6B_843/2023 22.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_843/2023  
 
 
Urteil vom 22. Juni 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________,  
handelnd durch A.A.________, 
3. C.A.________, 
handelnd durch A.A.________, 
4. D.A.________, 
handelnd durch A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und Besondere Untersuchungen, 
Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, Verletzung des Berufsgeheimnisses etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Mai 2023 (UE220320-O/U/SBA). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Eine Beschwerde muss, um rechtzeitig zu sein, innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Der angefochtene Beschluss wurde der Post am 11. Mai 2023 zum Versand übergeben. Die mittels Einschreiben verschickte Sendung wurde der Beschwerdeführerin 1 am 12. Mai 2023 zur Abholung gemeldet mit Frist bis 19. Mai 2023. Am 20. Mai 2023 nahm die Beschwerdeführerin 1 den angefochtenen Beschluss am Postschalter gegen Unterschrift in Empfang. Vorliegend kann offenbleiben, ob für die Zustellung des angefochtenen Beschlusses der 19. oder aber 20. Mai 2023 massgeblich ist und die 30-tägige Frist für die Beschwerdeerhebung am 20. oder 21. Mai 2023 zu laufen begonnen hat, weil die Beschwerde der Post erst am 20. Juni 2023 und damit so oder anders nach Ablauf der Beschwerdefrist übergeben wurde. Die Beschwerde ist damit folglich verspätet. Dass die Beschwerdeführerin 1 die Frist unverschuldet verpasst hätte, macht sie vor Bundesgericht nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Fristwahrung nicht einzutreten. 
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht. 
 
3.  
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juni 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill