5D_136/2021 04.08.2021
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_136/2021  
 
 
Urteil vom 4. August 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, 
Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegner, 
 
Kanton Bern, 
handelnd durch das Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Region Bern-Mittelland, 
Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung (definitive Rechtsöffnung), 
 
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer (ZK 2021 79 bis 86). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit fünf Entscheiden vom 27. Januar 2021 (CIV 20 2542 bis 2546) sowie drei Entscheiden vom 29. Januar 2021 (CIV 20 2610, 2611 und 2616) erteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau dem Kanton Bern gegenüber dem Beschwerdeführer in acht Betreibungen des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, die definitive Rechtsöffnung für die nachfolgend genannten Beträge (Betreibung Nr. sss: Fr. 250.--; Nr. ttt: Fr. 400.--; Nr. uuu: Fr. 800.--; Nr. vvv: Fr. 800.--; Nr. www: Fr. 300.--; Nr. xxx: Fr. 400.--; Nr. yyy: Fr. 1'200.-- und Gebühren; Nr. zzz: Fr. 600.-- und Gebühren). 
 
Mit Eingabe vom 12. Februar 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern und wandte sich gegen die fünf Entscheide vom 27. Januar 2021 (obergerichtliche Verfahren ZK 2021 79 bis 83). Mit Eingaben vom 10. und 15. Februar 2021 wandte er sich gegen die drei Entscheide vom 29. Januar 2021 (obergerichtliche Verfahren ZK 2021 84 bis 86). Mit Schreiben vom 17. Februar 2021 wies das Obergericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres zurückgeschickt werden. Die Eingaben vom 10., 12. und 15. Februar 2021 schickte es ihm deshalb zurück. 
 
Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 (Postaufgabe) ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt. In seiner Eingabe bezieht er sich auf das Verfahren ZK 21 79 und auf die fünf Entscheide des Regionalgerichts vom 27. Januar 2021. In den Beilagen hat er zudem die Titelseiten der drei Entscheide vom 29. Januar 2021 eingereicht. 
 
2.  
Die Entscheide des Regionalgerichts sind vor Bundesgericht nicht anfechtbar. Ein anfechtbarer Entscheid des Obergerichts liegt nicht vor. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 94 BGG). Dabei kann aufgrund der Umstände davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer auf alle acht obergerichtlichen Verfahren (ZK 2021 79 bis 86) beziehen möchte. Aufgrund des geringen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde in der Form der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zu behandeln (zum Ganzen Urteil 5D_230/2017 vom 16. November 2017 mit Hinweisen). Es gilt die strenge Rügeobliegenheit gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG
 
Der Beschwerdeführer bezeichnet das Obergericht als amtsfaul und überfordert. Er legt jedoch nicht dar, weshalb es seine kantonalen Beschwerden hätte behandeln müssen und inwiefern Art. 132 Abs. 3 ZPO in verfassungswidriger Weise angewendet worden wäre. 
 
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. August 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg