1B_81/2018 09.02.2018
Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_81/2018  
 
 
Urteil vom 9. Februar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Appellationsgericht Basel-Stadt, 
Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Rechtsverweigerung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ führt beim Bundesgericht mit Eingabe vom 6. Februar 2018 (Postaufgabe 7. Februar 2018) "Beschwerde gegen das Appellationsgericht Basel-Stadt wegen Rechtsverzögerung". "Statt eines konkreten Entscheids" erhalte sie "vom Appellationsgericht ständig die selben Briefe", woraus sie schliessen müsse, dass "das Recht verzögert werde". 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
2.  
Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 BGG). Bei Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). 
Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren Beschwerdebeilagen offenbar seit Dezember 2017 eine Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt hängig. Sie macht in ihrer nicht sachbezogenen Beschwerdebegründung keine weiteren Ausführungen zu diesem Beschwerdeverfahren. Weshalb nun das Appellationsgericht den Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 29 BV verletzt haben sollte, weil es noch keinen Entscheid getroffen hat, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
3.  
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Februar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli