8C_706/2023 15.01.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_706/2023  
 
 
Urteil vom 15. Januar 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. September 2023 (IV.2023.00111). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1983 geborene A.________ meldete sich am 12. Juni 2021 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Sie wies auf eine am 1. Oktober 2018 erlittene Verbrühung mit darauf folgender Heparin-induzierter-Thrombozytopenie sowie auf eine pulmonale Hypertonie hin. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte den Sachverhalt in medizinischer und beruflicher Hinsicht ab. Im Vorbescheidverfahren unterbreitete sie das Dossier erneut dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Dieser gelangte mit Stellungnahme vom 27. Dezember 2022 zum Ergebnis, die pulmonale Hypertonie sei erfolgreich behandelt worden und die kardiologische Kontrolle vom März 2022 habe normale Befunde ergeben. Dr. med. B.________ habe die Versicherte gemäss Bericht vom 4. Mai 2022 für leichte sitzende Tätigkeiten als voll leistungsfähig beurteilt. Diese Einschätzung sei zu übernehmen. Mit Verfügung vom 20. Januar 2023 verneint die IV-Stelle einen Anspruch auf Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades. 
 
B.  
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. September 2023 ab. 
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei ihr ab 1. Dezember 2021 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und neuer Beurteilung an das kantonale Gericht oder an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Das Bundesgericht ordnet keinen Schriftenwechsel an. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es in Bestätigung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2023 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneinte.  
 
2.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Da der zur Diskussion stehende Rentenanspruch, wie das kantonale Gericht zutreffend festhielt, bereits im Dezember 2021 entstanden sein könnte, sind insoweit die bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechts anwendbar.  
 
2.3. Im angefochtenen Urteil werden die rechtlichen Grundlagen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 7 f. ATSG, Art. 4 Abs. 1 und Art. 28 IVG, letzter in der bis Ende 2021 geltenden und hier primär anwendbaren Fassung) sowie zur Bedeutung und Beweiskraft medizinischer Unterlagen (BGE 125 V 256 E. 4; 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erkannte, dass zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit auf die in allen Teilen beweiskräftigen Stellungnahmen des RAD, an welchen keine auch nur geringen Zweifel bestünden, abzustellen sei. Danach vermöge die Beschwerdeführerin ab März 2022 leichte Bürotätigkeiten uneingeschränkt auszuüben. Der behandelnde Pneumologe Dr. med. B.________, auf dessen Bericht vom 4. Mai 2022 der RAD verweise, halte angesichts der mit 4.6 METs angegebenen metabolischen Äquivalente eine Leistungsfähigkeit im Alltag von gerade noch leichter und sitzender Tätigkeit für möglich. Gemäss Compendium of Physical Activities (abrufbar im Internet) entsprächen leichte sitzende berufliche Tätigkeiten wie Büroarbeiten und Meetings einem MET von 1.5 (Codes 11580 und 11585). Selbst wenn, wie Dr. med. B.________ im Bericht vom 24. Februar 2023 verdeutliche, bei einer täglichen Arbeit 60 % des maximalen MET-Wertes nicht überschritten werden sollten, wäre es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich, eine leichte Bürotätigkeit zu verrichten. Dies gelte umso mehr, als laut Auskünften des Dr. med. B.________ in der letzten Spiro-Ergometrie eine höhere Leistung von 4.9 METs gemessen worden sei. Dieser Arzt halte denn auch selber eine sitzende Tätigkeit ohne Leistungspeaks für gerechtfertigt. Auf welche Beschäftigungen sich die vollständige Arbeitsunfähigkeit beziehe, sei dem Bericht vom 24. Februar 2023 nicht zu entnehmen. Jedenfalls sei nicht anzunehmen, dass Dr. med. B.________ damit sitzende Tätigkeiten gemeint habe, ansonsten diese Bemerkung in direktem und offensichtlichem Widerspruch zu seinen übrigen Ausführungen stünde.  
Weiter legte das kantonale Gericht dar, aufgrund der Akten sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (Dezember 2021) für eine leichte Bürotätigkeit vollständig arbeitsfähig gewesen sei. Im Laufe dieses Monats sei die durch die Magenbypass-Operation bedingte Rekonvaleszenz abgeschlossen gewesen. Zudem sei die Beschwerdeführerin bereits früher in der Lage gewesen, einen Haushalt mit zwei Kindern zu besorgen. Entgegen ihrer Argumentation zeige schliesslich der RAD auf, weshalb der angestammte Beruf als Office Managerin und stellvertretende Geschäftsleiterin nicht mehr zumutbar sei, obwohl es sich dabei ebenfalls um eine Bürotätigkeit gehandelt habe. Den Anforderungen dieser Beschäftigung sei sie wegen der eingeschränkten Belastbarkeit und Stressresistenz nicht mehr gewachsen gewesen. Insgesamt, so die Vorinstanz abschliessend, seien von den eventualiter beantragten zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon in antizipierender Beweiswürdigung abzusehen sei. 
 
3.2. Die Vorbringen in der Beschwerde drehen sich in erster Linie um die Frage, was unter den Ausführungen des Dr. med. B.________ im Bericht vom 4. Mai 2022 zu verstehen sei, wonach im "täglichen Alltag" eine Leistungsfähigkeit von gerade noch leichter und sitzender Tätigkeit möglich sei. Die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin daraus, ihr sei im Erwerbsleben keine Beschäftigung mehr zumutbar, ist in keiner Art und Weise nachvollziehbar, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Sie legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (angefochtenes Urteil E. 4) willkürlich sein sollen. Sodann masst sich die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine medizinischen Fachkenntnisse an, wenn sie auf die ohne Weiteres im Internet überprüfbaren MET-Codes des Compendium of Physical Activities hinweist, aufgrund derer Dr. med. B.________ in seinen Berichten vom 4. Mai 2022 und 24. Februar 2023 die Arbeitsfähigkeit offensichtlich einschätzte. Wohl hat sich der RAD damit nicht befasst, indessen ist nicht einzusehen, inwieweit seine Beurteilung von derjenigen des Dr. med. B.________ abweicht und damit am RAD-Bericht Zweifel erwecken soll. Der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts, das sich auch in allen Teilen mit den übrigen Belangen auseinandersetzte, die für gesundheitliche Einschränkungen sprechen könnten, hat das Bundesgericht nichts beizufügen.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin bringt zu den der Invaliditätsbemessung zugrunde zu legenden hypothetischen Vergleichseinkommen im Wesentlichen vor, sie sei nicht mehr arbeitsfähig. Damit genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BGG nicht, wonach darin in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.  
 
4.  
Die Beschwerde hat aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Entscheid als offensichtlich unbegründet zu gelten, und sie kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 BGG mit Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) abgewiesen werden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Januar 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder