7B_263/2024 03.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_263/2024  
 
 
Urteil vom 3. Mai 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jaime Luis Fernández Martinez, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern. 
 
Gegenstand 
unentgeltlicher Rechtsbeistand; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. Januar 2024 (BK 23 474). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland widerrief mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 das amtliche Mandat der Rechtsanwältin betreffend die unentgeltliche Verbeiständung des Straf- und Zivilklägers A.________. Zudem stellte sie fest, der von A.________ gewünschte Rechtsanwalt Jaime Luis Fernández Martinez sei nicht im Amtsregister des Kantons Bern eingetragen und sei daher nicht zur amtlichen Verteidigung (unentgeltlichen Rechtspflege) von A.________ legitimiert. Auf eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 17. Januar 2024 infolge Verspätung und mangels Nachbesserung nicht ein. 
Mit Eingabe vom 23. Februar 2024 (eingegangen am 3. März 2024) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
3.  
Die dem Bundesgericht eingereichten Eingaben (teilweise in spanischer Sprache) genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht hinreichend substanziiert auseinander und legt nicht dar, weshalb das Nichteintreten der Vorinstanz infolge Verspätung bzw. mangels Nachbesserung der nicht qualifizierten elektronischen Signatur gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerde digital unterschrieben gewesen sei und Fristen eingeräumt würden, die seiner Meinung nach "Rechtsunsicherheit und Wehrlosigkeit" hervorbringen, ändern daran nichts. Dasselbe gilt auch für sein sinngemässes Gesuch um Fristwiederherstellung, da ihn kein Verschulden treffe. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Mai 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier