerde vom 2. November 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Über die ganze Eingabe verstreut verlangt sie diverse Abklärungen und stellt negative Feststellungs- sowie Forderungsbegehren in Millionenhöhe. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Die weitschweifige Beschwerde ist insgesamt kaum verständlich. Eine konkrete Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides ist nicht auszumachen und schon gar nicht wird dargelegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. November 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsiderende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli