6B_443/2024 12.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_443/2024  
 
 
Urteil vom 12. Juni 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Generalstaatsanwältin, Postfach, 1950 Sitten, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Löschung eine Strafbefehls; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 26. April 2024 (P2 24 10). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer ersuchte das Kantonsgericht Wallis am 21. Februar 2024, den Strafbefehl einer Staatsanwältin zu löschen. Das Kantonsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Februar 2024 auf, den in seiner Eingabe erwähnten Strafbefehl innert einer Frist von fünf Tagen nachzureichen. In seinem Entscheid vom 26. April 2024 weist das Kantonsgericht darauf hin, dem Beschwerdeführer habe die Verfügung vom 28. Februar 2024 nicht zugestellt werden können. Er habe mit einer Zustellung allerdings rechnen müssen und die Zustellfiktion (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO) gelte auch vorliegend in einem Strafverfahren mit Auslandbezug. Weil der Beschwerdeführer den Strafbefehl nicht eingereicht habe, habe nicht geprüft werden können, ob dieser allenfalls bereits rechtskräftig sei und die Eingabe des Beschwerdeführers allfällig als Revisionsgesuch zu behandeln wäre. Selbst wenn davon auszugehen wäre, ergäbe sich aus der Eingabe des Beschwerdeführers nicht, aufgrund welchen Sachverhalts welcher Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 StPO angerufen werde und welche allfälligen Verfahrens- und Rechtsfehler im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden müssten. Das Gesuch erweise sich daher als offensichtlich unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Stattdessen übt er in seitenlangen Ausführungen rein appellatorische und damit unzulässige Kritik am angefochtenen Entscheid. Die im Stile eines unsachlichen und teilweise ungebührlichen Rundumschlags gehaltene Beschwerdeeingabe vermag selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden minimalen Begründungsanforderungen nicht zu erfüllen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juni 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill