5A_849/2023 30.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_849/2023  
 
 
Urteil vom 30. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.B.________, 
gesetzlich vertreten durch die Mutter C.B._ _______, 
2. C.B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Regina Carstensen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Kinderbelange), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. Oktober 2023 (LZ230027-O/Z05). 
 
 
Sachverhalt:  
Der Beschwerdeführer steht sich mit zwei Kindern bzw. mit zwei Müttern in Unterhaltsverfahren gegenüber und gelangt in diesem Zusammenhang regelmässig bis vor Bundesgericht. Beide Unterhaltsverfahren sind momentan berufungsweise vor dem Obergericht des Kantons Zürich hängig und in beiden hat die befasste Kammer mit Abstand von wenigen Wochen Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. 
Vorliegend geht es um die mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 angesetzte Nachfrist im Verfahren gegen die rubrizierten Beschwerdegegner, welche der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. November 2023 beim Bundesgericht anficht mit den Anträgen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf den Vorschuss zu verzichten, weil Kinder nach Art. 11 BV einen Anspruch auf Förderung der Entwicklung hätten, und im Übrigen seien das erst- und zweitinstanzliche Verfahren auf eine Verletzung von Art. 8 Abs. 3 BV hin zu überprüfen, insbesondere ob die Entscheidungen bei umgekehrter Geschlechterverteilung gleich ausgefallen wären. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Bei der Kostenvorschussverfügung und der diesbezüglichen Nachfristansetzung geht es um eine Zwischenverfügung, die nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3). 
Eine solche Begründung bleibt weitestgehend aus; höchstens der Vorwurf, das Obergericht wisse ganz genau, dass er keine Chance habe, den Betrag innert der kurzen Frist von 5 Tagen aufzubringen, zielt in diese Richtung. Indes weiss der Beschwerdeführer seit Monaten um den Kostenvorschuss und dessen Höhe. 
 
2.  
Ohnehin gehen die Ausführungen auch in der Sache am Anfechtungsgegenstand vorbei: Die angebliche Väterdiskriminierung, welche der Beschwerdeführer behauptet, beschlägt nicht die Frage des Kostenvorschusses; jedermann ist geschlechtsunabhängig zur Leistung eines Vorschusses angehalten. Wenn der Beschwerdeführer sodann verlangt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, so ist das entsprechende Gesuch vor der Instanz zu stellen, welche den Kostenvorschuss verlangt. Dies hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall denn auch getan und den abweisenden Entscheid erfolglos bis vor Bundesgericht gezogen (vgl. Urteil 5A_743/2023 vom 3. Oktober 2023). 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli