1C_666/2023 20.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_666/2023  
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, 
An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, 
vom 29. November 2023 (RR.2023.61). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Verstoss gegen das Waffengesetz. Gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen Deutschlands liess die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug unter anderem seine Wohnung in Zug durchsuchen, stellte verschiedene Gegenstände sicher und vernahm ihn ein. Mit Schlussverfügung vom 17. August 2022 ordnete sie die Herausgabe der sichergestellten (physischen) Unterlagen und des Protokolls der Einvernahme an. Sie wies zudem darauf hin, dass über die Herausgabe der Daten der sichergestellten Datenträger mit separater Schlussverfügung entschieden werde. 
Das Bundesstrafgericht hiess eine dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ gut und wies die Staatsanwaltschaft Zug an, bei den deutschen Behörden ergänzende Sachverhaltsangaben einzufordern. Dem kam die Staatsanwaltschaft Zug nach. Mit Schlussverfügung vom 12. April 2023 entschied sie erneut im gleichen Sinne wie am 17. August 2022. Daraufhin erhob A.________ wiederum Beschwerde. Mit Entscheid vom 29. November 2023 wies das Bundesstrafgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2023 erhebt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
2.  
Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Herausgabe von Gegenständen oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. 
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben sein soll. Dies ist auch nicht erkennbar. Darüber hinaus legt er auch nicht substanziiert dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, sondern weist nur allgemein auf mutmassliche Formfehler, die mutmassliche Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze und grobe Mängel im ausländischen Verfahren hin. 
Die Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Eine Frist zur Ergänzung ist nicht anzusetzen, da die Beschwerde zum einen unzulässig ist und zum andern nicht erkennbar ist, dass der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Sache eine solche Ergänzung erfordern würde (Art. 43 BGG). Da es offensichtlich ist, dass die Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind, ist der Einzelrichter zum Entscheid befugt und beschränkt sich dessen Begründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG; BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128). 
 
3.  
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Dezember 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold