7B_301/2024 18.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_301/2024  
 
 
Urteil vom 18. Juni 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Hurni, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau 1 Fächer. 
 
Gegenstand 
Besuchsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. Januar 2024 (SBK.2023.333). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs und qualifizierter Geldwäscherei. Er befindet sich aktuell in der Justizvollzugsanstalt U.________ in Untersuchungshaft. Zuvor befand er sich im Kanton Genf im Prison Champ-Dollon in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 erteilten die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf B.________, der Ehefrau von A.________, eine Dauerbesuchsbewilligung. Am 9. Oktober 2023 übernahm die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau die Strafuntersuchung. Daraufhin stellte A.________ mit schriftlicher Eingabe vom 25. Oktober 2023 erneut ein Gesuch um Erteilung einer Besuchsbewilligung für seine Ehefrau. Die kantonale Staatsanwaltschaft Aargau wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 2. November 2023 ab. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. Januar 2024 ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 11. März 2024 beantragt A.________, unter Aufhebung des Entscheids des Obergerichts vom 30. Januar 2024 sei seiner Ehefrau eine Dauerbesuchsbewilligung auszustellen. Eventualiter seien seiner Ehefrau unter Aufsicht wöchentliche Besuche von einer Stunde sowie ein wöchentliches überwachtes Telefonat von einer Stunde zu bewilligen. 
Die Vorinstanz verzichtet unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Replik. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Haftbedingungen in der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen (Urteil 7B_221/2023 vom 20. Juli 2023 E. 1.1). Als beschuldigte und - soweit ersichtlich - nach wie vor inhaftierte Person ist der Beschwerdeführer zudem zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, zwischen ihm und seiner Ehefrau bestehe keine Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO. Die Verweigerung von Haftbesuchen durch die kantonalen Behörden verletze daher unter anderem sein Grundrecht auf Achtung des Familienlebens (Art. 14 BV und Art. 8 EMRK). Selbst wenn Kollusionsgefahr angenommen werde, sei eine gänzliche Verweigerung von Haftbesuchen durch seine Ehefrau nicht verhältnismässig.  
 
2.2. Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV). Das Recht auf Familie ist grundrechtlich gewährleistet (Art. 14 BV, Art. 8 EMRK). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV).  
 
2.3. Die strafprozessual inhaftierte beschuldigte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Kontakte zwischen der inhaftierten beschuldigten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung; Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235 Abs. 2 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche. Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge namentlich das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie, darunter auch unverheirateten Lebenspartnern (BGE 143 I 241 E. 3.6 mit Hinweisen; 118 Ia 64 E. 3o; 106 Ia 136 E. 7a, 277 E. 9; 102 Ia 299 E. 3). Dies gilt besonders nach länger andauernder strafprozessualer Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr. Hingegen kann eine Haftbesuchsbewilligung - selbst unter Bewachung und auch gegenüber nahen Angehörigen - grundsätzlich verweigert werden, solange akute Verdunkelungsgefahr besteht (BGE 143 I 241 E. 3.6, Urteil 7B_373/2023 vom 7. Februar 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die EMRK bietet betreffend Haftbedingungen keinen weitergehenden Schutz als die Bundesverfassung (BGE 149 I 161 E. 2.1; 145 I 318 E. 2.1; Urteil 7B_373/2023 vom 7. Februar 2024 E. 3.2).  
 
2.4. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person jemanden beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann gemäss der Rechtsprechung insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder diese zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).  
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_985/2023 vom 4. Januar 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2.2; Urteil 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2). 
 
2.5. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; Urteil 7B_1029/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.2). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis; Urteil 7B_1029/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; Urteil 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 2).  
 
2.6. Die Vorinstanz geht in ihrem Entscheid von diesen Grundsätzen aus. Nach den unbestrittenen und für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs.1 BGG) werden dem Beschwerdeführer Geldwäschereihandlungen und Betrüge mittels Onlinetradingplattformen in mehreren Ländern mit einer mutmasslichen Schadenssumme von mehreren Millionen Franken vorgeworfen, wobei sich bereits der in der Schweiz entstandene Schaden auf ca. Fr. 6.3 Mio. belaufen soll. Das Strafverfahren in der Schweiz läuft - soweit ersichtlich - seit Juli 2023. Aufgrund der Dimensionen der Betrugsvorwürfe und der auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe durchzuführenden Untersuchungshandlungen kann das Verfahren bei dieser Sachlage, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, noch nicht als fortgeschritten bezeichnet werden. Die Anforderungen an den Nachweis von Kollusionsgefahr sind daher nicht übermässig hoch anzusetzen und besteht angesichts der hohen mutmasslichen Schadensumme zudem eine grosses öffentliches Interesse an einer ungestörten Sachverhaltsermittlung.  
 
2.7.  
 
2.7.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, während der von ihm ganz zu Beginn der Strafuntersuchung erduldeten Untersuchungshaft von drei Monaten im Prison de Champ-Dollon im Kanton Genf habe seine Ehefrau eine Dauerbesuchsbewilligung erhalten und hätten sie zudem wöchentlich während einer Stunde zusammen telefoniert. In Anbetracht dessen verletze es Bundesrecht, wenn ihm die Vorinstanz die ersuchte Ausstellung einer Besuchsbewilligung an seine Ehefrau nunmehr wegen dem Vorliegen von akuter Verdunkelungsgefahr verweigere, hätten sie doch während seiner Inhaftierung in Genf, sofern sie gewollt hätten, bereits genügend Möglichkeiten gehabt, sich abzusprechen. Ohnehin nenne die Vorinstanz keine konkreten Hinweise für die Annahme von Kollusionsgefahr in Bezug auf die untersuchten Strafvorwürfe der qualifzierten Geldwäscherei sowie des gewerbsmässigen Betrugs. Vielmehr bezögen sich die von der Vorinstanz ins Feld geführten Indizien für Kollusionshandlungen nur auf die Sicherstellung von allenfalls einzuziehenden Vermögenswerten.  
 
2.7.2. Diese Argumentation überzeugt nicht. Zunächst führt die Vorinstanz aus, aufgrund der Vorbringen der Staatsanwaltschaft bestehe nach dem derzeitigen Stand der Untersuchungen der Verdacht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über die in Prag ansässige C.________, deren Geschäftsanteile in ihrem alleinigen Besitz stünden, in die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen involviert gewesen sei. Insoweit verfolgt die Staatsanwaltschaft gemäss den unbestrittenen und verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz mit der Nachverfolgung von über die C.________ abgewickelte Banküberweisungen konkrete Ermittlungsansätze. So bestünden gemäss Vorinstanz mehrere Verdachtsmomente, dass die angeblich von der Ehefrau mit der C.________ beabsichtigte Tätigkeit in der Tourismusbranche nicht mit den untersuchten Zahlungsbewegungen übereinstimmen könne. Im Rahmen der Beschwerdeantwort macht die Staatsanwaltschaft zudem geltend, dieser Verdacht habe sich erhärtet und bestehen aktuell aufgrund mehrerer untersuchten Zahlungen von Konten des Beschwerdeführers (teilweise Krypto-Konten) an die C.________ konkrete Hinweise, dass diese im Zentrum der untersuchten betrügerischen Aktivitäten stehe. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass sich die genannten Zahlungsflüsse an die C.________ nicht mit seinen und den Aussagen seiner Ehefrau zu den Geschäftstätigkeiten der Gesellschaft in Einklang bringen lassen.  
 
2.7.3. Ausgehend von diesem aktuellen Stand der Untersuchung erscheint es ohne Weiteres plausibel, dass durch die schrittweise erfolgende Auswertung der untersuchten Geldtransaktionen neue Beweismittel und Sachumstände ermittelt werden können, welche die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in Befragungen vorhalten will, dies ohne eine vorhergehende Absprache zwischen den beiden. Aufgrund der untersuchten konkreten Geldflüsse des Beschwerdeführers an die C.________, der noch ungeklärten Rolle der Ehefrau in den betrügerischen Handlungen sowie dem grossen öffentlichen Interesse an der Aufklärung der schweren Vermögensdelikte ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bestehe die akute Gefahr von Kollusionshandlungen. Der Einwand des Beschwerdeführers, Verdunkelungsgefahr bestehe, wenn überhaupt, dann nur in Bezug auf die Sicherstellung von allenfalls einzuziehenden Vermögenswerten, verfängt damit nicht.  
 
2.7.4. Unbegründet ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, es sei willkürlich, zum heutigen Zeitpunkt von Kollusionsgefahr auszugehen, wenn ihn seine Ehefrau zu Beginn der Strafuntersuchung in Genf doch regelmässig habe besuchen und sie sich daher längstens hätten absprechen können. Zunächst ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass die Kollusionsgefahr zu Beginn einer Strafuntersuchung und vor der Abnahme der wichtigsten Beweismittel regelmässig am ausgeprägtesten ist. Aufgrund der fortlaufenden Ermittlungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden kann sich dies indes auch anders verhalten, wenn beispielsweise - wie vorliegend - eine Vielzahl bislang nicht bekannter Sachverhaltselemente ans Licht kommen und dadurch bisher als unbeteiligt erachtete Drittpersonen neu in den Fokus der Ermittlungen treten. Sodann bestreitet der Beschwerdeführer die Erwägungen der Vorinstanz nicht, wonach aufgrund der rechtshilfeweise in Spanien durchgeführten Hausdurchsuchung der erhebliche Verdacht besteht, dass seine Ehefrau bereits aktiv auf die Strafuntersuchung eingewirkt habe, indem sie zwecks Vereitelung einer Beschlagnahme Vermögenswerte (Fahrzeuge, Uhren, Jacht) und Beweismittel (Computer), namentlich im und um das durchsuchte Wohnhaus, habe verschwinden lassen. Dem hält der Beschwerdeführer einzig entgegen, sofern seine Ehefrau überhaupt in das Verschwinden dieser Gegenstände involviert gewesen sei, diese bereits beseitigt worden seien und die Vermögensgegenstände grundsätzlich auch bei Drittpersonen beschlagnahmt werden könnten. Diese Argumentation vermag die von der Vorinstanz genannten konkreten Verdachtsmomente von bereits erfolgten Kollusionshandlungen offenkundig nicht zu entkräften. Vielmehr nennt die Vorinstanz konkrete Verdachtsmomente, die darauf schliessen lassen, dass die Gefängnisbesuche der Ehefrau in der Vergangenheit dazu missbraucht worden sind, um Beweismittel und allenfalls durch die betrügerischen Handlungen erwirtschaftete Vermögenswerte vor etwaigen Hausdurchsuchungen zu beseitigen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Beschlagnahmung von Vermögenswerten von Drittpersonen beruft, ist nicht ersichtlich, was er damit zu seinen Gunsten ableiten will, sind doch die von der Vorinstanz genannten Gegenstände aufgrund der bereits erfolgten Kollisionshandlungen - mit Ausnahme der Jacht - gerade nicht mehr auffindbar.  
 
2.8. Zusammengefasst ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angesichts des vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gezeigten Verhaltens konkrete Anhaltspunkte für eine Kollusionsbereitschaft bejaht und die Kollusionsgefahr angesichts noch nicht geklärten Geldtransaktionen zwischen Konten des Beschwerdeführers und der C.________ sowie der damit verbundenen ungeklärten Rolle der Ehefrau aktuell als ausgeprägt erachtet. Dass die kantonalen Strafbehörden der Ehefrau des Beschwerdeführers das Besuchsrecht zum aktuellen Zeitpunkt gänzlich untersagt haben, erweist sich unter diesen Umständen mit Blick auf die dargelegten Grundsätze als bundesrechtskonform (siehe vorne E. 2.3).  
 
3.  
Das gänzliche Verbot von Besuchen und Telefonaten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau erweist sich auch als verhältnismässig. Angesichts der hohen mutmasslichen Deliktssumme besteht ein grosses öffentliches Interesse an der ungestörten Aufklärung der schwerwiegenden Strafvorwürfe. Zudem besteht aus den genannten Gründen akute Verdunkelungsgefahr, was bundes- und konventionsrechtlich die gänzliche Verweigerung des Besuchsrechts selbst von nahen Angehörigen grundsätzlich rechtfertigt (siehe vorne E. 2.3). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sind vorliegend auch keine milderen Ersatzmassnahmen ersichtlich, nachdem die im Prison de Champ-Dollon unter Aufsicht bewilligten Besuche der Ehefrau nicht geeignet waren, die bereits erfolgten Verdunkelungshandlungen zu verhindern. Dies gilt namentlich auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Möglichkeit, Telefongespräche zwischen ihm und seiner Ehefrau aufzuzeichnen. Auch diese Massnahme ist nicht geeignet, die aktive Absprache und Verwirklichung des Kollusionsrisikos vorzubeugen. Vielmehr könnten die kantonalen Strafverfolgungsbehörden auch hier erst nach der Übersetzung der russischen Gespräche und damit erst zeitverzögert auf etwaige Absprachen reagieren. 
 
4.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Juni 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn