1C_735/2021 30.11.2021
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_735/2021  
 
 
Urteil vom 30. November 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Marlis Jutzi, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Raschein, 
 
gegen  
 
Regierung des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, Klosterhof 3, 9001 St. Gallen, 
 
Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. November 2021 betreffend die Änderung vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss der Regierung des Kantons St. Gallen vom 23. November 2021 (961). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Marlis Jutzi erhob am 16. November 2021 Beschwerde gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. November 2021 betreffend die Änderung vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes. Die Regierung des Kantons St. Gallen trat mit Beschluss vom 23. November 2021 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, Marlis Jutzi habe spätestens am 6. November 2021 vom Beschwerdegrund Kenntnis erhalten. Sie habe ihre Beschwerde am 16. November 2021, und damit verspätet, der Schweizerischen Post übergeben. Infolge Fristversäumnis sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
2.  
Marlis Jutzi führt mit Eingabe vom 26. November 2021 (Postaufgabe 27. November 2021) Beschwerde gegen den Beschluss der Regierung des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, "das Nichteintreten auf die Beschwerde durch die Regierung des Kantons Basel-Landschschaft (recte: St. Gallen) stelle eine verfassungsmässige Rechtsverweigerung dar." Die Beschwerdeerhebung sei rechtzeitig, d.h. zwei bis vier Tage nach Erhalt und Kenntnisnahme des Stimmmaterials erfolgt. Eine andere Betrachtungsweise sei willkürlich. Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern sie die dreitägige Frist gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR entgegen den Ausführungen der Regierung beachtet hätte. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern der Beschluss der Regierung rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundeskanzlei und der Regierung des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. November 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli