7B_831/2023 15.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_831/2023  
 
 
Urteil vom 15. Dezember 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ SA, 
vertreten durch Fürsprecher Andreas Hubacher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Georg Friedli, 
3. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Kunz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Teileinstellung (Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
vom 29. September 2023 (BK 22 523). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die D.________ SA reichte am 19. Dezember 2019 gegen B.________ und C.________ Strafanzeige ein. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 stellte die kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern das Verfahren gegen die beiden Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung teilweise ein. Hiergegen erhoben die D.________ SA und die A.________ SA Beschwerde. 
 
B.  
Mit Beschluss vom 29. September 2023 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte die Kosten des Beschwerdeverfahrens der A.________ SA und entschädigte B.________ und C.________ für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. 
 
C.  
Hiergegen führt die A.________ SA Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. September 2023 sei aufzuheben und die Generalstaatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung weiterzuführen. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien so zu verlegen, dass die Verfahrenskosten je hälftig B.________ und C.________ auferlegt würden und auf eine an diese auszurichtende Entschädigung zu Gunsten einer solchen an die A.________ SA zu verzichten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich als Straf- oder Zivilklägerin am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, wer mithin Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (Art. 115 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 77 E. 2.1 f. mit Hinweisen). Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und ordentlicherweise vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 7B_256/2022 vom 28. September 2023 E. 1.1).  
 
1.2. Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Wenn die Privatklägerschaft verschiedene Straftaten behauptet, muss sie in Bezug auf jede dieser Taten ausführen, worin ihr Schaden besteht (Urteil 6B_1026/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Wird die Beschwerde von mehreren Privatklägern gemeinsam erhoben, hat jeder von ihnen individuell den ihm persönlich entstandenen Schaden darzulegen (Urteile 7B_80/2022 vom 7. Juli 2023 E. 1.2; 6B_103/2021 vom 26. April 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt in Bezug auf verschiedene Beschuldigte, gegen welche der jeweils geltend gemachte Schaden zu individualisieren ist. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, zu ihrer Legitimation auf die Gesetzesbestimmung von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zu verweisen. Die Beschwerde betrifft eine Teileinstellungsverfügung. Dabei legt die Beschwerdeführerin nicht dar, dass und inwieweit der von ihr behauptete Schaden ausschliesslich die eingestellten Delikte betrifft bzw. weshalb sie diesen nicht im Verfahren geltend machen könnte, welches von der Staatsanwaltschaft fortgeführt wird. Hinzu kommt, dass vor Vorinstanz zwei Parteien den Schaden geltend gemacht haben, wobei die Vorinstanz auf die Beschwerde der einen Partei nicht eingetreten ist. Inwieweit dieselben vor Vorinstanz behaupteten Schadensforderungen nun gesamthaft bloss alleine einer einzigen juristischen Person, der Beschwerdeführerin, zustehen sollen, ist ohne weitere Erläuterungen nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin selbst davon auszugehen scheint, dass sie hinsichtlich eines Teils der angezeigten Delikte nicht als direkt geschädigte Person gilt (Beschwerde S. 9). Schliesslich macht die Beschwerdeführerin mehrere Straftaten von mehreren Personen geltend. Auch diesbezüglich fehlt eine Aufschlüsselung in der Beschwerde, welchen Schaden die Beschwerdeführerin gegen welche Person aus welchem einzelnen Deliktssachverhalt geltend machen will bzw. inwiefern sich der angefochtene Beschluss aus welchen Gründen auf welche Zivilforderung auswirken kann. Auch ihren materiellen Ausführungen zum Aktienverkauf und zu weiteren Verträgen lässt sich nichts Näheres zu den genannten Punkten ableiten. Schliesslich genügt der Verweis auf andere Rechtsschriften, namentlich auf die Strafanzeige, nicht, weil die Begründung der Beschwerde in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss (BGE 143 IV 122 E. 3.3; vgl. oben E. 1.2). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.  
 
2.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara