8F_13/2018 19.10.2018
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8F_13/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Revision, Prozessvoraussetzung), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Juni 2018 (8C_355/2018). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Revisionsgesuch des A.________ vom 4. August 2018 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Juni 2018 (8C_355/2018), 
in die Verfügung vom 8. August 2018, mit welcher das Bundesgericht A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- bis spätestens am 29. August 2018 aufgefordert hat, 
in die Eingabe des A.________ vom 27. August 2018 und das darin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
in die Verfügung vom 18. September 2018, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abgewiesen und A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 1. Oktober 2018 verpflichtet hat, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Oktober 2018 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla