5A_605/2023 24.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_605/2023  
 
 
Urteil vom 24. August 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden, Bahnhofstrasse 12, 8570 Weinfelden. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Juli 2023 (KES.2023.31). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Beschwerdeführerin leidet seit vielen Jahren unter einem komplexen psychiatrischen Störungsbild, welches wiederholt und phasenweise in kurzen Abständen zu teils schweren und akut behandlungsbedürftigen psychischen Krisenzuständen führt. 
Am 17. Juni 2023 verfügte die Notfallpsychiaterin die fürsorgerische Unterbringung. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die KESB Weinfelden mit Entscheid vom 27. Juni 2023 und sodann das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 13. Juli 2023 ab. 
Mit Eingabe vom 17. August 2023 (Postaufgabe 22. August 2023) wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den obergerichtlichen Entscheid an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei gesund und im Juli/ August 2023 noch vier Wochen in der Klinik verblieben. Eine andere Klinik komme nicht in Frage und ab Ende August 2023 wohne sie nicht mehr in der Schweiz, da sie zu ihrem Partner in Österreich ziehe, wo sie ab 1. September 2023 auch arbeiten werde. 
 
2.  
Ausgangspunkt bildet eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung vom 17. Juni 2023, welche für maximal sechs Wochen möglich ist (Art. 429 Abs. 1 ZGB). Die KESB Weinfelden hat die Klinik denn auch darauf hingewiesen, dass mindestens sieben Tage vor Ablauf dieser Frist ein begründeter Antrag auf Weiterführung bzw. auf Anordnung einer behördlichen fürsorgerischen Unterbringung zu stellen wäre. Gemäss Auskunft der KESB Weinfelden ist und war kein solches Verfahren hängig. Auch die Ausführungen in der Beschwerde gehen sinngemäss dahin, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Klinik befindet ("ich war im Juli/August 2023 noch vier Wochen in der Klinik"); abgesehen davon verlangt sie weder explizit noch sinngemäss, aus der Klinik entlassen zu werden. 
So oder anders ist jedenfalls die ärztliche Unterbringung gegenstandslos geworden und entsprechend ist auf die in diesem Kontext erhobene Beschwerde mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und es ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Weinfelden und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. August 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli