4A_70/2023 11.04.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_70/2023  
 
 
Urteil vom 11. April 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter-René Wyder, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 13. Dezember 2022 (ZK 22 363). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin erhob beim Bundesgericht mit elektronischer Eingabe vom 1. Februar 2023 Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. Dezember 2022. 
 
2.  
Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, spätestens am 2. März 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen. 
Diese Verfügung wurde als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerdeschrift angegebene Adresse der Beschwerdeführerin versandt und von der Post nach Ablauf der Abholfrist als nicht abgeholt an das Bundesgericht zurückgesandt. Sie gilt nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt. 
Auf Gesuch der Beschwerdeführerin wurde ihr am 15. März 2023 eine Kopie der genannten Verfügung in elektronischer Form zugestellt. 
 
3.  
Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, hatte die Präsidentin der ersten zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 8. März 2023 eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 23. März 2023 zur Leistung des Vorschusses von Fr. 500.-- angesetzt. Auf der Verfügung, die der Beschwerdeführerin am 11. März 2023 zugestellt werden konnte, wurde folgender Hinweis aufgenommen: 
 
"Der Betrag ist innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3 1) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder - bei Erteilung eines Zahlungsauftrages an die Post oder an eine Bank - einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden/Gesuch stellenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art.48 Abs.4 BGG). Bei Erteilung eines Zahlungsauftrags hat die Beschwerde führende/Gesuch stellende Partei der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist. Unterbleibt die Einreichung der Bestätigung und wird der Vorschuss nicht innerhalb der Nachfrist dem Konto der Bundesgerichtskasse gutgeschrieben, tritt das Bundesgericht mangels Nachweises der rechtzeitigen Vorschusszahlung auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 62 Abs. 3 BGG)." 
Der Kostenvorschuss wurde dem Konto der Bundesgerichtskasse in der Folge am 24. März 2023, mithin erst nach Ablauf der angesetzten Nachfrist gutgeschrieben. Bis zum heutigen Zeitpunkt unterliess es die Beschwerdeführerin, der Bundesgerichtskasse eine Bestätigung darüber einzureichen, dass der Betrag fristgerecht ihrem Post- bzw. Bankkonto belastet wurde. Auf die Beschwerde ist damit mangels Nachweises der rechtzeitigen Vorschussleistung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. April 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer