7B_516/2024 13.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_516/2024  
 
 
Urteil vom 13. Juni 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Beschlagnahmeverfügung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 3. April 2024 (BKBES.2024.35). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ u.a. wegen des Verdachts der harten Pornografie (Konsum und Verbreitung von tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen). Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft eine Vielzahl von Datenträgern für Computer. Gegen diese Beschlagnahmeverfügung erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 3. April 2024 ab. 
Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 3. April 2024. Eventualiter sei die NAS Hardware, auf welcher sich nur Duplikate der beanstandeten Files befänden, zu bereinigen. Subeventualiter sei die NAS Software zu aktualisieren, da ansonsten die Möglichkeit bestehe, dass nach der Verhandlung ein Update der beschlagnahmten NAS Systeme nicht mehr möglich sei. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 143 I 377 E. 1.2 f.). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
2.2. Diesen Begründungsanforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers offenkundig nicht. Er setzt sich nicht hinreichend substanziiert mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander, welche die Voraussetzungen für die Beschlagnahme bejaht. Stattdessen behauptet er einzig, die Verhältnismässigkeit sei nicht gegeben. Es handle sich um fehlerhafte Anschuldigungen. Er bestreite vehement, jemals bewusst kinderpornografische Files heruntergeladen zu haben. Damit legt er indessen nur seine Sichtweise dar, ohne aber aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Beschluss Recht verletzt. Der Begründungsmangel ist evident. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer überdies fordert, die NAS Hardware sei zu bereinigen und die NAS Software zu aktualisieren, gehen seine Anträge an der Sache vorbei. Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten.  
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juni 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier