6B_1200/2022 11.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1200/2022  
 
 
Urteil vom 11. September 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Keskin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Nüesch, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. B.A.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Sexuelle Handlungen mit einer abhängigen Person, Inzest; Landesverweisung; Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 31. August 2022 (SST.2022.63). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Baden wirft A.A.________ zusammengefasst vor, zwischen ca. März 2018 und 2. Juli 2018 abends zweimal den vaginalen Geschlechtsverkehr und ein weiteres Mal vor dem 2. Juli 2018 den analen Geschlechtsverkehr mit seiner damals noch minderjährigen sowie sozial und finanziell von ihm abhängigen leiblichen Tochter B.A.________ vollzogen zu haben, die nicht fähig gewesen sei, sich gegen die sexuellen Handlungen zur Wehr zu setzen, bzw. es nicht gewagt habe, zu widersprechen. Zudem habe er ca. am 10. März 2020 sowie am 11. März 2020 erneut den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen. 
 
B.  
 
B.a. Mit Urteil vom 7. Juli 2021 sprach das Bezirksgericht Baden A.A.________ vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einer abhängigen Person in einem Fall frei. In den weiteren Anklagepunkten sprach es ihn wegen sexueller Handlungen mit einer abhängigen Person und mehrfachen Inzests schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren bei einem zu vollziehenden Anteil von einem Jahr und einem bedingten Anteil von zwei Jahren.  
 
B.b. Auf Berufung von A.A.________ und auf Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Baden stellte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 31. August 2022 fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 7. Juli 2021 bezüglich des Freispruchs in Rechtskraft erwachsen ist. Es bestätigte den Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit einer abhängigen Person und mehrfachen Inzests sowie die Strafe. Zudem verwies es A.A.________ in Anwendung von Art. 66a bis StGB für die Dauer von vier Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.  
 
C.  
A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau mit Ausnahme des Urteilsdispositivs Ziff. 7.2 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) sei aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einer abhängigen Person sowie Inzest freizusprechen. Subeventualiter sei die angeordnete Landesverweisung zu widerrufen. Schliesslich ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 wies die Präsidentin der damaligen Strafrechtlichen Abteilung das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 107 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Abs. 1). Heisst es die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Abs. 2). Der Beschwerdeführer darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Da die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Begehren ohne einen Antrag in der Sache, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; Urteile 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 1; 6B_966/2022 vom 17. April 2023 E. 1; 6B_889/2022 vom 2. November 2022 E. 1; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer verlangt primär die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung an die Vorinstanz. Damit stellt er keinen materiellen Hauptantrag. In der Begründung der Beschwerde macht er eine Rechtsverweigerung sowie eine unzulässige Vermischung des schriftlichen und mündlichen Berufungsverfahrens geltend, die seiner Ansicht nach als schwerwiegende Verfahrensfehler zu einer Wiederholung des vorinstanzlichen Verfahrens führen müssten (Beschwerde S. 5 Ziff. 1.7 sowie 2.2). Damit bringt er in hinreichender Weise zum Ausdruck, das Bundesgericht sei im Falle der Gutheissung dieser Rügen nicht selbst in der Lage, ein Sachurteil zu fällen. Ausserdem stellt der Beschwerdeführer Eventualbegehren zur Sache, mit denen er einen Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einer abhängigen Person sowie des Inzests bzw. den Widerruf der Landesverweisung erreichen will. Die Rechtsbegehren sind in diesem Sinne entgegenzunehmen.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Rechtsverweigerung sowie eine Verletzung der Begründungspflicht vor, indem sie seine Beweisanträge erst mit der schriftlichen Urteilsbegründung abgewiesen habe.  
 
2.2. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Das Gericht hat in der Begründung die für seinen Entscheid wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf welche es sich stützt, sodass die betroffene Person den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
Eine Behörde verfällt in formelle Rechtsverweigerung und verletzt Art. 29 Abs. 1 (und 2) BV, wenn sie namentlich auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obwohl sie darüber befinden müsste (BGE 135 I 6 E. 2.1; Urteil 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 E. 1.5.6 mit Hinweis), oder ein Rechtsbegehren nicht prüft, obwohl dazu eine Verpflichtung besteht (Urteil 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 E. 1.5.6 mit Hinweis). Das Vorliegen einer formellen Rechtsverweigerung prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 135 I 6 E. 2.1; Urteil 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.2). 
Eine Rechtsverzögerung ist einer Behörde vorzuwerfen, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder - wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt - innert angemessener Frist entscheidet. Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit, wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten etc. (BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4; Urteil 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.3 mit Hinweis). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensschritten auf die gesamte Verfahrensdauer (BGE 135 I 265 E. 4.4; 131 III 334 E. 2.2 und 2.3). Das Rechtsverzögerungsverbot ist verletzt, wenn die Behörden ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während langer Perioden untätig geblieben sind (BGE 139 I 206 E. 2.1; 124 II 49 E. 3a; Urteil 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.3 mit Hinweis). 
 
2.3. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, ein Beweisantrag müsse mit Begründung abgelehnt werden, auf eine angebliche Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz hindeutet, begnügt er sich lediglich damit, Vorschriften aufzuzählen, ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz bei der Abweisung seiner Beweisanträge ihre Begründungspflicht verletzt, weshalb auf dieses Vorbringen nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer macht eine formelle Rechtsverweigerung geltend. Dabei legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz nicht auf seine Beweisanträge eintritt, obwohl sie darüber befinden müsste. Eine formelle Rechtsverweigerung der Vorinstanz ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, hat sie doch über seine Beweisanträge in ihrem Endurteil und damit in einem formellen Entscheid befunden. Sofern der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen, die Vorinstanz habe sein Recht darauf, abgelehnte Beweisanträge an der Berufungsverhandlung zu wiederholen, verletzt, indem sie diese weder vor noch während der Berufungsverhandlung, sondern erst verspätet in der schriftlichen Urteilsbegründung abgewiesen habe, eine Rechtsverzögerung geltend machen will, kann ihm nicht gefolgt werden. Art. 331 Abs. 3 Satz 2 StPO schliesst lediglich die Anfechtbarkeit von abgewiesenen Beweisanträgen aus. Als Folge hiervon können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden (vgl. Urteile 6B_732/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.4.1; 6B_892/2020 vom 16. Februar 2021 E. 4.2). Daraus kann weder für ein Berufungsgericht noch für dessen Verfahrensleitung eine Verpflichtung, schon vor der Berufungsverhandlung (in einer prozessleitenden Verfügung) über die Beweisanträge provisorisch oder gar abschliessend zu entscheiden, abgeleitet werden (vgl. Urteil 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 4.4). Dasselbe gilt mit Blick auf eine definitive Entscheidung über Beweisanträge anlässlich einer mündlichen Berufungsverhandlung. Seine allfällige Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Soweit er in diesem Zusammenhang ferner rügt, die Vorinstanz hätte ihm vor Abschluss des Beweisverfahrens nochmals die Gelegenheit geben müssen, weitere Beweisanträge zu stellen bzw. bereits gestellte Beweisanträge zu wiederholen, ohne auszuführen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt, ist auf diese Rüge nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine weitergehende Verletzung seiner Verteidigungsrechte in diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, welcher Nachteil ihm daraus erwachsen ist, dass seine Beweisanträge nicht anlässlich der Berufungsverhandlung, sondern mit der schriftlichen Urteilsbegründung abgewiesen wurden.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine unzulässige Vermischung des schriftlichen und mündlichen Berufungsverfahrens vor. Dabei legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), indem sie ihn dazu verpflichtet habe, eine schriftliche Berufungserklärung zu verfassen, zumal gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO diejenige Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen hat. Daher erschliesst sich ebenfalls nicht, inwiefern dadurch auch die Unvoreingenommenheit der Vorinstanz nicht mehr bestanden habe. 
 
4.  
 
4.1. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; Urteile 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 4.1.2; 6B_596/2021 vom 30. Januar 2023 E. 2.2; 6B_736/2022 vom 9. November 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).  
 
4.2. Soweit sich der Beschwerdeführer inhaltlich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung befasst, indem er der vorinstanzlichen Einordnung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 die Angemessenheit bzw. die Beweiskraft ihrer Tagebucheinträge sowie eines von der Vorinstanz berücksichtigten Videos auf ihrem Mobiltelefon abspricht und auf dieser Grundlage darauf schliesst, er sei mangels Beweisen vom erhobenen Vorwurf freizusprechen, macht er keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geltend; diese ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Vielmehr begnügt er sich damit, seine abweichende Würdigung des Sachverhalts wiederzugeben, ohne zu schildern, inwiefern das angefochtene Urteil auch im Ergebnis geradezu willkürlich sein soll. Dadurch verfällt er in unzulässige appellatorische Kritik, worauf nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).  
 
5.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung im Sinne von Art. 66a bis StGB. Soweit er in diesem Zusammenhang die Verhältnismässigkeit der Landesverweisung rügt und insbesondere die vorinstanzliche Interessenabwägung beanstandet, begnügt er sich mit seinen Ausführungen in seiner Beschwerde, wonach er seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe, sich einen Bekannten- und Freundeskreis aufgebaut habe, in verantwortungsvoller Position als Vorarbeiter bei der C.________ AG arbeite, seine Tochter ein Kind habe und das Verhältnis zwischen ihnen sich weitgehend normalisiert habe, weswegen eine Rückfallgefahr auszuschliessen und daher von einer Landesverweisung abzusehen sei, im Wesentlichen damit, seine Sicht der Dinge wiederzugeben und auf dieser Grundlage seine eigenen Schlussfolgerungen zu ziehen. Allerdings fehlt es damit an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz. Auch Landesverweisungen überprüft das Bundesgericht nur, insoweit die Begründungsanforderungen erfüllt sind (Urteil 6B_867/2022 vom 2. August 2023 E. 4.1). Infolgedessen ist auf die gegen die Landesverweisung gerichtete Rüge des Beschwerdeführers nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. September 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Keskin