9C_125/2024 04.03.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_125/2024  
 
 
Urteil vom 4. März 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Rupf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode 2021, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Einzelrichter, vom 11. Januar 2024 (SB.2023.00119). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2024 (SB.2023.00119) wurde eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürichs vom 21. November 2023 abgewiesen. Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürichs trat auf einen Rekurs gegen einen Einsprachentscheid des Steueramts des Kantons Zürichs vom 12. Juli 2023 nicht ein, der die Veranlagung von A.________ mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 264'000.- für die Steuerperiode 2021 stützte. Die der Veranlagung zugrunde gelegten Faktoren reichte die Beiständin von A.________ ein.  
 
1.2. Mit Eingabe vom 22. Februar 2024 (Datum des Poststempels) erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen genanntes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2024 (SB.2023.00084; nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.  
 
1.3. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 V 286 E. 1.4). Rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).  
 
1.4. Die Beschwerdeführerin setzt sich in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legt auch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt. Die dargelegten Anforderungen an eine genügende Begründung sind nicht erfüllt. Die Beschwerdefürherin schildert vielmehr ihre schwierigen Lebensumstände. Auch ist in den Ausführungen kein Antrag auf unentgeltliche Prozessführung oder unentgeltliche Rechtspflege zu erkennen, der im Übrigen aussichtslos wäre. Die Beschwerdeführerin schreibt hierzu bloss, dass hierfür das "Sozialamt der Stadt Zürich" zuständig sei.  
 
2.  
Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Zürich ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. März 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rupf