6B_1355/2019 06.01.2020
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1355/2019  
 
 
Urteil vom 6. Januar 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
Gegenstand 
Kostenerlass; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Oktober 2019 (BK 19 431 MOR). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Oktober 2019 um Erlass, eventualiter Stundung der ihm mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. März 2019 (BK 19 69) auferlegten Verfahrenskosten. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 ab. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Es kann nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz das Gesuch um Erlass bzw. eventualiter Stundung zu Unrecht abgelehnt hat. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Seine Ausführungen sind samt und sonders nicht sachbezogen. Der eingereichten Beschwerdeschrift lässt sich nicht im Ansatz entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Verfügung Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Januar 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill