4A_198/2024 24.05.2024
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_198/2024  
 
 
Urteil vom 24. Mai 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Elias Hofstetter, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gesuch um Verfahrenssistierung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 4. März 2024 (ZK 24 46). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 22. Juni 2023 verpflichtete das Regionalgericht Bern-Mittelland die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 35'000.-- zuzüglich Zins zu bezahlen; soweit weitergehend wies es die Klage des Beschwerdeführers ab. 
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Bern mit Berufung an. 
Mit Verfügung vom 4. März 2024 wies das Obergericht darauf hin, dass die per 21. Februar 2024 datierte Mandatsniederlegung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Dispositiv-Ziff. 1) sowie das Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2024 mit Antrag auf Fristerstreckung für die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses sowie auf Aussetzung des Verfahrens bei den Zivilkammern des Obergerichts eingingen (Dispositiv-Ziff. 2), erstreckte die Frist für die Einzahlung des Kostenvorschusses antragsgemäss um 20 Tage ab Zustellung der Verfügung (Dispositiv-Ziff. 3) und wies den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur vollständigen Genesung des Beschwerdeführers ab (Dispositiv-Ziff. 4). 
Mit Eingabe vom 10. April 2024 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. März 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde in französischer Sprache eingereicht. 
Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Urteils geführt, weshalb das Urteil des Bundesgerichts vorliegend in deutscher Sprache ergeht. 
 
3.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1). 
 
3.1. Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 133 III 629 E. 2.3.1). 
 
3.2. Bei der angefochtenen Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. März 2024 handelt es sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig ist, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (die Ausnahme von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt ausser Betracht). Der Beschwerdeführer vermag keinen Nachteil rechtlicher Natur aufzuzeigen, der auch durch einen für ihn günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte. Die Eintretensvoraussetzungen sind daher offensichtlich nicht erfüllt.  
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Mai 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann