8C_447/2023 18.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_447/2023  
 
 
Urteil vom 18. April 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 26. April 2023 (IV.2021.00190). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1984 geborene A.________ war zuletzt von 1. April 2009 bis 31. Januar 2014 vollzeitlich als Filialleiterin für die B.________ AG tätig. Am 29. Juli 2016 meldete sie sich unter Hinweis auf eine unfallbedingte Verletzung des linken Handgelenks bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog die Akten der Unfallversicherung bei und klärte die erwerblichen sowie medizinischen Verhältnisse ab. Namentlich liess sie A.________ durch Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) orthopädisch-handchirurgisch untersuchen (Bericht vom 12. Dezember 2017) und zog den Bericht des Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie der Dr. phil. E.________, Psychologin, Spital F.________, Institut für Anästhesiologie und Schmerztherapie, vom 14. Dezember 2017 bei. Die IV-Stelle erteilte Kostengutsprache für berufliche Massnahmen und gewährte Taggelder. A.________ schloss die von der Invalidenversicherung finanzierte Handelsschule mit dem Handelsdiplom ab und arbeitete ab 20. August 2019 in einem 50%-Pensum als Consultant Customer bei der G.________ GmbH. Nach Abschluss der Umschulung tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen zu einem allfällig verbleibenden Teilrentenanspruch und zog die neuen Akten der Suva bei. Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren den Anspruch auf eine Invalidenrente. 
 
B.  
A.________ liess dagegen Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der Verfügung vom 15. Februar 2021 sei der Sachverhalt mittels Gutachten abzuklären und neu über den Rentenanspruch zu entscheiden; eventualiter sei die Sache zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zog die inzwischen ergangenen Unfallakten bei, namentlich das von der Suva veranlasste bidisziplinäre Gutachten des Spitals H.________ vom 5. September 2022, und führte am 23. Februar 2023 eine Hauptverhandlung durch. Mit Urteil vom 26. April 2023 hiess es die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als es in Aufhebung der angefochtenen Verfügung feststellte, dass A.________ ab 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2018 Anspruch auf eine ganze und ab 1. März 2018 bis zum Beginn der Eingliederungsmassnahmen im August 2018 bzw. in Koordination mit den Taggeldzahlungen auf eine halbe Invalidenrente habe. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Sache sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils zwecks Erstellung eines Gerichtsgutachtens und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter zwecks Begutachtung und anschliessender Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).  
 
1.2. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beziehen sich grundsätzlich auf Tatfragen, die das Bundesgericht nur mit eingeschränkter Kognition prüft (BGE 132 V 393 E. 3.2). Gleiches gilt für die konkrete wie auch für die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2; 144 V 111 E. 3). Dagegen betrifft die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfragen, die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht frei prüft (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen; SVR 2023 IV Nr. 48 S. 163, 8C_304/2022 E. 1.3).  
 
2.  
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). 
Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1). 
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Aufhebung der Verfügung vom 15. Februar 2021 (lediglich) einen Anspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2018 auf eine ganze und ab 1. März 2018 bis zum Beginn der Eingliederungsmassnahmen im August 2018 bzw. in Koordination mit den Taggeldzahlungen auf eine halbe Invalidenrente bejahte. Umstritten ist dabei namentlich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit, wohingegen deren vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit 17. Januar 2016 nicht streitig ist.  
 
3.2. Das kantonale Gericht legte die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) sowie zur Bemessung des Invaliditätsgrads nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG) zutreffend dar. Korrekt sind auch die Ausführungen zum Beweiswert sowie zur Beweiswürdigung von medizinischen Berichten und Gutachten im Allgemeinen (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3) und von versicherungsinternen Berichten und Stellungnahmen sowie von reinen Aktengutachten des RAD im Besonderen (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil 8C_396/2023 vom 19. Februar 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.  
 
3.3. Hervorzuheben ist, dass praxisgemäss auf versicherungsinterne ärztliche Abklärungen und Einschätzungen - zu denen auch RAD-Berichte gehören - abgestellt werden kann. Bestehen jedoch auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 mit Hinweis).  
 
4.  
In Würdigung der Aktenlage mass die Vorinstanz - wie zuvor auch die Beschwerdegegnerin - dem Bericht des RAD-Arztes Dr. med. C.________ vom 12. Dezember 2017 über die orthopädisch/handchirurgische Untersuchung vom 16. November 2017, dessen ergänzender Stellungnahme vom 27. März 2018 sowie der Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. I.________, Facharzt für Chirurgie, vom 3. Oktober 2020 vollen Beweiswert zu. Sie legte dar, dass weder aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte noch des von der Suva eingeholten bidisziplinären Gutachtens des Spitals H.________ vom 5. September 2022 Indizien vorlägen, die gegen die RAD-Beurteilungen sprechen würden, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden könne. Die Beschwerdeführerin sei demzufolge in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig. Die retrospektive Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten, so das kantonale Gericht im Weiteren, sei naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet. Diesbezüglich könne nicht auf die Angabe des Dr. med. I.________ vom 3. Oktober 2020 abgestellt werden, wonach die Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit bis 16. August 2017 vollständig arbeitsunfähig und unmittelbar daran anschliessend 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Diese Beurteilung sei lebensfremd und widerspreche sämtlichen früheren Angaben, einerseits denjenigen der Berichte des Schmerzzentrums des Spitals F.________ vom 2. Oktober 2017 und 23. Januar 2018, anderseits der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.________ vom 27. März 2018. Aus diesen Berichten lasse sich "aggregiert" schliessen, so die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2017 in einer angepassten Tätigkeit nach Belastungsprofil vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei und die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Teilremission der CRPS-Symptomatik an der linken Hand sowie der langsamen Steigerung des ab Oktober 2017 möglichen 20%-Pensums ab dem 1. Dezember 2017 50 % und nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen 100 % betragen habe. Ausgehend von diesem Verlauf der Arbeits (un) fähigkeit ermittelte das kantonale Gericht den Invaliditätsgrad anhand der Einkommensvergleichsmethode und bejahte im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine befristete ganze Rente ab 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2018 und auf eine halbe Rente ab 1. März 2018 bis zum Beginn der Eingliederungsmassnahmen im August 2018 bzw. in Koordination mit den Taggeldzahlungen. 
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen eine Verletzung der Beweiswürdigungsregeln sowie des Untersuchungsgrundsatzes und eine offensichtlich unrichtige sowie unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch das kantonale Gericht. Namentlich macht sie geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie den RAD-Beurteilungen trotz bestehender erheblicher Zweifel Beweiswert zugesprochen und - davon abweichend - medizinische Fragen selber beantwortet habe. 
 
5.1. Die Vorinstanz räumte ein, dass die Beurteilung der retrospektiven Entwicklung der Arbeitsfähigkeit im Bericht des RAD-Arztes Dr. med. I.________ vom 3. Oktober 2020 lebensfremd sei und sämtlichen vorherigen Angaben widerspreche. Aus früheren Berichten, namentlich aus der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.________ vom 27. März 2018 und aus Berichten des Spitals F.________ vom 2. Oktober 2017 und 23. Januar 2018, schloss sie dann aber "aggregiert" auf eine abgestufte Zunahme der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.  
 
5.2. Bei der dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegenden Aktenlage wird die Frage nach der Auswirkung des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, namentlich in retrospektiver Hinsicht, - wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht - nicht schlüssig beantwortet. Bereits die beiden RAD-Ärzte, auf deren Beurteilungen sich das kantonale Gericht stützte, äusserten sich widersprüchlich. So attestierte Dr. med. C.________ der Beschwerdeführerin in seinem Untersuchungsbericht vom 12. Dezember 2017 in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit seit 17. Januar 2016, in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit 17. August 2017. In der ergänzenden Stellungnahme vom 27. März 2018 führte er dann aus, das im früheren Bericht festgelegte Belastungsprofil sei nicht zu ändern. Die Beschwerdeführerin solle in der Umschulung langsam an die Arbeitsfähigkeit herangeführt werden. Der Beginn der beruflichen Massnahme mit einem Pensum von 50 % für sechs Monate sei sicher zu befürworten. Erschwerend wirke sich die Unverträglichkeit auf Medikamente aus, so dass eine analgetische Therapie nicht zuverlässig möglich sei. Eine höhergradige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (bis zu 100 %) sei sicher erreichbar. Demgegenüber attestierte der RAD-Arzt Dr. med. I.________ in seiner Aktenbeurteilung vom 3. Oktober 2020 in angepasster Tätigkeit wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 17. Januar 2016 bis 16. August 2017 und eine 0%ige Arbeitsunfähigkeit ab 17. August 2017 bis auf weiteres, was die Vorinstanz als lebensfremd bezeichnete. Wie diese zutreffend darlegte, widerspricht die Einschätzung des Dr. med. I.________ neben der Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 27. März 2018 namentlich auch den Berichten des Spitals F.________ vom 2. Oktober 2017 und 23. Januar 2018. So hatten die Ärzte des Schmerzzentrums des Spitals F.________ im Bericht vom 2. Oktober 2017 festgehalten, eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, ohne Gewichtsbelastung und ohne bimanuelle Tätigkeit in einem anfänglichen Pensum von 20 bis 50 % sei für die Zukunft vorstellbar, und offen gelassen, ob im weiteren Verlauf eine Vollzeittätigkeit ausgeübt werden könne. Im Bericht des Spitals F.________ vom 23. Januar 2018 war sodann ein Arbeitsbeginn mit reduziertem Pensum, Pausen und schrittweiser Steigerung des Pensums empfohlen worden. Mit den abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit durch Dr. med. C.________ und durch die Ärzte des Spitals F.________ setzte sich Dr. med. I.________ in der jüngsten Beurteilung des RAD vom 3. Oktober 2020 nicht ansatzweise auseinander.  
 
5.3. Aufgrund der widersprüchlichen Berichte der RAD-Ärzte untereinander einerseits und im Vergleich zu den erwähnten Berichten des Spital F.________ andererseits bestanden mithin zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzung durch die beiden Ärzte des RAD, auf welche sich die Vorinstanz abstützte. Anstatt weitere Abklärungen zu tätigen, stellte das kantonale Gericht eigene medizinische Überlegungen an und schloss auf eine abgestufte Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2017. Dies liegt jedoch nicht mehr im Rahmen einer zulässigen freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG), ist es doch nicht Aufgabe des Gerichts, fachfremde Schlussfolgerungen zu ziehen (vgl. Urteile 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 5.3; 8C_586/2022 vom 26. April 2023 E. 5.2.2; 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 5.3+5.5). Vielmehr hätte die Vorinstanz die dargelegten Unstimmigkeiten und Widersprüche näher abklären müssen. Indem sie dies unterliess, stellte sie den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich fest, was die Beweiswürdigungsregeln sowie den Untersuchungsgrundsatz, mithin Bundesrecht, verletzt.  
 
5.4. Wenn Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren - wie vorliegend - in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind, besteht grundsätzlich Anspruch auf ein Gerichtsgutachten (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.5). Die Sache wird daher antragsgemäss an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie nach Einholung eines Gerichtsgutachtens, das sich insbesondere über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im gesamten relevanten Zeitraum ausspricht, über die Beschwerde neu entscheide.  
 
6.  
Die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung gilt hinsichtlich der Prozesskosten als volles Obsiegen (BGE 146 V 28 E. 7 mit Hinweisen), unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1). Die Gerichtskosten sind daher der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausserdem hat diese der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. April 2023 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. April 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch