6B_549/2023 25.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_549/2023  
 
 
Urteil vom 25. September 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Balmer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
2. B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage; Aufschub des Strafvollzugs zwecks einer ambulanten Massnahme, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. August 2022 (460 20 294). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft sprach A.________ am 25. August 2022 im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 28. Oktober 2020 zweitinstanzlich des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der unrechtmässigen Aneignung, der mehrfachen Sachentziehung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung und der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz schuldig. Es stellte die Rechtskraft des Freispruchs vom Vorwurf des mehrfachen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und der Verfahrenseinstellungen (betreffend mehrfacher Sachentziehung, Zeitraum vor dem 28. Oktober 2013, und betreffend Verstösse gegen das Tierschutzgesetz, in Bezug auf den angeblichen Vorfall im Steinwasenpark sowie in Bezug auf die nicht genau umschriebenen Vorfälle [alle, ausser dem Vorfall zwischen dem 1. und 6. April 2014]) fest. Ausserdem stellte das Kantonsgericht das Verfahren gegen A.________ wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung zum Nachteil von B.________ (Zeitraum vor dem 28. Oktober 2013) zufolge Eintritts der Verjährung ein. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Geldstrafe von 117 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Zudem ordnete es eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an, entschied über die Zivilklagen, soweit diese nicht bereits rechtkräftig waren, und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen. 
Dem Schuldspruch wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: 
Von Dezember 2010 bis zum 1. Dezember 2014 führte A.________ eine Beziehung mit B.________ und lebte mit ihr zusammen in deren Wohnung bzw. Einfamilienhaus. Zwischen dem 28. Februar 2011 und dem 13. November 2013 (1.) bzw. dem 3. September 2010 und dem 31. Juli 2012 (2.) bzw. dem 8. Juni 2013 und dem 27. Juni 2014 (3.) verwendete A.________ unbefugt die jeweilige Karte des Kontos seiner damaligen Lebenspartnerin bei der Bank C.________ (1.) bzw. der Bank D.________ (2.) bzw. der Bank E.________ (3.) und die jeweils dazugehörigen PIN-Codes in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht für Bargeldbezüge an Geldautomaten bzw. zur Bezahlung von Einkäufen an Zahlgeräten in Verkaufsgeschäften oder per Internet im Umfang von total Fr. 1'141.90 (1.), Fr. 24'015.15 (2.) bzw. Fr. 45'230.-- (3.). 
 
B.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er im Wesentlichen beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. August 2022 sei aufzuheben. Das gegen ihn wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage geführte Strafverfahren sei einzustellen. Eventualiter sei er von diesem Vorwurf freizusprechen und für die restlichen Schuldsprüche mit einer bedingten Geldstrafe von 117 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen. Subeventualiter sei die Freiheitsstrafe von 18 auf 6 Monate zu reduzieren, wobei deren Vollzug zugunsten der angeordneten ambulanten Massnahme aufzuschieben sei. 
Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung zog A.________ zurück. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich einzig gegen den Schuldspruch des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Er rügt die Verletzung von Bundesrecht sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und macht geltend, entgegen der Annahme der Vorinstanz handle es sich vorliegend um ein Antragsdelikt nach Art. 147 Abs. 3 StGB. Zudem sei die Antragsfrist im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung am 1. Dezember 2014 bereits verwirkt gewesen (Beschwerde S. 5 ff.).  
 
1.2. Die Vorinstanz bejaht die Gültigkeit des Strafantrags der Beschwerdegegnerin 2. In einer Eventualbegründung gelangt sie ausserdem zum Schluss, das Strafantragserfordernis nach Art. 147 Abs. 3 StGB gelte nicht für die qualifizierte Form des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 Abs. 2 StGB (Urteil S. 14 ff. E. B).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage wird bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt (Art. 147 Abs. 1 StGB). Wenn der Täter gewerbsmässig handelt, wird er nach Art. 147 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.  
Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nach Art. 147 Abs. 3 StGB nur auf Antrag verfolgt. Gemäss Art. 110 Abs. 1 StGB sind Angehörige einer Person u.a. ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung gelten als Familiengenossen Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. 
 
1.3.2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 im Zeitpunkt der Tat in einem Konkubinat lebten und dass sie als Familiengenossen im Sinne von Art. 110 Abs. 2 StGB gelten (vgl. hierzu Urteile 6B_1104/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.2.1; 6B_1182/2018 vom 1. März 2019 E. 2.2).  
Die Frage, ob der gewerbsmässige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB ein Offizialdelikt ist und das Antragserfordernis nach Art. 147 Abs. 3 StGB nur für den Grundtatbestand gilt, kann offenbleiben, sofern mit der Vorinstanz von einem gültigen Strafantrag auszugehen ist und sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweisen sollte. 
 
1.4. Die Vorinstanz gibt zunächst die relevanten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 wieder (Urteil S. 19 ff. E. 2.3). Nach eingehender Würdigung gelangt sie zum Schluss, insbesondere aufgrund der glaubhaften Depositionen der Beschwerdegegnerin 2 im Vorverfahren sei davon auszugehen, dass sie erst am Vorabend der Strafanzeige vom 1. Dezember 2014 um die Täterschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich der fraglichen Bargeldbezüge bzw. Zahlungen zulasten ihrer Konten hinreichend Kenntnis gehabt habe. Es bestünden keine ernsthaften Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin 2 bereits davor die erforderliche sichere, zuverlässige Kenntnis gehabt habe, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lasse. Sie habe somit in Bezug auf den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage innert drei Monaten nach Kenntnis der Tat und des Täters Strafantrag gestellt (Urteil S. 21 ff. E. 2.4).  
 
1.5.  
 
1.5.1. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt gemäss Art. 31 StGB nach Ablauf von drei Monaten. Die Antragsfrist beginnt, sobald dem Antragsberechtigten Täter und Tat (mit deren Tatbestandselementen) bekannt sind. Erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden (BGE 142 IV 129 E. 4.3; 126 IV 131 E. 2a; Urteile 6B_444/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.1; 6B_1079/2020 vom 4. Februar 2021 E. 2.4.2; 6B_729/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Massgebend ist die effektive Kenntnis von Tat und Täter. Nicht verlangt wird, dass die antragsberechtigte Person auch die rechtliche Qualifikation der Tat kennt (Urteile 6B_1079/2020 vom 4. Februar 2021 E. 2.4.2; 6B_317/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1; je mit Hinweisen). Solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, beginnt die Frist nicht zu laufen (Urteile 6B_42/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2.1; 6B_729/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4.1; 6B_5/2019 vom 4. April 2019 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung gilt die Strafantragsfrist im Zweifel als eingehalten, wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Antragsberechtigten Tat und Täter bereits früher bekannt waren (BGE 97 I 769 E. 3; Urteile 6B_1356/2021 vom 9. Juni 2023 E. 2.1.3; 6B_1029/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.2; 6B_953/2020 vom 23. November 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
1.5.2. Was die antragsberechtigte Person wusste, betrifft sogenannte innere Tatsachen, die das Bundesgericht als Tatfrage nur auf Willkür überprüft (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; zum Begriff der Willkür: BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Ob ihre Kenntnis ausreichend ist, um einen Strafantrag stellen zu können, ist eine Rechtsfrage (Urteile 6B_444/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.2; 6B_1079/2020 vom 4. Februar 2021 E. 2.4.3; je mit Hinweisen).  
 
1.6. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, die Beschwerdegegnerin 2 habe gemäss ihrer klaren Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung bereits im Sommer 2014 sichere Kenntnis von seiner Täterschaft gehabt. Somit sei vorliegend der Strafantrag verspätet eingereicht worden (Beschwerde S. 8-16).  
Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin 2 habe erst am Vorabend der Strafanzeige vom 1. Dezember 2014 um die Täterschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich der fraglichen Bargeldbezüge bzw. Zahlungen zulasten ihrer Konten hinreichend Kenntnis gehabt, ist eine tatsächliche. Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass diese Annahme schlechterdings nicht vertretbar ist. Die Vorinstanz hält nachvollziehbar fest, die Beschwerdegegnerin 2 habe im Vorverfahren detailliert, anschaulich und konstant geschildert, wie es ihr am Vorabend der Anzeigeerstattung wie Schuppen von den Augen gefallen sei und sie den Beschwerdeführer als Täter erkannt habe. Sie habe plausibel begründet, wie dieser sie jeweils davon abgehalten habe, die ihr verdächtigen Transaktionen näher zu überprüfen. Eindrücklich und authentisch habe sie beschrieben, wie sie am Abend nach der Entdeckung der von ihr vermissten Post, des Verwarnungsschreibens des Amts für Migration und des Strafregisterauszugs des Beschwerdeführers "einfach 1 und 1 zusammengerechnet" und darauf geschlossen habe, dass nur er die fraglichen Bezüge getätigt haben könne. Anlässlich der erst rund sechs Jahre nach der Strafanzeige erfolgten erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe die Beschwerdegegnerin 2 im Widerspruch zu ihren früheren Aussagen erklärt, in den Sommerferien 2014 sicher um die Täterschaft des Beschwerdeführers gewusst zu haben (Urteil S. 21 E. 2.4). Dass die Vorinstanz trotz dieser Aussage dennoch auf die glaubhaften Angaben der Beschwerdegegnerin 2 im Vorverfahren abstellt, wonach sie (erst) am Vorabend der Anzeigeerstattung gewusst habe, dass der Beschwerdeführer ihre Bankkarten unbefugt verwendet habe, ist nicht zu beanstanden. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 2 vor den Schranken der ersten Instanz zunächst ihre Unsicherheit betreffend die Feststellung der Täterschaft des Beschwerdeführers zum Ausdruck brachte. Zudem fiel die betreffende Aussage insofern detailarm aus, weil sie jegliche Konkretisierung vermissen lässt, weshalb sie in den Sommerferien 2014 sichere Kenntnis der Täterschaft des Beschwerdeführers erlangt habe, während ihre früheren Depositionen diesbezüglich detailliert ausgefallen sind (vgl. Urteil S. 22 E. 2.4). Inwiefern die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen, ist weder hinreichend dargelegt, noch ersichtlich. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, die Beschwerdegegnerin 2 habe bereits im Jahr 2013 festgestellt, dass von ihrem Konto unerklärliche Geldbezüge stattfanden (Beschwerde S. 12). Die Hinweise des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin 2 habe bereits vor dem Vorabend der Anzeigeerstattung vermutet, dass er die Bankkarten unbefugt verwende und sie habe gewusst, dass er sie anlüge (Beschwerde S. 13 ff.), sind unbehelflich, denn ein blosser Verdacht löst die Antragsfrist nicht aus (BGE 101 IV 113 E. 1b; Urteil 6B_5/2019 vom 4. April 2019 E. 2.1.1; je mit Hinweis). 
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend Beginn der Strafantragsfrist massgebenden Umstände nicht willkürlich sind. Gestützt darauf gelangt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, die Frist sei gewahrt. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich damit als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf dessen Vorbringen einzugehen, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, das Strafantragserfordernis nach Art. 147 Abs. 3 StGB gelte nicht für die qualifizierte Form des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB
 
1.7. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist ebenfalls unbegründet (Beschwerde S. 12 und S. 15). Der angefochtene Entscheid genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers setzt sich die Vorinstanz hinreichend mit seinen Argumenten auseinander (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweis). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist vorliegend ohne Weiteres erfüllt.  
 
2.  
 
2.1. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage teilweise freizusprechen, da ihm die Beschwerdegegnerin 2 die Karte der Bank E.________ sowie den dazugehörigen PIN-Code anvertraut habe und daher kein unbefugtes Benutzen vorliege. Er habe die Bankkarte einzig entgegen der Vereinbarung im Innenverhältnis eingesetzt, was allenfalls unter Art. 158 StGB zu subsumieren sei. Die Vorinstanz lasse den Sachverhalt in Bezug auf das Anvertrauen der besagten Bankkarte offen, obwohl es für die rechtliche Würdigung massgeblich sei, ob ihm die Bankkarte anvertraut worden sei oder, ob er sie entwendet habe. Denn im ersten Fall liege keine unbefugte Verwendung der Daten vor und Art. 147 StGB sei nicht anwendbar (Beschwerde S. 16 ff.).  
 
2.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer räume ein, mit der Karte der Bank E.________ der Beschwerdegegnerin 2 unbefugt Geld bezogen zu haben. Indessen bestreite er dies im angeklagten Umfang getätigt zu haben. Mit seinen Schilderungen, soweit er den Umfang der unrechtmässigen Bezüge bzw. Zahlungen bestreite, vermöge er aber weder zu überzeugen, noch ihn entlastende Argumente vorzubringen (Urteil S. 33 f. E. 2.2.1 und S. 35 E. 2.2.4). Im Ergebnis könne festgehalten werden, dass auf die glaubhafte Darstellung der Beschwerdegegnerin 2 abzustellen sei (Urteil S. 35 E. 3).  
Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht an, der Beschwerdeführer habe mehrfach in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, ohne Einverständnis der Beschwerdegegnerin 2 deren Kontokarten und, wo nötig, deren PIN-Codes zur Abhebung von Geld sowie zur Bezahlung an Zahlgeräten in Verkaufsgeschäften oder per Internet in der Höhe von insgesamt Fr. 70'187.05 verwendet und ihr dadurch einen entsprechenden Schaden verursacht. Damit habe er mehrfach den Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erfüllt (Urteil S. 38). Die deliktischen Einkünfte von rund Fr. 21'000.-- pro Jahr (Fr. 70'187.05 : 3 ¹⁄3 Jahre) würden fraglos einen namhaften Beitrag an den Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers darstellen. Im Lichte der gegebenen Umstände sei davon auszugehen, dass er seine deliktische Tätigkeit in der Art eines Berufs ausgeübt habe. Somit sei er wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 2 StGB schuldig zu erklären (Urteil S. 39). 
 
2.3. Die unbefugte Verwendung von Daten im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB kennzeichnet sich dadurch, dass der Täter, ohne dazu berechtigt zu sein, "an sich richtige Daten" verwendet und einen formal "richtigen" Datenverarbeitungsvorgang einleitet. Die vom Tatbestand umfasste Verwendung der Daten führt zu einem demgegenüber im Ergebnis unzutreffenden Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang (siehe BGE 129 IV 315 E. 2.1 mit Hinweis). Das betrugsähnliche Verhalten wird darin gesehen, dass der Täter mit der Verwendung der Daten vorgibt, dazu berechtigt zu sein (Urteil 6S.247/2001 vom 10. Mai 2001 E. 2.a mit Hinweis). Irrelevant ist deshalb, auf welche Art und Weise der Täter die Daten erlangte (Urteile 6B_936/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3; 6B_606/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 3.3.2; 6S.247/2001 vom 10. Mai 2001 E. 2.a; je mit Hinweisen). Nicht unter den Tatbestand fällt hingegen die bloss vertragswidrige Verwendung der Karte durch den berechtigten Inhaber (Urteil 6B_606/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 3.3.2 mit Hinweisen).  
 
2.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei. Die Frage, ob ihm die Beschwerdegegnerin 2 die Bankkarten und die dazugehörigen PIN-Codes anvertraut hat, beschlägt nicht die Verwendung der Daten, sondern deren Beschaffung. Art. 147 StGB betrifft aber die Verwendung der Daten, die zu einem anderen Ergebnis führen muss, als es bei einem Dateneinsatz gemäss gegebener Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Datenverarbeitungsvorgangs erzielt worden wäre. Daher ist unerheblich, wie der Nichtberechtigte zu den Daten kommt; es entscheidet das Ergebnis der Verwendung (Urteil 6S.247/2001 vom 10. Mai 2001 E. 2.b mit Hinweisen). Selbst wenn somit der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt wird, wonach ihm die Bankkarten jeweils anvertraut wurden, hob er über diese Einzelbefugnisse hinaus für sich selbst damit Geld ab oder bezahlte an Geräten in Verkaufsgeschäften oder im Internet seine Sachen ohne Einverständnis der Beschwerdegegnerin 2, womit er die Karte nicht bloss im internen Verhältnis vertragswidrig verwendet hat, sondern auch die Datenverarbeitungsanlage über die Berechtigung zu ihrer Verwendung "getäuscht" hat (vgl. Urteil 6B_606/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 3.4).  
Inwiefern die Vorinstanz schliesslich auf der Grundlage der von ihr festgestellten Tatsachen das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit zu Unrecht als gegeben erachtet, legt der Beschwerdeführer nicht dar (vgl. Beschwerde S. 20) und ist auch nicht erkennbar. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 39 E. 2). Der Schuldspruch des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ist damit nicht zu beanstanden. 
 
3.  
Die Anträge betreffend Strafzumessung begründet der Beschwerdeführer lediglich mit der beantragten Einstellung des Verfahrens bezüglich des Vorwurfs des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage bzw. dem diesbezüglich beantragten Freispruch (Beschwerde S. 21). Darauf ist nicht einzutreten. 
 
4.  
 
4.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, indem die Vorinstanz den Vollzug der Freiheitsstrafe nicht zugunsten der ambulanten Behandlung aufschiebe, verletze sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Art. 63 Abs. 2 Satz 1 StGB. Zur Begründung bringt er zusammengefasst vor, er verhalte sich seit dem Jahr 2016 wohl. Zudem sei er nun fest angestellt und lebe in einer stabilen Partnerschaft, womit er über die gemäss Gutachter notwendigen klaren Strukturen verfüge (Beschwerde S. 21 ff.).  
 
4.2. Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie auch für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht gemäss Art. 57 Abs. 1 StGB beide Sanktionen an. Es kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ein Strafaufschub ist anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde (BGE 129 IV 161 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Strafaufschub hat Ausnahmecharakter und bedarf der besonderen Rechtfertigung (Urteile 6B_518/2022 vom 16. Juni 2023 E. 2.3.1; 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 3.2; 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
Zur Beurteilung, ob der sofortige Vollzug der Strafe den Therapieerfolg erheblich gefährden würde, muss das Gericht ein Gutachten einholen (BGE 129 IV 161 E. 4.1; 116 IV 101 E. 1b; Urteil 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen). Ob ein Gericht die in einem Gutachten oder Fachbericht enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und, ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung des Willkürverbots gerügt werden kann. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). 
 
4.3. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.  
Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst, die vorinstanzliche Feststellung, wonach er mit einem Strafaufschub gegenüber einem gesunden Täter besser gestellt wäre, sei falsch; denn ein Täter, der nicht an einer psychischen Störung leide wie er, wäre mit einer Bewährungsstrafe sanktioniert worden (Beschwerde S. 23). Dieser Einwand ist unbehelflich. Zum einen ist die Frage, ob die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs nach Art. 42 StGB erfüllt gewesen wären, wenn die Anordnung einer ambulanten Massnahme nicht erforderlich gewesen wäre, nicht Verfahrensgegenstand (vgl. auch Beschwerde S. 27). Der Beschwerdeführer wendet sich weder gegen die Anordnung einer ambulanten Massnahme noch gegen den Verzicht der Vorinstanz, die ausgesprochene Freiheitsstrafe bedingt zu vollziehen (Urteil S. 75 und S. 83 ff.; Beschwerde S. 22). Zum anderen scheint er zu übersehen, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Erwägungen einzig die Ausführungen eines Entscheids des Bundesgerichts wiederholt (Urteil S. 85 f. E. B. 1. f.; Urteil 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3 mit Hinweisen). Darauf ist nicht zurückzukommen. 
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Aufschub gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB ausschliesst und zum Schluss gelangt, die ambulante Behandlung könne auch im Strafvollzug erfolgen. Sie stellt zutreffend fest, gemäss den Ausführungen des Gutachters sei der Erfolg der ambulanten Massnahme durch den gleichzeitigen Vollzug der Strafe nicht gefährdet. Vielmehr könnten die Erfolgsaussichten einer ambulanten Therapie durch einen vorgängigen Strafvollzug verbessert werden (Urteil S. 87). Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht (Beschwerde S. 24 ff.), die Aussagen des Sachverständigen anlässlich der Berufungsverhandlung seien nicht schlüssig sowie nachvollziehbar und würden zudem seinem (schriftlichen) Gutachten widersprechen, reisst er die Schlussfolgerungen des Experten auseinander bzw. missdeutet er diese. Im schriftlichen Gutachten hielt der Sachverständige betreffend Risikoeinschätzung u.a. fest, die gemäss Angaben des Beschwerdeführers seit 2016 bestehende, relativ stabile und konfliktarme Partnerschaft deute darauf hin, dass sich seine psychische Stabilität zwischenzeitlich verbessert habe und er heute offenbar über etwas mehr innere Ressourcen verfüge [...] (Gutachten vom 1. März 2022, kantonale Akten S. 95). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers erklärt der Gutachter damit aber keineswegs, dass er sich seit den Delikten stabilisiert hat (Beschwerde S. 24). Die Vorinstanz hält weiter zutreffend fest, gemäss Gutachter weise der Beschwerdeführer Beeinträchtigungen auf, die in einem Behandlungsrahmen, wie insbesondere einem bestenfalls (offenen) Strafvollzug, anzugehen seien, der Gewähr für die erforderliche Struktur biete. Die beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Störung fehlende Struktur würde von aussen her substituiert. In einem entsprechenden Setting mit institutionell klaren Strukturen und Regeln würden Menschen, die wie der Beschwerdeführer eine strukturell defizitäre Persönlichkeit aufweisen würden, mit einiger Wahrscheinlichkeit und anders als in Freiheit lernen, eigene innere Strukturen aufzubauen. Eine Vollzugsinstitution schaffe einen Rahmen, in dem der therapeutische Veränderungsprozess unterstützt werde (Urteil S. 87). Mit seinem Einwand, auch in Freiheit seien pro Woche mehrere Therapiesitzungen möglich (Beschwerde S. 25), vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass der Strafvollzug den Erfolg der Therapie vereiteln oder zumindest erheblich beeinträchtigen würde. Dass er aus seinem bisherigen Umfeld gerissen wird (Beschwerde S. 26 und S. 29), trifft im Übrigen in gleichem Ausmass auf nicht behandlungsbedürftige Straftäter zu. Dies ist die gesetzliche Folge der Delinquenz und der mit dem Strafvollzug einhergehenden Einschränkungen. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. September 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini