8F_1/2018 23.05.2018
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8F_1/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Mai 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Revision; Prozessvoraussetzung), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. November 2016 (8F_15/2016). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Revisionsgesuch des A.________ vom 17. Januar 2018 (Postaufgabedatum) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. November 2016 (8F_15/2016), 
in die Verfügung vom 31. Januar 2018, mit welcher das Bundesgericht A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- innert 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens aufforderte, 
in die Eingabe des A.________ vom 7. Februar 2018 und das darin sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
in die Verfügung vom 14. März 2018, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abgewiesen und A.________ eine Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, andernfalls auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in die Eingabe des A.________ vom 30. April 2018 (Postaufgabedatum), 
 
 
in Erwägung,  
dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass daran seine nach Ablauf der Nachfrist eingereichte Eingabe vom 30. April 2018 (Postaufgabedatum), mit welcher er nochmals um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, nichts zu ändern vermag, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Mai 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz