8C_676/2023 22.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_676/2023  
 
 
Urteil vom 22. Mai 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2023 (UV.2022.00231). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1968, Staatsangehörige Brasiliens, arbeitete zuletzt als Raumpflegerin. Seit 24. September 2018 erfüllte sie die Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung und war daher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Die Suva erbrachte für zwei Sturzereignisse vom 21. April (Schaden Nummer 25.35096.19.0) und 17. Juni 2019 (Schaden Nummer 25.51255.19.3) die gesetzlichen Leistungen nach UVG. Hinsichtlich des Unfalles vom 17. Juni 2019 mit Prellungen und einem leichten Schädelhirntrauma verfügte die Suva am 22. Juni 2020 den folgenlosen Fallabschluss rückwirkend per 29. Juli 2019 und verzichtete auf eine Rückforderung der danach erbrachten Leistungen. Mit gleichentags erlassener separater Verfügung stellte die Suva auch bezüglich des Unfalles vom 21. April 2019 mit Sturz auf die rechte - dominante - Schulter sämtliche Leistungen per 19. August 2019 ein. Über die gegen beide Verfügungen erhobene Einsprache entschied die Suva am 25. Februar 2021. Die in Bezug auf die Folgen des Sturzereignisses vom 21. April 2019 erhobene Einsprache hiess die Suva im Sinne der Erwägungen gut, diejenige in Bezug auf den Sturz vom 17. Juni 2019 hiess sie teilweise gut, indem sie den folgenlosen Fallabschluss erst per 17. September 2019 bestätigte und die Einsprache im Übrigen abwies.  
 
A.b. Nach weiteren Abklärungen kündigte die Suva A.________ mit Schreiben vom 3. Juni 2022 die Einstellung der Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 31. August 2022 an. Mit Verfügung vom 10. Juni 2022, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 7. November 2022, hielt die Suva am Fallabschluss per 31. August 2022 fest. Zudem sprach sie A.________ für die ihr aus dem Unfall vom 21. April 2019 dauerhaft verbleibende Einschränkung der gesundheitlichen Unversehrtheit eine Integritätsentschädigung von 15% zu, verneinte jedoch eine unfallbedingte Erwerbseinbusse und damit einen Rentenanspruch.  
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 18. September 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das kantonale Urteil sei aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere ab September 2022 eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 
Während die Suva auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen; Urteil 8C_704/2022 vom 27. September 2023 E. 1.1).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der Suva verfügten und mit Einspracheentscheid vom 7. November 2022 geschützten Fallabschluss hinsichtlich der Folgen des Sturzes vom 21. April 2019 - basierend auf der Zusprache einer Integritätsentschädigung von 15% und der Verneinung einer unfallbedingten Erwerbseinbusse - bestätigte.  
 
2.2. Fest steht, dass die anlässlich des Stolpersturzes vom 17. Juni 2019 zugezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bis zum 17. September 2019 folgenlos abheilten (insoweit unbestritten in Rechtskraft erwachsener Einspracheentscheid vom 25. Februar 2021).  
 
2.3. Unbestritten ist sodann, dass ab 1. September 2022 von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes hinsichtlich der Restfolgen des Unfalles vom 21. April 2019 mehr zu erwarten war (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG).  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und geklagten Beschwerden voraussetzt (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2). Richtig wiedergegeben hat es auch die Grundsätze zum Fallabschluss unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung, wenn von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1; RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388, U 244/04 E. 3.1; Urteil 8C_704/2022 vom 27. September 2023 E. 3.1 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.  
 
3.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1; SVR 2018 UV Nr. 27 S. 94, 8C_830/2015 E. 5.2). Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29, 8C_592/2012 E. 5.1 mit Hinweis). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193 E. 2; je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte oder vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3; 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 4 mit Hinweis).  
 
3.3. Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung verfügen diese Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht über dieselbe Beweiskraft wie ein gerichtliches oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlasstes Gutachten unabhängiger Sachverständiger (vgl. Urteil 8C_347/2023 vom 5. Januar 2024 E. 2.3). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1 i.f. mit Hinweisen; Urteil 8C_179/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 4.3).  
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht erachtete die Aktenbeurteilungen des Kreisarztes Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, als beweistauglich und schloss daraus, die Beschwerdeführerin bleibe zwar als Folge des Unfalles vom 21. April 2019 bei einer unfallbedingten Integritätseinbusse von 15% ab 1. September 2022 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin dauerhaft arbeitsunfähig. Laut der allein auf der damals verfügbaren Aktenlage beruhenden kreisärztlichen Aktenbeurteilung vom 10. März 2022 sei ihr jedoch eine mittelschwere Tätigkeit bis Schulterhöhe bei voller Leistung und mit vollzeitiger Arbeitsfähigkeit zumutbar. Gleichzeitig empfehle der Kreisarzt eine "Kostengutsprache für gelegentliche Arztkonsultationen, Schmerzmedikamente und zwei bis drei Physiotherapiezyklen pro Jahr" zur Erhaltung des Gesundheitszustandes. Auch die Schätzung des Integritätsschadens vom 18. März 2022 basiere auf einer reinen Aktenbeurteilung des Dr. med. B.________.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, derselbe Dr. med. B.________ habe bereits mit seiner Aktenbeurteilung vom 6. August 2019 ausdrücklich den Standpunkt vertreten, nach dem Sturz vom 21. April 2019 sei der Status quo sine spätestens innert vier bis sechs Wochen erreicht worden, weshalb der Fall nach Auffassung dieses Kreisarztes per 19. August 2019 hätte folgenlos abgeschlossen werden sollen. An dieser Einschätzung habe er auch am 23. September 2019 noch festgehalten. Erst nachdem die beiden Suva-Ärzte Dres. med. C.________ und D.________ mit ausführlicher Aktenbeurteilung vom 22. Januar 2021 dargelegt hätten, dass der Unfall vom 21. April 2019 eine richtunggebende Verschlimmerung der degenerativ vorgeschädigten Supraspinatussehne rechts zur Folge gehabt habe, sei die Suva mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2021 vom Standpunkt des Dr. med. B.________ abgewichen. Trotzdem sei wiederum Dr. med. B.________ damit beauftragt worden, den weiteren Aktenverlauf zu beurteilen. Schon mit Einsprache vom 13. Juli 2022 habe die Beschwerdeführerin die Suva um Verfahrenssistierung bis zum Eintreffen des im Auftrag der Invalidenversicherung veranlassten bidisziplinären, orthopädisch-psychiatrischen Gutachtens ersucht. Indem die Vorinstanz mit Blick auf die ausführliche orthopädische Befunderhebung an der rechten Schulter gemäss bidisziplinärem Gutachten vom 24. Juni 2022 der Dres. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und F.________, Facharzt für Orthopädie und Chirurgie, (fortan: bidisziplinäres Gutachten) geringe Zweifel an den reinen Aktenbeurteilungen des Dr. med. B.________ verneinte, habe sie Bundesrecht verletzt.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe angesichts des bidisziplinären Gutachtens bundesrechtswidrig auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Aktenbeurteilungen des Kreisarztes Dr. med. B.________ verneint und in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet.  
 
5.2. Das kantonale Gericht hat sich mit den geltend gemachten, im Lokalstatus detailliert beschriebenen orthopädischen Befunden an der vom Unfall betroffenen rechten Schulter und den spezifisch daraus resultierenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit gemäss bidisziplinärem Gutachten nicht auseinander gesetzt. Auch wenn sich die Suva an der medizinischen Sachverhaltsabklärung der Invalidenversicherung nicht beteiligte und feststeht, dass diese Exploration auftragsgemäss auch unfallfremde Gesundheitsschäden mitzuberücksichtigen hatte, kommt dem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten bidisziplinären Gutachten hinsichtlich des umfassend erhobenen Lokalstatus am rechten Schultergelenk eine höhere Beweiskraft zu als den äusserst knapp abgefassten kreisärztlichen Aktenbeurteilungen vom 10. und 18. März 2022. Hinsichtlich der Auswirkungen des Schadens an der rechten - dominanten - Schulter auf die Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gelangte der persönlich explorierende Orthopäde Dr. med. F.________ zu weitergehenden Einschränkungen im Vergleich zur Aktenbeurteilung des Kreisarztes. Dr. med. F.________ setzte nicht nur eine tiefere Belastungslimite beim Tragen und Heben von höchstens leichten, bis zu maximal fünf Kilogramm schweren Lasten, sondern empfahl auch eine rein wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangspositionen und repetitive Bewegungen im Bereich der rechten Schulter. Zudem ging er aus orthopädischer Sicht von einem erhöhten Pausenbedarf im Umfang einer 20%-igen Reduktion der ganztägigen Arbeitsfähigkeit aus. Obwohl nicht auszuschliessen ist, dass für diese Einschätzung des Dr. med. F.________ teilweise auch unfallfremde orthopädische Befunde mitursächlich sein könnten, bleiben zumindest geringe Zweifel an der kreisärztlichen Aktenbeurteilung vom 10. März 2022, wonach der Beschwerdeführerin mittelschwere Tätigkeiten bis Schulterhöhe bei voller Leistungsfähigkeit angeblich ohne weitere Einschränkungen zumutbar sein sollen. Entgegen dem angefochtenen Urteil sind nicht konkrete Indizien erforderlich, welche gegen die Beweiswertigkeit der versicherungsinternen Aktenbeurteilungen des Kreisarztes Dr. med. B.________ sprechen; vielmehr genügen dafür praxisgemäss bereits geringe Zweifel (vgl. E. 3.3 hiervor).  
 
5.3. Mit der Vorinstanz steht jedoch fest, dass es an aktenkundigen Anhaltspunkten für unfallkausale psychische Beeinträchtigungen fehlt. Die Beschwerdeführerin führt selber aus, es sei wohl davon auszugehen, dass sie "wahrscheinlich seit Jahrzehnten an einer chronischen paranoiden Schizophrenie" leide. Inwiefern das Sturzereignis vom 21. April 2019 an diesem offensichtlich unfallfremden psychogenen Vorzustand etwas hätte verändern sollen, ist nicht ersichtlich und wird jedenfalls nicht substanziiert dargelegt. Auch ist mit Blick auf den Lebenslauf mit vielen unterschiedlichen Arbeitseinsätzen seit 2016 nicht nachvollziehbar, weshalb der Sturz vom 21. April 2019 ihre Umstellungsfähigkeit erheblich eingeschränkt haben soll.  
 
5.4. Nach dem Gesagten und in Anbetracht des Umstandes, dass bereits geringe Zweifel an einer versicherungsinternen medizinischen Beurteilung genügen (E. 3.3 und 5.2 i.f.), hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie gestützt auf die vorliegende medizinische Aktenlage eine abschliessende Beweiswürdigung vorgenommen und auf weitere Erhebungen verzichtet hat (zum Beweiswert von Berichten versicherungsinterner Ärzte: E. 3.3 hiervor; vgl. Urteil 8C_629/2022 vom 27. November 2023 E. 5.4). Stattdessen wäre das kantonale Gericht bei gegebener Aktenlage gehalten gewesen, ergänzende Abklärungen im Sinn eines Gerichtsgutachtens zu tätigen oder die Sache zur Einholung einer versicherungsexternen medizinischen Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urteil 8C_92/2018 vom 7. August 2018 E. 5.2.3). Die Suva wird zu den medizinisch rechtserheblichen Tatfragen im Zusammenhang mit den bei Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG per 1. September 2022 zu prüfenden Leistungsansprüchen (vgl. BGE 143 V 148 E. 3.1.1 i.f.; 134 V 109 E. 4.1 i.f. mit Hinweisen) hinsichtlich der orthopädisch ausgewiesenen Restfolgen des Unfalles vom 21. April 2019 und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit ein versicherungsexternes Gutachten nach Art. 44 ATSG einholen und anschliessend über die entsprechenden Ansprüche neu verfügen.  
 
6.  
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens ist die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen (Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2023 und der Einspracheentscheid der Suva vom 7. November 2022 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die Suva zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Mai 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli