5A_256/2024 25.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_256/2024  
 
 
Urteil vom 25. April 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
beide vertreten durch die Advokaten Dr. Roberto Peduzzi und/oder Dominik Junker, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, aufschiebende Wirkung (Ausweisung nach Zwangsversteigerung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 18. April 2024 (ZB.2024.15). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Beschwerdeführerin gelangt in verschiedenen Angelegenheiten immer wieder bis vor Bundesgericht. Vorliegend geht es um die Ausweisung aus ihrer vormaligen Liegenschaft, welche von den Beschwerdegegnern an der Zwangsversteigerung erworben wurde. Auf deren Gesuch hin ordnete das Zivilgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 15. März 2024 im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen die Ausweisung an. Im diesbezüglichen Berufungsverfahren wies das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 18. April 2024 die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende Wirkung ab und setzte Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. April 2024 (Postaufgabe: 21. April 2024) an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz sind reformatorisch (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher darf sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränken, die Aufhebung oder Kassation des angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 489 E. 3.1; 134 III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3; 147 I 89 E. 1.2.5). 
Bereits an diesen Voraussetzungen scheitert die Beschwerde, denn es wird "Abweisung Entscheid zu Verfügung 18. April 2024 Appellationsgericht Basel-Stadt auf Art. 97 BGG zu Art. 117 ZPO, Art. 61 SchKG und Art. 328 ZPO" verlangt und damit sinngemäss die Kassation des angefochtenen Entscheides. 
 
2.  
Im Übrigen mangelt es der Beschwerde aber auch an einer hinreichenden Begründung: 
Im Zusammenhang mit der aufschiebenden Wirkung geht es um einen Zwischenentscheid (BGE 134 II 192 E. 1.5), der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 IV 289 E. 1.3). Die Beschwerdeführerin äussert sich indes nicht zu diesen Voraussetzungen. Sodann ist der Entscheid über die aufschiebende Wirkung eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 134II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2), weshalb nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können. Verfassungsrügen sind indes nicht ersichtlich. 
Im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege setzt sich die Beschwerdeführerin entgegen der diesbezüglichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4) nicht sachgerichtet mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach sie trotz mehrfachen Hinweises in früheren Verfahren erneut ihre Prozessarmut nicht dargelegt habe und die Berufung angesichts der klaren Rechtslage im Übrigen als aussichtslos anzusehen sei. Sie macht einzig geltend, die Prozessarmut ihres Ehemannes sei ausgewiesen und sie sei IV-Rentnerin. Damit legt sie nicht dar, dass und inwiefern sie im Berufungsverfahren ihre eigene Prozessarmut dargelegt hätte. Ebenso wenig äussert sie sich zu den Erfolgschancen der Berufung. 
Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin - welche teils kaum verständlich und in ähnlicher Form jeweils auch schon in den früheren Beschwerdeverfahren erfolgt sind - betreffen nicht den Anfechtungsgegenstand (sie sei wegen des "Tatereignisses der Vergewaltigung unter Ko-Tropfen mit Unfall HWS am 25. April 1987" und "durch den tätlichen Angriff vom 8. November 2014" (re-) traumatisiert und es hätte ihr im Betreibungsverfahren Rechtsstillstand gewährt werden müssen; es sei noch kein Geldfluss seitens des Betreibungsamtes erfolgt; sodann sinngemäss arbeitsrechtliche Forderungen, Schadensanzeigen, Ausführungen zum IV-Verfahren u.a.m.). 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. April 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli