1C_516/2022 13.06.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_516/2022  
 
 
Urteil vom 13. Juni 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, 
nebenamtlicher Bundesrichter Fellmann, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Dallenwil, 
Stettlistrasse 1a, 6383 Dallenwil, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Britschgi, 
 
Regierungsrat des Kantons Nidwalden, vertreten durch den Rechtsdienst, 
Dorfplatz 2, 6370 Stans. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung / Rückbau, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 8. August 2022 (VA 22 2). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Dallenwil erteilte A.________ am 26. Juli 2006 die Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 737. Gestützt auf eine Meldung aus der Nachbarschaft führte sie am 19. August 2020 eine Baukontrolle durch und stellte bauliche Veränderungen fest, die über die erteilte Baubewilligung hinausgehen. Auf ihre Aufforderung hin reichte A.________ am 15. September 2020 ein nachträgliches Baugesuch ein. Am 21. April 2021 wies die Baubewilligungsbehörde das Gesuch ab und ordnete den Rückbau von vier Parkplätzen bis spätestens am 30. November 2021 an. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess der Regierungsrat des Kantons Nidwalden mit Beschluss vom 18. Januar 2022 teilweise gut. Er hob den Entscheid der Baubewilligungsbehörde auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an sie zurück. Zur Begründung erwog er, was bereits im Jahr 2006 bewilligt worden sei, bilde nun nicht mehr Streitgegenstand. Dieser umfasse stattdessen den nachträglichen Auftrag von Sickerasphalt (ohne Nutzung zu Parkzwecken) und die Befestigung eines Platzes mit Rasenrastersteinen für zwei neue Parkplätze. Dem Entscheid der Baubewilligungsbehörde lasse sich allerdings weder zu diesen Punkten noch zu den Voraussetzungen für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands eine hinreichende Begründung entnehmen. 
In der Folge erhob A.________ am 7. Februar 2022 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, wobei er in erster Linie die Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrats beantragte. Mit Entscheid vom 8. August 2022 trat das Verwaltungsgericht darauf nicht ein. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 27. September 2022 beantragt A.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Streitsache einzig die Baubewilligung aus dem Jahre 2006 sei und dass ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil bevorstehe. Weiter fordert er, angeblich gefälschte bzw. verfälschte Urkunden als ungültig zu erklären und ein entsprechendes Gutachten zur Klärung der Verfälschungen anzuordnen. Eventualiter habe das Bundesgericht die Sache selbst zu entscheiden. 
Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Regierungsrat beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Gemeinde beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat eine Replik eingereicht und hält darin an seinen Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid der Vorinstanz im Bereich des Baurechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 lit. a BGG). Es handelt sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG
Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Unabhängig davon, ob er in der Sache zur Beschwerdeerhebung berechtigt wäre, ist er jedenfalls legitimiert, den Entscheid anzufechten, soweit es um seine prozessualen Parteirechte geht (Art. 89 Abs. 1 BGG, sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 1C_116/2021 vom 1. Februar 2022 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
Zudem tritt das Bundesgericht unabhängig vom Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auf das Rechtsmittel ein, wenn der Beschwerdeführer eine formelle Rechtsverweigerung rügt (BGE 143 I 344 E. 1.2; 138 IV 258 E. 1.1 S. 261; Urteil 1B_217/2019 vom 13. August 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens kann indessen nur die Frage sein, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde vom 7. Februar 2022 nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen und Ausführungen darüber hinausgeht, ist auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Das Verwaltungsgericht legte dar, der Entscheid des Regierungsrats schliesse das Verfahren nicht ab und belasse der Baubewilligungsbehörde einen erheblichen Entscheidungsspielraum. Ein derartiger Zwischenentscheid sei nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 69 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Nidwalden vom 8. Februar 1985 über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; NG 265.1] und Art. 93 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) würde verletzt, wenn das Verfahren weitergeführt werde, obwohl er zu Unrecht verpflichtet worden sei, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Wenn er dies nicht getan hätte, wäre ihm eine Busse auferlegt worden und die Gemeinde hätte einfach selbst ein Baugesuch verfasst. Es sei rechtswidrig, dass die Beschwerdeinstanzen einzig sein nachträgliches Baugesuch in Betracht gezogen hätten und auf seine Einwendungen nicht eingegangen seien.  
 
2.3. Es ist nicht erkennbar, weshalb dem Beschwerdeführer ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen sollte. Aufgrund der Rückweisung durch den Regierungsrat ist das Verfahren wieder offen, sodass gegenwärtig kein Nachteil droht, geschweige denn ein nicht wieder gutzumachender. Sofern die Baubewilligungsbehörde nicht im Sinne des Beschwerdeführers entscheidet, wird er die Möglichkeit haben, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. Das Verwaltungsgericht hat somit kein Bundesrecht verletzt, indem es einen drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteil verneinte. Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht erkennbar.  
 
3.  
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Dallenwil, dem Regierungsrat des Kantons Nidwalden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold