9C_104/2023 22.01.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_104/2023  
 
 
Urteil vom 22. Januar 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterinnen Moser-Szeless, Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch WIPA Treuhand AG, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2012, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2022 (SB.2021.00142 / SB.2021.00143). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ wohnte in der Steuerperiode 2012 in der Stadt U.________ und deklarierte für diese Steuerperiode steuerbares Einkommen von Fr. 0.- (direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern) und steuerbares Vermögen von Fr. 123'328.-. Der zuständige Steuerkommissär schätzte A.________ mit Verfügung vom 22. November 2019 für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 255'400.- (davon Ertrag aus qualifizierter Beteiligung Fr. 255'400.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 123'000.- ein und veranlagte ihn für die direkte Bundessteuer 2012 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 138'000.-. Dabei rechnete der Steuerkommissär insgesamt Fr. 296'992.- an geldwerten Leistungen auf, die mit A.________ verbundene Unternehmen diesem erbracht hatten. Eine dagegen erhobene Einsprache blieb erfolglos (Einspracheentscheide des Steueramts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2020), ebenso wie die Rechtsbehelfe und -mittel, mit denen A.________ den Ausstand des Steuerkommissärs beantragte (Entscheid der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 5. Februar 2021; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Mai 2021; Urteil des Bundesgerichts 2C_649/2021 vom 21. Oktober 2021). Mit Urteil vom 28. Oktober 2021 hiess das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich einen Rekurs und eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Steueramts vom 22. Dezember 2020 teilweise gut und reduzierte das steuerbare Einkommen auf Fr. 60'200.- (direkte Bundessteuer) respektive Fr. 125'800.- (davon Ertrag aus qualifizierter Beteiligung Fr. 125'800.-; Staats- und Gemeindesteuern). Im Übrigen wies es die Rechtsmittel ab. Es bejahte zwar eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben bzw. des rechtlichen Gehörs durch das Steueramt, hielt diese aber für geheilt. Eine Beschwerde gegen das Urteil des Steuerrekursgerichts wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. November 2022 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
2.  
Mit Beschwerde vom 30. Januar 2023 beantragt A.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 30. November 2022 sei aufzuheben und "die Steuerperiode [recte: Steuerveranlagung] 2012 sei auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer deklarierten Werte (Grundlage: Steuererklärung 2012) vorzunehmen." Eventualiter sei von der Aufrechnung geldwerter Leistungen abzusehen. Subeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz, subsubeventualiter an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich oder den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Die Vorinstanz und das Steueramt des Kantons Zürich beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die letzte Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 1. März 2023. 
 
3.  
 
3.1. Angefochten ist ein Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG, SR 642.14] und Art. 146 Satz 1 DBG [SR 642.11]). Der Beschwerdeführer ist als steuerpflichtiger Adressat des angefochtenen Entscheids ohne Weiteres zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 73 Abs. 2 StHG). Auf das innert der Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. mit Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) formgerecht (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 3.2 f. hiernach).  
 
3.2. Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3) und mit uneingeschränkter Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der angeblichen Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) und rein kantonalen Rechts geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist. Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG: qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 135 II 384 E. 2.2.1; 133 II 249 E. 1.4.2; 133 IV 286 E. 1.4).  
Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin Bundesrecht verletzt worden sein soll. Die Beschwerdeschrift soll vor Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte und Argumente wiederholen, wie sie schon im bisherigen Verfahren vorgebracht worden sind, sondern muss sich konkret und spezifisch mit den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Auf all die ungenügend auf den angefochtenen Entscheid bezogenen Teile einer Beschwerdeschrift kann nicht weiter eingegangen werden (vgl. u.a. BGE 134 II 244 E. 2.1). 
 
3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 
 
3.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor dem Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweis).  
 
4.  
Die Vorinstanz hat die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuern in einem Urteil behandelt, was ohne Weiteres zulässig ist, zumal sie in ihrem Dispositiv zwischen den beiden Steuern unterscheidet und sich für beide Steuerarten dieselben Rechtsfragen stellen. Der Beschwerdeführer stellt seinerseits lediglich einen allgemeinen Antrag auf deklarationsgemässe Veranlagung, wobei er auch in der Begründung nicht zwischen den beiden Steuerarten unterscheidet. Er bewegt sich damit zumindest am Rande des Zulässigen (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.2). Weiterungen hierzu erübrigen sich jedoch, weil sich die Beschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet erweist. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer trägt eine ganze Reihe prozessualer Beanstandungen vor, die allesamt offensichtlich unbegründet sind. 
 
5.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, erst der Entscheid des Steuerrekursgerichts sei der Auslöser für die Beibringung des Parteigutachtens vom 29. November 2021 vor der Vorinstanz gewesen, nachdem sein Vertrauen darauf, dass das Steuerrekursgericht sich "fundiert" mit seinen (EMRK-) Rügen auseinandersetze, enttäuscht worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss Feststellung der Vorinstanz war der Gegenstand, zu dessen Beweis das Gutachten in Auftrag gegeben wurde, schon seit Beginn der Auseinandersetzung um die Veranlagung respektive Einschätzung des Beschwerdeführers umstritten (vorinstanzliche Erwägung 1.4.2 S. 5). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegegner die Veranlagung respektive Einschätzung erst 2019 vorgenommen hat. Das Gutachten diente somit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht der Stützung von Rechtsverletzungen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Der Verweis auf die Verletzung der Gehörsrechte durch den Beschwerdegegner und das Steuerrekursgericht zielt ins Leere: Insbesondere mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer seine Gehörsrechte bereits anlässlich des Verwaltungsverfahrens verletzt sah, hätte er alles daran setzen müssen, seinen Standpunkt vor dem Steuerrekursgericht mit allen ihm offen stehenden Beweismitteln zu bekräftigen. Auch ein allfälliges Vertrauen in die Behandlung seiner Anliegen durch das Steuerrekursgericht entbindet ihn nicht davon, Beweismittel rechtzeitig beizubringen. BGE 131 II 548 ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schliesslich sehr wohl massgebend, soweit er das Novenverbot auf Stufe der Vorinstanz betrifft.  
Darauf hinzuweisen bleibt, dass sich die Vorinstanz keineswegs widersprüchlich verhalten hat, wenn sie in ihrer Eventualbegründung die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung des verspätet eingereichten Parteigutachtens behandelt und abgetan hat. Vielmehr zeugt dies von einer fundierten Auseinandersetzung mit dem Fall. Weiterungen erübrigen sich mangels Relevanz der Vorbringen respektive mangels rechtsgenüglicher Substanziierung (E. 3.2 f. hiervor). Die Vorinstanz ist weder in Willkür verfallen noch hat sie den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt, indem sie das Parteigutachten vom 29. November 2021 nicht zugelassen hat. 
 
5.2. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verletzung seiner Gehörsrechte im Sinne der Begründungspflicht durch die Vorinstanz (Art. 29 Abs. 2 BV). Diesbezüglich ist ihm zu entgegnen, dass er von der Vorinstanz sehr wohl in die Lage versetzt wurde, zu erkennen, von welchen Überlegungen sie sich hinsichtlich seiner Rügen hat leiten lassen. Dies gilt insbesondere auch betreffend die Vorbringen zur Verletzung von Völkerrecht. Eine sachgerechte Anfechtung war dem Beschwerdeführer - wie man an seiner Beschwerdeschrift unschwer erkennt - möglich (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen), die Gehörsrüge zielt ins Leere.  
Hinzuweisen bleibt auf Folgendes: Gemäss vorinstanzlicher Feststellung stand eine Aufrechnung einer Rechnung der B.________ AG über Fr. 7'955.60 im Verfahren vor Steuerrekursgericht in der zu beurteilenden Steuerperiode (2012) nicht zur Diskussion (vorinstanzliche Erwägung 3.5.4 S. 12). Diese Feststellung ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers korrekt. So ist dem Bericht der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU) der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 21. August 2017 zu entnehmen, dass die besagte Rechnung im Ergebnis keinen Eingang in die Aufrechnung des Einkommens für das Jahr 2012 gefunden hat (ASU-Bericht S. 64). Darauf wurde anlässlich der Veranlagung respektive Einschätzung für das Jahr 2012 verwiesen. Dies scheint auch dem Beschwerdeführer klar zu sein (Beschwerdeschrift Ziff. 37. S. 37). Auf Weiterungen durfte die Vorinstanz (wie auch bereits das Steuerrekursgericht) damit verzichten. Die Gehörsrechte des Beschwerdeführers wurden auch in diesem Zusammenhang gewahrt. 
 
5.3. Dass der Verweis des Beschwerdeführers auf die Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK an der Sache vorbeigeht, hat bereits die Vorinstanz implizit aufgezeigt (vorinstanzliche Erwägung 2.2 in fine S. 6). Ergänzend ist der Beschwerdeführer diesbezüglich auf BGE 144 II 427 (insbesondere E. 2.3.2) zu verweisen (vgl. auch Urteil 9C_681/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 4).  
 
5.4. Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf eine Verletzung des Vertrauensprinzips sowie des Rechts auf ein faires Verfahren. Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz - wie bereits das Steuerrekursgericht - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Recht auf Akteneinsicht, Recht auf Äusserung zum Beweisergebnis) im Veranlagungs- respektive Einschätzungsverfahren bejaht hat (vorinstanzliche Erwägung 2.3.2 S. 7), weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Soweit sich der Beschwerdeführer sodann gegen die Heilung wendet, ist darauf hinzuweisen, dass eine Heilung sehr wohl möglich war und vorliegend auch erfolgt ist, indem er Gelegenheit hatte, sich im Rahmen des Einspracheverfahrens zum Inhalt des Berichts zu äussern, wovon er gemäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanz auch Gebrauch gemacht hatte. Die Vorinstanz ist weder in Willkür verfallen noch hat sie gegen das Vertrauensprinzip verstossen.  
 
5.5. An der Feststellung der Vorinstanz, wonach sich den Akten weiter keine Hinweise entnehmen liessen, dass zwischen dem Beschwerdegegner und der ESTV im Allgemeinen oder der ASU im Speziellen eine weitere Kommunikation stattgefunden habe (vorinstanzliche Erwägung 2.3.3 S. 7), vermögen die Rügen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, soweit es sich dabei um unzulässige, rein appellatorische Kritik (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen) handelt.  
Dem Beschwerdeführer gelingt es auch vor Bundesgericht nicht, substanziiert konkrete Anhaltspunkte dafür zu benennen, dass relevante Kommunikationsinhalte vorenthalten worden wären. Über die Offenlegung des (weiteren) Kommunikationsinhaltes musste bei fehlenden Hinweisen auf einen solchen nicht separat entschieden werden. Eine weitergehende Abklärungspflicht des Verwaltungsgerichts bestand bei dieser Sachlage ebenfalls nicht. Die Willkürrüge zielt ins Leere. 
Es ist folglich in tatsächlicher Hinsicht mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass keine weiteren protokollierungspflichtige Kommunkationsinhalte existieren, in die dem Beschwerdeführer Einsicht gewährt werden könnte und müsste. Eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht (Art. 29 Abs. 2 BV) ist nicht erkennbar. 
 
5.6. Dass der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten der C.________ AG erhalten hatte, soweit diese vom Steuerrekursgericht bei der ASU beigezogen worden waren (vorinstanzliche Erwägung 2.4 S. 8), bleibt unbestritten. Insofern als das Verwaltungsgericht ein weitergehendes Akteneinsichtsrecht (in sämtliche im beigezogenen Aktenverzeichnis aufgelisteten Akten) verneint hat, verletzt dies kein Recht und ist auch nicht willkürlich: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht sein Recht auf Akteneinsicht nur so weit, als die Akten für das vorliegende Verfahren relevant waren. Dies trifft auf Akten, die dem Steuerrekursgericht nicht vorlagen und damit auch nicht Grundlage des Entscheids bildeten, nicht zu. Dass relevante Inhalte unberücksichtigt geblieben sind (was auch durch Einsicht in die geschwärzten C.________-Akten erkennbar gewesen wäre), wird nicht substanziiert.  
 
6.  
In materieller Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer die Aufrechnung verschiedener geldwerter Leistungen im Zusammenhang mit der Veranlagung respektive Einschätzung 2012. 
 
6.1. Soweit sich die Vorbringen gegen das Vorgehen der ASU richten, tut der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern Art. 190 ff. DBG konkret verletzt worden sein sollen. Im Zusammenhang mit seinem Verweis auf die Durchführung von Beweismassnahmen ist er darauf aufmerksam zu machen, dass diese Untersuchungsmassnahmen der ASU zwar offen stehen, sie jedoch nicht zwingend davon Gebrauch machen muss. Eine gesetzwidrige Untersuchung durch die ASU (die insbesondere mit nicht vorgenommenen Beweismassnahmen zusammenhängt) ist jedenfalls nicht substanziiert. Weiterungen erübrigen sich.  
Der Beschwerdeführer verweist auf die Verletzung der Untersuchungspflicht durch die ASU im Zusammenhang mit der Feststellung des Aktionariats der C.________. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss ASU-Bericht vom 21. August 2017 nach seiner Wiederanmeldung in der Schweiz in den Steuerperioden 2008 bis 2012 50 % der Aktien der C.________ deklarierte. Im Rahmen der Einvernahme durch die ASU äusserte er sich nicht zum Aktionariat. Mangels Hinweisen auf weitere Aktionäre ging die ASU davon aus, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Untersuchungsperiode der einzige Aktionär war (ASU-Bericht S. 17). Soweit der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die ASU rügt, verhält er sich treuwidrig. Auf die diesbezüglichen Vorbringen ist nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz ist den Angaben des Beschwerdeführers sodann zu seinen Gunsten gefolgt (vgl. vorinstanzliche Erwägung 3.5 S. 10). Sie ist somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keineswegs "spekulativ" vorgegangen. Im Übrigen muss nicht das gesamte Aktionariat feststehen, um die in Frage stehenden Leistungen dem Beschwerdeführer zuzuordnen. Vielmehr ist es an ihm konkret darzulegen, weshalb die Leistungen nicht ihm, sondern jemand anderem zuzuordnen sind (vgl. zur Beweislastverteilung BGE 144 II 427 E. 8.3.1). Dass er dies je getan hätte, macht er nicht geltend. Die Vorinstanz ist weder in Willkür verfallen, noch hat sie Recht verletzt. 
 
6.2. Die vorinstanzliche Würdigung hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Beschimpfung angefallenen Anwaltskosten wird nicht rechtsgenüglich gerügt, ebensowenig die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die unangemessene Aufteilung der Kosten nicht substanziiert bestritten habe (vorinstanzliche Erwägung 3.5.2 S. 11). Dies wäre dem Beschwerdeführer jedoch nicht nur möglich gewesen, sondern hätte ihm auch oblegen. Der pauschale Hinweis darauf, dass ein Strafverfahren immer gesamthaft für alle vorgeworfenen Tatbestände geführt werde, zielt ins Leere. Weiterungen erübrigten sich mangels Relevanz der Vorbringen bereits für die Vorinstanz und auch vorliegend. Das Verwaltungsgericht ist mit seiner Würdigung weder in Willkür verfallen, noch hat es Bundesrecht verletzt.  
 
6.3. Im Zusammenhang mit den Stromkosten der Wohnung an der Strasse X.________, bestreitet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung, wonach diese Wohnung von seiner Partnerin und den gemeinsamen Kindern genutzt worden sei, nicht. Inwiefern das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund und im Lichte der eigenen (vorliegend unbestrittenen) Angaben des Beschwerdeführers vor Vorinstanz, wonach er einen Büroraum dieser Wohnung sehr sporadisch genutzt habe (vorinstanzliche Erwägung 3.5.3 S. 11), mit der Verneinung der Geschäftsmässigkeit der Stromkosten Recht verletzt haben oder in Willkür verfallen sein soll, ist nicht ersichtlich. Daran ändern sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers nichts. Auf weitere Abklärungen durfte das Verwaltungsgericht in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung und ihrer auf den Aspekt der Willkür eingeschränkten Überprüfung durch das Bundesgericht BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3) und ohne Verletzung von Recht verzichten.  
 
6.4. Soweit der Beschwerdeführer seine Argumentation auf aktenwidrige Behauptungen zum Sachverhalt stützt, erübrigen sich Weiterungen. Der Beschwerdeführer tut im Übrigen nicht dar, inwiefern der Sachverhalt ungenügend abgeklärt gewesen sein soll. Es ist daher darauf zu schliessen, dass in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 6.3 hiervor) auf weitere Beweismassnahmen verzichtet werden durfte. Unzulässige, rein appellatorische Kritik (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen) vermag weder Willkür noch eine Rechtsverletzung durch das Verwaltungsgericht zu begründen.  
 
6.5. Hinsichtlich der Miete für die Nutzung der Wohnung der D.________ AG ist vorab darauf hinzuweisen, dass auf die Rügen nicht weiter einzugehen ist, soweit diese die vorinstanzlichen Erwägungen nicht korrekt wiedergeben.  
Das Verwaltungsgericht hat Sanierungsarbeiten im Jahr 2012 selbst unter (eventueller) Berücksichtigung des Parteigutachtens vom 29. November 2021 verneint (vorinstanzliche Erwägung 3.5.6.2 S. 14 f.). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Feststellung offensichtlich unrichtig erscheinen lässt, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich ist (E. 3.3 hiervor). Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass ihn aufgrund der bereits erfolgten Veranlagung der D.________ AG (Urteil 2C_717/2018 vom 24. Januar 2020) in den vorinstanzlichen Verfahren erhöhte Bestreitungspflichten trafen (vgl. Urteil 2C_630/2021 vom 17. Mai 2022 E. 2.2). Dass er diesen nachgekommen wäre, wird nicht aufgezeigt. Inwieweit die Vorinstanz bei der Beurteilung des Zeitraums der Sanierungsarbeiten in Willkür verfallen sein oder (das Gehörs-) Recht verletzt haben soll, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Weiterungen erübrigen sich. 
 
6.6. Auch hinsichtlich der Beurteilung der Zahlung der D.________ AG an die E.________ AG über Fr. 54'000.- ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bereits erfolgten Veranlagung der D.________ AG (Urteil 2C_717/2018 vom 24. Januar 2020) zwar kein Aufrechnungsautomatismus besteht, den Beschwerdeführer jedoch in den vorinstanzlichen Verfahren erhöhte Bestreitungspflichten trafen (vgl. Urteil 2C_630/2021 vom 17. Mai 2022 E. 2.2). Dass er diesen nachgekommen wäre, wird auch hier nicht dargelegt. Ein willkürliches Vorgehen der Vorinstanz ist nicht ersichtlich.  
Das Verwaltungsgericht hat die geschäftsmässige Begründetheit der fraglichen Zahlung (eventualiter) selbst unter Berücksichtigung des Privatgutachtens verneint. Soweit der Beschwerdeführer nicht konkret auf die vorinstanzliche Begründung eingeht und sich stattdessen mit unzulässiger, rein appellatorischer Kritik begnügt, erübrigen sich Weiterungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). 
Bei dieser Sachlage sind weder das Steuerrekursgericht noch die Vorinstanz in Willkür verfallen, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung davon ausgegangen sind, dass ihre rechtliche Würdigung durch die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel nicht geändert würde. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde insoweit also nicht verletzt (vgl. E. 6.3 hiervor). Inwiefern die Vorinstanz sonst wie Recht verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Weiterungen erübrigen sich insbesondere auch mit Blick auf Erwägung 8 des Urteils 2C_717/2018 vom 24. Januar 2020, wo sich das Bundesgericht mit den gleichen Vorbringen bereits eingehend auseinandergesetzt hat. 
 
6.7. Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer mit seiner weitgehend appellatorischen Kritik nicht, seine Vorwürfe zulasten der Vorinstanz rechtsgenüglich zu begründen.  
 
7.  
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Januar 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist