5A_586/2023 15.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_586/2023  
 
 
Urteil vom 15. August 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Linus Cantieni, 
Beschwerdegegner, 
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Danielle Müller, 
Verfahrensbeteiligte. 
 
Gegenstand 
Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Juli 2023 (LZ230015-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Auf Klage des betroffenen Kindes (Beschwerdegegner) hin regelte das Bezirksgericht Winterthur mit Entscheid vom 17. April 2023 vorsorglich das Besuchsrecht, den Unterhalt und weitere Belange. Nachdem der Vater (Beschwerdeführer) innert der gesetzten Nachfrist den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 10. Juli 2023 androhungsgemäss auf dessen Berufung nicht ein. Hiergegen wendet sich der Vater mit Beschwerde vom 10. August 2023 an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Berufungsverfahren sei zur erneuten Bearbeitung an das Obergericht zurückzuweisen und dieses solle auf seine Berufung eintreten, ohne einen Vorschuss zu verlangen; ferner verlangt er, dass Verfahrensbeteiligte im Ausland mit bekanntem Aufenthaltsort immer per Rechtshilfe oder auf direktem Postweg zu benachrichtigen seien. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist eine vorsorgliche Massnahme, so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist (Art. 98 BGG). Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
 
2.  
Das Obergericht hatte den in Deutschland wohnenden Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Mai 2023, auf dem Rechtshilfeweg zugestellt am 24. Mai 2023, aufgefordert, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, ansonsten die weiteren gerichtlichen Zustellungen durch Publikation im Amtsblatt erfolgen würden. Mit Schreiben vom 31. Mai 2023 teilte dieser mit, er könne sich momentan kein Zustelldomizil in der Schweiz leisten. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- und mit Verfügung vom 22. Juli 2023 eine Nachfrist angesetzt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer erhebt keine Verfassungsrügen. Er macht in appellatorischer Weise geltend, indem er festgehalten habe, dass er sich kein Zustelldomizil leisten könne, sei klar gewesen, dass er keinen Vorschuss bezahlen könne und unentgeltliche Rechtspflege benötige. Sodann hält er fest, die Publikationen im Amtsblatt seien sehr fehleranfällig; Fehler 1 sei, dass man vermuten könnte, dass der Ablauf der Frist bereits am 12. August 2023 sein soll, und Fehler 2 sei, dass man vermuten könnte, dass Kläger und Beklagter vertauscht worden seien. Ferner seien die publizierten Daten nicht vollständig und für die Wahrnehmung eines Rechtsmittels nicht ausreichend, da die Rechtsmittelfrist bereits mit der Publikation laufe, wo er doch für die Planung und Durchführung einer Reise in die Schweiz, um die restlichen Unterlagen zu holen, Zeit brauche und noch das Wochenende hinzukomme. 
Damit werden keine Verfassungsrügen erhoben. Aber selbst wenn über diesen formellen Mangel hinweggesehen würde, gehen die Ausführungen an der Sache vorbei: Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre ausdrücklich zu stellen gewesen und wird nicht gewissermassen auf "Ersichtlichkeit" hin gewährt. Sodann beziehen sich die Ausführungen rund um die Publikation offensichtlich auf diejenige des angefochtenen Entscheides; beim Anfechtungsgegenstand geht es jedoch nicht um die Erhebung eines Rechtsmittels, sondern um die Bezahlung eines Kostenvorschusses für das obergerichtliche Verfahren. 
 
4.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. August 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli