6B_543/2023 04.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_543/2023, 6B_571/2023  
 
 
Urteil vom 4. Oktober 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_543/2023 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg, 
Beschwerdeführer, 
 
und 
 
6B_571/2023 
B._________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
6B_543/2023 
Urkundenfälschung, mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, 
 
6B_571/2023 
Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 20. Januar 2023 (SB210335-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 20. Januar 2023 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich A.________ zweitinstanzlich wegen Urkundenfälschung und mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Dispositiv-Ziffern 3, 7 und 8).  
 
A.b. Gleichentags verurteilte das Obergericht B._________ zweitinstanzlich wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Anstiftung zur Urkundenfälschung, mehrfacher Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Dispositiv-Ziffern 1, 5 und 6).  
 
B.  
 
B.a. A.________ beantragt im Verfahren 6B_543/2023 mit Beschwerde in Strafsachen, er sei freizusprechen. Ihm sei aus der Staatskasse eine Entschädigung von mindestens Fr. 31'611.50 und eine Genugtuung von mindestens Fr. 32'600.-- auszurichten, je nebst Zins zu 5 % seit 18. Juni 2019. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.  
 
B.b. Im Verfahren 6B_571/2023 beantragt B._________ mit Beschwerde in Strafsachen, er sei von den Vorwürfen der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Subeventualiter seien eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu verhängen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; BGE 126 V 283 E. 1; BGE 113 Ia 390 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B_543/2023 und 6B_571/2023 zu vereinigen. 
 
2.  
Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). 
 
3.  
A.________ rügt im Zusammenhang mit seiner Verurteilung wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung eine Verletzung des Anklageprinzips. 
 
3.1. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen).  
Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 4.2; 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2; 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3, nicht publiziert in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen). 
Es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteil 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.4). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 4.3; 6B_583/2021, 6B_584/2021 vom 2. November 2022 E. 4.2.3; 6B_954/2021 vom 24. März 2022 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
3.2. A.________ bringt vor, die Verringerung des Kontostands stelle keine Schädigung im Sinne von Art. 158 StGB dar. Bei der Frage, ob ein Schaden entstanden sei, könne nicht allein auf den Kontostand abgestellt werden. Vielmehr müsse die Bilanz konsultiert werden.  
 
3.3. Die Vorinstanz verweist auf die Erwägungen der Erstinstanz. Diese erwog, aus der Anklage sei eindeutig ersichtlich, dass A.________ als einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer seine Pflichten verletzt habe, weil die Zahlungen dem Geschäftszweck der C._________ AG widersprochen hätten. Der entstandene Schaden sei in der Anklageschrift hinreichend umschrieben mit der Formulierung "Danach betrug der Saldo des Firmenkontos der C._________ AG noch CHF 1'067.10".  
 
3.4. Es trifft zu, dass der Schaden damit nicht bewiesen ist. Denn es ist denkbar, dass der geschilderten Verringerung der Aktiven eine Verringerung der Passiven oder die Vergrösserung eines anderen Aktivums gegenübersteht. Doch darum geht es hier nicht. Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion ist nur entscheidend, dass die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen kann, wessen sie angeklagt ist. Dies war vorliegend der Fall. Mit dem Hinweis auf die Reduktion eines genau bezeichneten Aktivums war das betreffende Sachverhaltselement hinreichend umschrieben. A.________ wusste genau, welcher konkreten Handlung er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird. Er konnte sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten und wurde an der Gerichtsverhandlung nicht mit neuen Anschuldigungen konfrontiert.  
 
3.5. Die Rüge ist unbegründet. Das Anklageprinzip ist nicht verletzt.  
 
4.  
A.________ beanstandet den Schuldspruch wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung und stellt einen Schaden in Abrede. 
 
4.1. Die Vorinstanz erwägt, A.________ habe am 27. Oktober 2017 Fr. 64'896.20 und am 29. November 2017 Fr. 58'000.-- von der C._________ AG an die D._________ AG überwiesen. Eine Gegenleistung habe die C._________ AG nicht erhalten.  
 
4.2. A.________ hält dagegen, dass kein Schaden entstanden sei, weil die beiden Zahlungen in der Bilanz der C._________ AG als Darlehen verbucht worden seien.  
 
4.3. Dieses Argument verwirft die Vorinstanz überzeugend. Zwar seien im Jahr 2017 in der Bilanz der C._________ AG eine Forderung und in der Bilanz der D._________ AG entsprechendes Fremdkapital aufgeführt worden. Ein Darlehen hätten aber weder A.________ noch B._________ behauptet. Die Vorinstanz hält fest, dass über ein Darlehen in sechsstelliger Höhe ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden wäre. In den Untersuchungsakten finde sich jedoch nichts dergleichen. Als Verwaltungsrat sei A.________ damit betraut gewesen, das Vermögen der C._________ AG zu verwalten. Er sei verpflichtet gewesen, deren wirtschaftliche Interessen zu wahren und zu fördern. Mit den fraglichen Zahlungen habe er seine Pflicht mehrfach verletzt und die C._________ AG geschädigt.  
 
4.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorbringt, erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. So macht er geltend, er habe von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, weshalb er das nunmehr behauptete Darlehen nicht erwähnt habe. Zudem kritisiert er die vorinstanzliche Erwägung, wonach ein Darlehen über eine sechsstellige Summe schriftlich festgehalten worden wäre. Willkür in der Sachverhaltsfeststellung begründet er damit nicht. Er scheint zu übersehen, dass es für die Annahme von Willkür nicht einmal genügen würde, wenn eine andere Beweiswürdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene. Die Vorinstanz durfte annehmen, dass der angebliche Darlehensvertrag zwischen der C._________ AG und der D._________ AG nur einer Schutzbehauptung entsprang.  
 
4.5. Die Rüge ist unbegründet. Die Verurteilung von A.________ wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung ist nicht zu beanstanden.  
 
5.  
A.________ rügt seine Verurteilung wegen Urkundenfälschung. 
 
5.1. Die Vorinstanz erwägt, auf dem "E._________ Agreement" vom 27. Juli 2017 sei eine falsche Unterschrift. Deshalb sei sie unecht. Wirklicher Aussteller seien nicht F._________ und die G._________ Company als Vertretene gewesen. A.________ habe gewusst, dass der Vertrag entgegen dem Anschein nicht von F._________ unterzeichnet worden war. Dennoch habe er ihn der H._________ eingereicht, nachdem diese die Abklärung gewisser Zahlungen angekündigt habe. Mit der Urkunde habe A.________ die Zahlungseingänge auf dem Konto der C._________ AG wahrheitswidrig erklären wollen. Er habe den Anschein eines rechtmässigen Geschäftsverhaltens wahren wollen, um eine Anzeige wegen Verdachts auf Geldwäscherei abzuwenden. Damit habe er sich und B._________ einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollen.  
 
5.2. A.________ wiederholt wie im kantonalen Verfahren, dass das "E._________ Agreement" keine gefälschte Urkunde sei. Allerdings legt die Vorinstanz überzeugend dar, dass F._________ am 14. November 2016 im Handelsregister des Kantons Bern als Vizepräsident des Vereins I._________ eingetragen worden war. Seine damals beglaubigte Unterschrift unterscheide sich stark von der Signatur auf dem "E._________ Agreement". Es könne ausgeschlossen werden, dass A.________ und B._________ mit zwei verschiedenen Personen namens F._________ Kontakt gehabt hätten. Gegenteiliges zu behaupten grenze an Trölerei. Auszuschliessen sei auch, dass sich eine Unterschrift innerhalb von weniger als zwei Jahren derart stark ändere. Auf eine Befragung von F._________ könne in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.  
 
5.3. An diesen Erwägungen übt A.________ bloss unzulässige appellatorische Kritik. So wiederholt er, es sei möglich, dass er und B._________ mit zwei verschiedenen Personen namens F._________ Kontakt gehabt hätten. Auch hier scheint er zu übersehen, dass es für die Annahme von Willkür nicht einmal genügen würde, wenn eine andere Beweiswürdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene. Abgesehen davon wäre es in der Tat höchst aussergewöhnlich, wenn A.________ und B._________ gleichzeitig mit zwei verschiedenen Personen namens F._________ in Kontakt gestanden wären.  
 
5.4. Die Verurteilung von A.________ wegen Urkundenfälschung ist rechtens.  
 
6.  
Sein Begehren um Schadenersatz und Genugtuung begründet A.________ mit den beantragten Freisprüchen. Darauf ist nicht einzutreten, nachdem es bei den Verurteilungen wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (vgl. E. 3 und 4 hiervor) und Urkundenfälschung (vgl. E. 5 hiervor) bleibt. 
 
7.  
B._________ wendet sich gegen seine Verurteilung wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. 
 
7.1. Die Vorinstanz hält fest, B._________ habe vom Firmenkonto der J._________ GmbH je Fr. 60'000.-- an A.________ sowie seinen Bruder K._________ überwiesen und Fr. 182'352.-- auf sein Privatkonto bei der L._________. Diese Transaktionen von insgesamt Fr. 302'352.-- seien zum privaten Zweck eines Hauskaufs für seine damalige Frau erfolgt. Die Zahlungen hätten nicht dem Geschäftszweck und den Interessen der J._________ GmbH entsprochen und seien ohne Gegenleistung erfolgt. Als Gesellschafter und Geschäftsführer sei B._________ damit betraut gewesen, das Vermögen der J._________ GmbH zu verwalten. Er sei verpflichtet gewesen, deren wirtschaftlichen Interessen zu wahren und zu fördern. Deshalb könne ihm nicht gefolgt werden, wenn er geltend mache, es habe sich nicht um fremdes Vermögen gehandelt. Mit den fraglichen Zahlungen habe er seine Pflicht mehrfach verletzt und die J._________ GmbH vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht geschädigt.  
 
7.2. B._________ anerkennt die inkriminierten Zahlungen, behauptet aber, es seien Lohnzahlungen gewesen. Dass dies unglaubhaft ist, legt die Vorinstanz schlüssig dar. Sie hält fest, B._________ habe anfänglich eingeräumt, das Geld für den Hauskauf bezogen zu haben. Später habe er das Geständnis zurückgezogen. Die Vorinstanz würdigt die späteren Aussagen von B._________ sorgfältig und gelangt zum Schluss, dass sie "in weiten Teilen nicht nachvollziehbar und damit wenig überzeugend" seien. Obwohl B._________ Geschäftsführer und Gesellschafter der J._________ GmbH gewesen sei, habe er über die Tätigkeit und Angestellten der Gesellschaft "ganz vage" oder überhaupt nicht ausgesagt. Er behaupte, keine Unterlagen wie Verträge, Belege, Lohnausweise oder eine Buchhaltung zu haben. Auch die behauptete Geschäftstätigkeit im Bereich Brandschutz habe er nur unscharf umrissen. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb dazu ein Übersetzer hätte angestellt werden müssen. Unklar bleibe auch, weshalb A.________ einen Lohn von Fr. 60'000.-- kassiert habe, nachdem er nur einen Tag davor einen Lohn von Fr. 5'700.55 erhalten habe. Es komme hinzu, dass A.________ rund einen Monat später genau Fr. 60'000.-- an B._________ überwiesen habe. Unklar sei weiter, weshalb B._________ weitere Fr. 60'000.-- mit der Bezeichnung "1 Salär" auf das Konto seines Bruders K._________ überwiesen habe. B._________ habe weder in der Untersuchung noch vor Erstinstanz behauptet, sein Bruder sei bei der J._________ GmbH angestellt gewesen. Darüber hinaus leuchte nicht ein, weshalb der Bruder wenig später rund Fr. 70'000.-- auf das Treuhandkonto in Deutschland überwiesen habe. Gemäss Vorinstanz ist auch nicht nachvollziehbar, wie B._________ innerhalb von rund drei Monaten von der J._________ GmbH insgesamt mehr als Fr. 180'000.-- als Lohn und Boni habe beziehen können. Denn eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit der J._________ GmbH, die solche Zahlungen erlaubt hätte, sei nicht im Ansatz erstellt.  
 
 
7.3. Was B._________ dagegen vorbringt, geht nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Beweisergebnis hinaus. Er präsentiert eine eigene Würdigung seiner Aussagen und behauptet, er habe "unter einem extremen Haftdruck" gelitten, als er den angeklagten Sachverhaltskomplex gestanden habe. Zudem behauptet er einen erfolgreichen Geschäftsgang der J._________ GmbH im Geschäftsjahr 2013. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe eine sorgfältige Buchführung samt Erstellung der Jahresabschlüsse 2012 bis 2015 unterlassen, um die erfolgreiche Geschäftstätigkeit gegenüber den Steuerbehörden zu verheimlichen. Weiter trägt er vor, eigentlicher Grund für das Strafverfahren sei der Verdacht gewesen, dass seine Firmen im Zusammenhang mit der Finanzierung terroristischer Aktivitäten des M.________ stehen könnten. Willkür in der Sachverhaltsfeststellung belegt er damit nicht. Von einer "eigentlichen Beweislastumkehr" kann keine Rede sein. Mit der sorgfältigen vorinstanzlichen Beweiswürdigung setzt er sich nicht hinreichend auseinander.  
 
7.4. Der Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung hält vor Bundesrecht stand.  
 
8.  
Den beantragten Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei begründet B._________ einzig mit der angeblich fehlenden Tatbestandsmässigkeit der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung. Nachdem es bei diesem Schuldspruch bleibt (vgl. E. 7 hiervor), hat es auch mit der Verurteilung wegen Geldwäscherei sein Bewenden. 
 
9.  
B._________ beanstandet die Strafzumessung in einem Punkt. Er macht geltend, im Einklang mit der Erstinstanz sei strafmindernd zu berücksichtigen, dass er an der Schlusseinvernahme ein Geständnis abgelegt habe. Er anerkennt, dass wegen des Widerrufs seines Geständnisses "kein ausgesprochen positives Nachtatverhalten abgeleitet" werden könne. Indes sei eine Strafminderung von 3 Monaten "zwingend angezeigt". 
Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). 
Die Rüge ist unbegründet. Die Erstinstanz berücksichtigte das Geständnis strafmindernd. Sie hielt fest, zwar habe B._________ zu Anfang der Strafuntersuchung die Aussage verweigert, bei der Schlusseinvernahme sei er aber geständig gewesen. Dem Geständnis sei gerade für die Anstiftungshandlungen erhebliche Bedeutung zugekommen. Dem hält die Vorinstanz entgegen, dass B._________ sein Geständnis vor Erstinstanz widerrufen habe, weshalb sein Nachtatverhalten keine Strafreduktion erlaube. Diese vorinstanzliche Würdigung ist nicht zu beanstanden und bewegt sich im Rahmen des Ermessens, welches dem Sachgericht bei der Strafzumessung zusteht. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor. 
 
10.  
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Deren Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführer wird bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_543/2023 und 6B_571/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Die Gesuche der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
4.  
Den Beschwerdeführern werden je Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger