4A_601/2023 13.02.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_601/2023  
 
 
Urteil vom 13. Februar 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jacques Marti, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmuki, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag; Nichtleistung des Kostenvorschusses, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 7. November 2023 (Z1 2023 1). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 7. November 2023 beim Bundesgericht Beschwerde erhob; 
dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2023 aufgefordert wurde, spätestens am 15. Januar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- einzuzahlen; 
dass der Beschwerdeführerin, da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 18. Januar 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 2. Februar 2024 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Februar 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer