7B_285/2024 19.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_285/2024  
 
 
Urteil 19. April 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, 
2. B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Einstellung; Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. Dezember 2023 (470 23 212). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führte gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren u.a. wegen sexueller Nötigung sowie sexuellen Handlungen mit Kindern. Im Zuge der Strafuntersuchung erfolgte eine forensisch-psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. November 2021 wurde der Beschwerdeführer u.a. wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung, schuldig erklärt und verurteilt sowie eine ambulante Massnahme angeordnet. Der Beschwerdeführer erhob dagegen beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft Berufung, welches ein Zusatzgutachten bei Dr. med. B.________ einholte. Mit Urteil vom 6. Januar 2023 bestätigte das Kantonsgericht die erstinstanzlich ergangenen Schuldsprüche sowie das Strafmass und ordnete, entgegen der Erstinstanz, eine stationäre Massnahme an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urteil 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024).  
 
1.2. Am 11. April 2023 machte der Beschwerdeführer in einem Schreiben an das Kantonsgericht u.a. geltend, Dr. med. B.________ habe ein falsches Gutachten erstellt. Das Kantonsgericht leitete diese Eingabe zur Behandlung als Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft weiter. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen Dr. med. B.________ in dieser Hinsicht angehobene Strafverfahren ein. Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde an das Kantonsgericht wies dieses mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen vom 17. Februar 2024 (eingegangen am 11. März 2024) ans Bundesgericht und beantragt, dieser Beschluss sei vollumfänglich aufzuheben und die Strafanzeige gegen die Gutachterin Dr. med. B.________ sei "in Kraft zu setzen".  
 
2.  
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. Dezember 2023 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Beschluss begrenzten Streitgegenstands liegen, namentlich soweit diese sich auf das ihn betreffende Urteil des Kantonsgerichts vom 6. Januar 2023 beziehen (siehe oben E. 1.1). 
 
3.  
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen (ausführlich hierzu: Urteil 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2 mit Hinweisen). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer legt in seiner Eingabe nicht ansatzweise dar, dass ihm ein zivilrechtlicher Anspruch gegen die von ihm beschuldigte Dr. med. B.________ zusteht, die ihn im Auftrag der Strafverfolgungsbehörden bzw. der Vorinstanz forensisch-psychiatrisch begutachtet hat. Damit kommt er den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht nach. Ein Zivilanspruch ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aufgrund der Natur der untersuchten Straftat. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz mit ihrem Beschluss vom 14. Dezember 2023 Bundesrecht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt, indem sie die Rechtmässigkeit der Einstellung des Strafverfahrens gegen Dr. med. B.________ wegen falschen Gutachtens vom 17. Oktober 2023 umfassend prüft und zum Schluss gelangt: "Der Straftatbestand von Art. 307 StGB ist unter diesen Umständen offensichtlich nicht erfüllt und im Falle einer Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft wäre demnach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen." 
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung gleichkommt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 
 
6.  
Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung der Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. April 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément