1B_110/2015 08.04.2015
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_110/2015  
 
{T 0/2} 
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. April 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Instruktionsrichter der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, 
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. März 2015 des Instruktionsrichters der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ sich gegen eine von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erlassene Nichtanhandnahmeverfügung in seiner Eigenschaft als Privatkläger mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Solothurn wandte; 
dass er im Rahmen des obergerichtlichen Verfahrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; 
dass der Instruktionsrichter der Beschwerdekammer des Obergerichts mit Verfügung vom 16. März 2015 das uP-Gesuch abgewiesen hat; 
dass A.________ hiergegen mit Eingabe vom 31. März 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt; 
dass er die angefochtene Verfügung ganz allgemein beanstandet, dabei - nach seinen Angaben gestützt auf einen Literaturwissenschaftler - seine Sicht der Dinge vorträgt und im Wesentlichen appellatorische Kritik an der Verfügung übt, indes nicht darlegt, inwiefern die Verfügung bzw. deren Begründung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass bei nach dem Gesagten offensichtlich aussichtsloser Beschwerde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
dass indes bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. April 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp