9C_438/2022 24.11.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_438/2022  
 
 
Urteil vom 24. November 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Solothurn, 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. August 2022 (VSBES.2021.174). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die IV-Stelle Solothurn wies mit Verfügungen vom 16. Oktober 2017 und vom 22. März 2021 zwei Leistungsgesuche des 1982 geborenen A.________ ab. Dieser meldete sich im Juni 2021 wiederum bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. September 2021 auf das erneute Gesuch nicht ein. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 4. August 2022 ab. 
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Urteils vom 4. August 2022 sei die IV-Stelle anzuweisen, auf sein Leistungsgesuch einzutreten und seine Ansprüche (berufliche Massnahmen, Rente) materiell zu prüfen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1und Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist Voraussetzung für das Eintreten auf ein erneutes Rentengesuch nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung das Glaubhaftmachen einer für den Rentenanspruch erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil 8C_6/2022 vom 24. Mai 2022 E. 3.2). 
 
Ob eine anspruchserhebliche Änderung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht ist, ist eine vom Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfbare Tatfrage. Frei zu beurteilende Rechtsfrage ist hingegen, welche Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu stellen sind (Urteile 8C_6/2022 vom 24. Mai 2022 E. 3.3; 8C_373/2021 vom 25. November 2021 E. 2.2.2 mit Hinweis). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat für die Prüfung einer anspruchserheblichen Sachverhaltsveränderung den Zustand bei Erlass der Verfügung vom 22. März 2021 als zeitliche Vergleichsbasis betrachtet. Sie hat festgestellt, dass diese Verfügung im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. B.________ vom 22. Januar 2021 und auf der rheumatologischen Expertise der Dr. med. C.________ vom 18. Januar 2018 beruht habe. Der Versicherte habe zur Untermauerung einer gesundheitlichen Verschlechterung das Schreiben der Dr. med. D.________ vom 19. Juli 2021, den Bericht der Dr. med. E.________ vom 3. September 2021 und den Bericht des Dr. med. F.________ vom 15. September 2021 eingereicht. Dr. med. D.________ habe festgehalten, dass keine Indikation für eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die von Dr. med. E.________ beschriebenen Symptome hätten bereits bei der Begutachtung durch Dr. med. B.________ vorgelegen. Die Schmerzen, die Dr. med. F.________ als "chronic widespread pain" diagnostiziert habe, seien ebenfalls bereits von den Dres. med. B.________ und C.________ berücksichtigt worden. Daraus hat das kantonale Gericht geschlossen, dass eine (erhebliche) Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 22. März 2021 nicht glaubhaft gemacht worden sei. Folglich hat es die Nichteintretensverfügung vom 20. September 2021 für rechtens gehalten.  
 
3.2. Dass die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen, wird nicht substanziiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, im Bericht der Dr. med. E.________ seien - anders als noch im Gutachten des Dr. med. B.________ - Symptome einer depressiven Störung bestätigt worden. Die Vorinstanz habe die Anforderungen an die Glaubhaftmachung überspannt, indem sie im genannten Bericht keine Anhaltspunkte für eine anspruchsrelevante Veränderung seines Gesundheitszustandes erblickt habe.  
 
3.3. Dem Bericht der Dr. med. E.________ lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 30. Juli 2019 bei den psychiatrischen Diensten G._______ behandelt wird und sie ihn dort im Januar 2021 "übernahm". Dabei berichtete er ihr zwar, dass sich sein Zustand "seit einiger Zeit" verschlechtert habe. Indessen hielt die Ärztin klar fest, dass "das Zustandsbild des Patienten objektiv seit Anfang 2021 konstant mittelgradig ausgeprägt depressiv, vorwiegend geprägt von Konzentrationsstörungen, Unruhe, Antriebsminderung sowie Freud- und Interesseverlust" war. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits gegenüber Dr. med. B.________ u.a. Müdigkeit, Nervosität, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, eine traurige und hoffnungslose Grundstimmung, innere Unruhe und Energielosigkeit erwähnte. Die Umstellung der Medikation und die - vom Beschwerdeführer abgelehnte - Empfehlung einer (teil-) stationären Behandlung allein lassen nicht auf einen veränderten Gesundheitszustand schliessen. Der Bericht der Dr. med. E.________ und die anderen aktenkundigen Unterlagen enthalten keinen konkreten Anhaltspunkt für eine nach dem (unbestritten) massgeblichen Zeitpunkt, d.h. nach dem 22. März 2021 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes resp. der Arbeitsfähigkeit.  
 
Bei der hier gegebenen Aktenlage - die sich wesentlich von jener unterscheidet, die dem vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil 8C_207/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5 zugrunde lag - kann von überspannten Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer erheblichen gesundheitlichen Veränderung keine Rede sein. 
 
3.4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid erledigt wird.  
 
4.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. November 2022 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann