6B_823/2023 24.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_823/2023  
 
 
Urteil vom 24. Juli 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 7. Dezember 2022 (SK 22 349). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer wegen grober Verkehrsregelverletzung (brüskes Bremsen bis zum Stillstand) und Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung (Ein- und Ausschalten der Nebelschlusslichter) zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.--, einer Verbindungsbusse von Fr. 200.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) und einer Übertretungsbusse von Fr. 40.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag). Es auferlegte dem Beschwerdeführer die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Für die Anfechtung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erweist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer beanstandet seine Verurteilung, verlangt eine Urteilsaufhebung, einen Freispruch sowie die Überbindung der Verfahrenskosten auf die Staatskasse. Seine Sachrügen gehen allerdings nicht über eine rein appellatorische und damit unzulässige Kritik am angefochtenen Urteil hinaus. Er beschränkt sich darauf, seinen bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Standpunkt respektive seine Version des Geschehens zu wiederholen. Diese Version wurde von der Vorinstanz jedoch mit einlässlicher Begründung verworfen und seine Kritik widerlegt. Die Vorinstanz hat zudem im Einzelnen dargelegt, weshalb das Verhalten des Beschwerdeführers den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe bestehen, insbesondere keine Notwehrsituation vorliegt und eine Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG ausser Betracht fällt. Dass und inwiefern ihre Erwägungen Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnten, zeigt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auf. Seine Hinweise, das Ganze habe mit dem Innenspiegel nicht viel zu tun, das Einschalten der Warnblinkanlage sei ihm nicht in den Sinn gekommen und die "Situation" sei durch das hinter ihm mit Fernlicht fahrende Fahrzeug mitverursacht worden, vermögen eine Bundesrechtswidrigkeit nicht im Ansatz darzutun. Inwiefern der gestützt auf Art. 428 StPO ergangene vorinstanzliche Kostenspruch gegen geltendes Recht verstossen könnte, vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise zu sagen. Nach dem Gesagten genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) offenkundig nicht. 
 
4.  
Aufgrund des eindeutigen Begründungsmangels ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gestützt auf Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juli 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill