9C_315/2024 05.06.2024
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_315/2024  
 
 
Urteil vom 5. Juni 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verrechnungssteuer, Steuerperiode 2021, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 22. April 2024 (2 VS.2024.1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1959; nachfolgend: der Steuerpflichtige) hatte im Kanton Zürich die Steuererklärung zur Steuerperiode 2019, trotz Mahnung, nicht eingereicht, weshalb das Steueramt des Kantons Zürich (nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) zur Veranlagung nach Ermessen geschritten war. Soweit hier interessierend, setzte die Veranlagungsbehörde den Rückerstattungsanspruch hinsichtlich der Verrechnungssteuer auf Fr. 0.- fest. Die dagegen gerichtete Einsprache blieb erfolglos (Einspracheentscheid vom 24. August 2022). Der Steuerpflichtige gelangte mit Rekurs und Beschwerde an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Rechtsmittel kostenfällig ab (Urteil 2 ST.2022.189 / 2 VS.2022.6 vom 27. Juni 2023). Das Bundesgericht trat auf eine dagegen gerichtete Beschwerde des Steuerpflichtigen nicht ein, dies mangels hinreichender Begründung (Urteil 9C_485/2023 vom 30. Oktober 2023).  
 
1.2. Bezüglich der Verrechnungssteuer der Steuerperiode 2021erhob der Steuerpflichtige Rechtsmittel an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 22. April 2024 setzte dieses dem Steuerpflichtigen eine Frist bis zum 13. Mai 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Die Begründung ging dahin, dass der Steuerpflichtige die im Verfahren 2 ST.2022.189 / 2 VS.2022.6 angefallenen Kosten noch nicht beglichen habe. Gemäss § 13 der Verordnung [des Kantons Zürich] vom 17. Dezember 1997 über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (LS 634.2) in Verbindung mit § 15 Abs. 2 lit b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [des Kantons Zürich] vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) gelte, dass eine Privatperson unter der Androhung, dass auf ihr Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn sie aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schulde.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 1. Juni 2024 beantragt der Steuerpflichtige dem Bundesgericht (wörtliches Zitat) : "Ahndung der in der Titelzeile erwähnte und dem Staat gut bekannten kriminellen Taten, Leistung des Schadenersatzes für die 13 Jahre währende Menschenjagd (viermal dem Kanton und den Gerichten vorgelegt und bisher nicht beantwortet); das kriminelle hochvernetzte Verfolgungs- und Bestrahlungssystem mit der staatlichen und halbstaatlichen Infrastruktur, heimlich aufgesetzt, muss abmontiert werden; die monströse Menschenjagd durch den ganzen öffentlichen Raum (erneute Anzeige) muss sofort eingestellt werden; Rückweisung der Verfügung; Eintreten".  
 
2.  
 
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen, der durch die Anträge umschrieben wird (BGE 144 II 359 E. 4.3).  
 
2.2. Die Vorinstanz hatte rein kantonales, nicht harmonisiertes (Verfahrens-) Recht anzuwenden. Die angebliche Verletzung solchen Rechts stellt im bundesgerichtlichen Verfahren, von hier nicht entscheidwesentlichen Ausnahmen abgesehen (Art. 95 lit. c und d BGG), keinen eigenständigen Beschwerdegrund dar. Das Bundesgericht prüft dieses Recht nur daraufhin, ob dessen Auslegung und/oder Anwendung zur Verletzung von Bundesrecht oder Völkerrecht führt (Art. 95 lit. a und b BGG; BGE 148 II 465 E. 8.1). Zum Bundesrecht in diesem Sinn zählen auch die verfassungsmässigen Individualrechte. Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 149 I 109 E. 2.1; näher zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 149 I 329 E. 5.1).  
 
2.3. Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung war die Aufforderung, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu leisten, was mit den bestehenden Ausständen aus dem Verfahren 2 ST.2022.189 / 2 VS.2022.6 begründet wurde. Der Steuerpflichtige bestreitet die Ausstände nicht bzw. in keiner Weise, welche die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig darstellen könnte (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3). Er wendet im Wesentlichen nur ein, § 15 VRG/ZH beziehe sich auf ein Verwaltungs-, nicht hingegen auf ein gerichtliches Verfahren, zumal das frühere Verfahren vor dem Steuerrekursgericht noch nicht abgeschlossen sei, da die gestellte Frage unbeantwortet geblieben sei. Weitere Ausführungen beschlagen die fehlende Mitwirkungspflicht, auf welche das Bundesgericht im Verfahren 9C_485/2023 aufmerksam wurde. Soweit die Beanstandungen nicht von vornherein am Streitgegenstand vorbeizielen, fällt auf, dass sie rein appellatorischer Natur bleiben. Die unerlässliche Auseinandersetzung mit der entscheidenden Verfassungsfrage kann der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden.  
 
2.4. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG), deren Anträge im Übrigen nur schwerlich nachzuvollziehen sind, ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Dies hat durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten zu geschehen (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Juni 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher