9C_300/2024 12.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_300/2024  
 
 
Urteil vom 12. Juni 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Bögli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Glarus, Burgstrasse 6, 8750 Glarus, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 26. April 2024 (VG.2024.00015). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ wandte sich am 29. Februar 2024 mit einer als Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde bezeichneten Eingabe an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus. 
Nachdem das Verwaltungsgericht das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege mangels Einreichung der erforderlichen Dokumente abgewiesen und einen Kostenvorschuss verlangt hatte, trat es mit Verfügung vom 26. April 2024 nicht auf die Beschwerde ein, da der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war. 
Dagegen hat A.________ am 24. Mai 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Die angefochtene Verfügung ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Verwaltungsgericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin befasst sich jedoch in ihrer Beschwerdeschrift nicht mit dem angefochtenen Entscheid, sondern erhebt pauschale Vorwürfe gegenüber "allen Ämtern und Instanzen vor allem im Kanton Glarus inkl. Bundesgerichte Lausanne, Luzern und Bern". 
 
3.  
Fehlt es offenkundig an einer hinreichend sachbezogen begründeten Beschwerde, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
4.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Juni 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bögli