Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_362/2023
Urteil vom 9. Juni 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2023 (AB.2022.00065).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. Mai 2023 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2023 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in Erwägung,
dass die Rechtsmitteleingabe unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss und darin in gedrängter Form anzugeben ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ),
dass gezielt und sachbezogen auf die Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen ist, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4),
dass die Vorinstanz den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 29. Juni 2022 bestätigt und hinsichtlich der strittigen Beitragserhebung auf Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Jahre 2017 bis 2019 (Erträge aus der kurzfristigen Untervermietung von Zimmern an im Rotlichtmilieu tätige Frauen) gestützt auf die konkreten Umstände, die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung u.a. festhält, es handle sich offensichtlich nicht um blosse Verwaltung des eigenen Vermögens (die nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit fallen würde), so dass der entsprechenden steuerrechtlichen Qualifikation zu folgen sei,
dass die Beschwerdeführerin die Beitragspflicht wiederum mit dem Argument, auf Mietzinserträgen fielen keine Beiträge an, ablehnt, aus ihrer Eingabe aber nicht ersichtlich wird, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz bundesrechtswidrig (Art. 95 BGG) sein sollten,
dass im Zusammenhang mit dem letztinstanzlich neu erhobenen Einwand, die Beitragsforderungen der Jahre 2017 bis 2019 seien verjährt, nicht begründet wird, inwiefern das Offenkundige - nämlich die Nichtverjährung der mit Verfügungen vom 4. April 2022 geltend gemachten Beiträge (vgl. Art. 16 Abs. 1 AHVG) - hier nicht gelten sollte,
dass im Übrigen auf den von der Beschwerdeführerin hergestellten Zusammenhang mit einer "Entschädigung für den Ausfall der Mieten" während der "Coronazeit" schon deswegen nicht eingegangen werden kann, weil diese Frage ausserhalb des Verfahrensgegenstandes liegt (vgl. auch angefochtenes Urteil E. 3.4),
dass die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Juni 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Traub