5A_655/2023 06.06.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_655/2023  
 
 
Urteil vom 6. Juni 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brändli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 26. Juni 2023 (3B 22 26 / 3B 22 27). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ (geb. 1975) und A.________ (geb. 1975) heirateten 2011. Ihrer Ehe entspross die Tochter C.________ (geb. 2011). 
 
B.  
 
B.a. Am 26. Mai 2015 machte A.________ beim Bezirksgericht Kriens das Scheidungsverfahren anhängig. Mit Urteil vom 8. April 2022 schied das Bezirksgericht die Ehe der Parteien und regelte die Scheidungsnebenfolgen. Unter anderem wurde A.________ zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 91'858.75 verurteilt.  
 
B.b. Beide Parteien erhoben Berufung sowie Anschlussberufung beim Kantonsgericht Luzern. Sie fochten den Entscheid des Bezirksgerichts bezüglich der Betreuung des Kindes, des Kindesunterhalts und des nachehelichen Unterhalts, der güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie der Prozesskosten an. Hinsichtlich der güterrechtlichen Ausgleichszahlung beantragte B.________ eine Erhöhung der ihr zu leistenden Zahlung auf Fr. 183'336.55. A.________ beantragte, in Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids sei B.________ zu verpflichten, ihm eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 97'127.70 (Berufung) bzw. Fr. 109'379.08 (Anschlussberufung) zu leisten. Während des Berufungsverfahrens ersuchte A.________ mehrmals um vorzeitige Vollstreckung des Urteils des Bezirksgerichts bzw. vorläufige Anpassung der Unterhaltsregelung, womit er zum Grossteil erfolglos blieb. Zur Betreuung des Kindes führten die Ehegatten eine Mediation durch, die sie mit dem Abschluss einer Vereinbarung am 14. April 2023 erfolgreich beendeten. In seinem Urteil vom 26. Juni 2023 (eröffnet am 6. Juli 2023) verurteilte das Kantonsgericht unter anderem A.________, an B.________ aus Güterrecht per Saldo aller Ansprüche Fr. 117'193.25 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 1.8). A.________ wurden die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens auferlegt und er wurde verpflichtet, B.________ eine Parteientschädigung zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 2.1). Die von A.________ zu tragenden Gerichtskosten wurden auf Fr. 20'000.--, die von ihm zu bezahlende Parteientschädigung auf Fr. 25'000.-- festgesetzt (Dispositiv-Ziffer 2.2).  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. September 2023 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er verlangt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, es sei Dispositiv-Ziffer 1.8 des Entscheids des Kantonsgerichts aufzuheben und B.________ (Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, ihm Fr. 71'768.20 zu bezahlen. Eventualiter sei er in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1.8 zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin Fr. 4'681.25 zu bezahlen; subeventualiter sei er zu einer Zahlung von Fr. 65'937.25 zu verpflichten. Subsubeventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1.8 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Er beantragt zudem, in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2.2 des Entscheids des Kantongsgerichts seien die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens je hälftig den Parteien aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, jedoch keine Vernehmlassung eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene Entscheid betrifft die güterrechtliche Auseinandersetzung bei einer Scheidung nach den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 120 Abs. 1 i.V.m. Art. 196 ff. ZGB). Das ist eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur. Der Streitwert übersteigt den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b und Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG). Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 1 BGG), lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Auf die rechtzeitig erhobene (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG) Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1). Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 143 V 19 E. 2.3 mit Hinweis). In der Begründung ist daher in gedrängter Form dazulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid auf zwei oder mehreren voneinander unabhängigen Begründungen, so muss in der Beschwerde an das Bundesgericht dargelegt werden, dass jede von ihnen Recht verletzt; sonst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Was den Sachverhalt betrifft, ist das Bundesgericht grundsätzlich an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; vgl. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_852/2023 vom 26. März 2024 E. 2).  
 
3.  
Umstritten ist die güterrechtliche Behandlung des Bonus des Beschwerdeführers für das Jahr 2011. 
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer nehme Anstoss daran, dass die erste Instanz seinen Bonus für das Jahr 2011 nicht berücksichtigt habe, obschon sie diesen gemäss Ehevertrag der Parteien vom 6. Juni 2011 seinem Eigengut hätte zuweisen müssen und nicht in die Vorschlagsberechnung hätte einbeziehen dürfen. Mit der Klagebegründung und seiner Eingabe vom 23. Mai 2017 habe sich der Beschwerdeführer vor erster Instanz zweimal uneingeschränkt zum Güterrecht geäussert, womit insofern der Aktenschluss eingetreten sei. Daran ändere nichts, dass die Erstinstanz den Beschwerdeführer am 13. Dezember 2019 zur Einreichung einer Replik aufgefordert habe, die er dem Gericht in der Folge habe zukommen lassen. Angesichts der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, die sich auf die Behauptung beschränkt habe, sein Bonus für das Jahr 2011 betrage Fr. 398'442.80, erweise sich die Bestreitung der Beschwerdegegnerin als hinlänglich substanziiert. Es hätte infolgedessen dem Beschwerdeführer oblegen, den geltend gemachten Eigengutsanspruch zu beweisen. Dieser Obliegenheit sei er vor erster Instanz nicht nachgekommen. Die in der Eingabe vom 23. Mai 2017 erwähnte Beilage existiere nicht; sonst habe er zum Beweis für seine Behauptungen zum Bonus für das Jahr 2011 lediglich noch den Ehevertrag vom 6. Juni 2011 aufgelegt, der jedoch für die Höhe der Gratifikation keinen Beweis erbringen könne.  
Angesichts dieser Ausgangslage könne - so die Vorinstanz - der Berufung des Beschwerdeführers in Sachen Güterrecht in mehrfacher Hinsicht kein Erfolg beschieden sein. Zunächst erwiesen sich seine Ausführungen in der Berufungsbegründung als unzulässige Noven im Sinn von Art. 317 Abs. 1 ZPO. Denn er habe sich in der Klage und der Eingabe vom 23. Mai 2017 (wie auch in der insofern wortgetreuen Replik) mit keinem Wort zu den Modalitäten oder zum Zeitpunkt der Auszahlung seines Bonus für das Jahr 2011 vernehmen lassen und erläutere nicht, weshalb es ihm bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt nicht zumutbar und möglich gewesen sein soll, den Sachverhalt vor Aktenschluss vor erster Instanz ebenso detailliert wie in der Berufung dazutun. 
Nicht gefolgt werden könne dem Beschwerdeführer sodann, wenn er sich zum Nachweis seiner Sachverhaltsdarstellung in der Berufung auf Auszüge aus seinen Konten bei der Bank D.________ und bei der Bank E.________ sowie auf den Lohnausweis für das Jahr 2012 berufe. Abgesehen davon, dass er diese Dokumente erst mit der Replik und somit nach Aktenschluss eingereicht habe, wäre er gehalten gewesen, unmittelbar im Zusammenhang mit den einzelnen Tatsachenbehauptungen auf die einschlägigen Urkunden zu verweisen. Bei umfangreichen Belegen wie etwa den Kontoauszügen wäre zusätzlich die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen gewesen. Beides habe der Beschwerdeführer sowohl in der Eingabe vom 23. Mai 2017 als auch in der Replik vom 24. April 2020 unterlassen. Im schriftlichen Schlussvortrag vom 22. September 2021 habe er sich dann darauf beschränkt, die güterrechtlichen Ansprüche der Beschwerdegegnerin zu bestreiten; im Übrigen habe er auf seine Rechtsschriften verwiesen, insbesondere auf die Replik. Es gehe in Verfahren unter der Verhandlungsmaxime jedoch nicht an, unkommentiert umfassende Belege einzureichen und es dem Gericht zu überlassen, die relevanten Belegstellen ausfindig zu machen. 
Darüber hinaus wäre der Bestand von Eigengut im Umfang von zusätzlich Fr. 377'922.90 selbst dann nicht erwiesen, wenn der Kläger die Auszahlung der Gratifikation für das Jahr 2011 im April 2012 zweifelsfrei nachgewiesen hätte. Zusätzlich hätte er den Nachweis dafür erbringen müssen, dass die betreffende Summe bis zur Auflösung des Güterstands am 1. September 2013 nicht anderweitig verbraucht worden ist. Zu diesem Zweck hätte er substanziiert behaupten und beweisen müssen, dass die Summe seiner Eigengut-Bankguthaben zu keinem Zeitpunkt während des Güterstands den vorehelichen Schwellenwert zuzüglich der Bonuszahlung unterschritten hat und dass auch der Bestand seiner Eigengut-Wertschriften (bzw. allfälliger Surrogate) im Ergebnis keiner Veränderung unterlegen ist. Diese Anforderungen würden weder die Klage noch die Eingabe vom 23. Mai 2017 oder die Replik erfüllen. Die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer im Gegenteil nur eine Ersatzforderung seines Eigenguts zuerkennen können, weil die Beschwerdegegnerin pauschal Eigengut des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 1'328'157.-- anerkannt habe. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer rügt, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz handle es sich bei den Auszügen aus seinen Konten bei der Bank D.________ und bei der Bank E.________ aktenkundig nicht um unzulässige Noven. Wie er in der Berufung dargelegt habe, sei die Annahme der Erstinstanz, dass er den Eigengutsbetrag nicht belegt habe, falsch. Er habe die fraglichen Belege bereits vor dieser eingereicht. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Aktenschluss nach der Eingabe vom 23. Mai 2017 eingetreten sei, treffe nicht zu, da er, der Beschwerdeführer, erst mit der Replik eine umfassende zweite güterrechtliche Rechtsschrift eingereicht habe. Der im angefochtenen Urteil "erhobene Vorwurf, die Belege seien nicht ausreichend zu den vorgebrachten Darlegungen kommentiert worden", übersehe, dass sowohl die konkrete ziffernmässige Behauptung als auch die Belege für die Bonuszahlungen der Erstinstanz vorgelegt worden seien. Die Vorinstanz habe im Sinne einer zusätzlichen Begründung ausgeführt, dass der zweifelsfreie Nachweis der Bonuszahlung nicht ausreiche, da zusätzlich auch der ungeschmälerte Fortbestand bis zur Auflösung des Güterstands erforderlich wäre. Im Ehevertrag vom 6. Juni 2011 hätten die Parteien aber vereinbart, dass der gesamte Bonus dem Beschwerdeführer gehöre, dies auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin den Bonusanteil von Fr. 102'512.50 erhalten habe.  
 
3.2.2. Die Vorinstanz hat die Nichtberücksichtigung der Kontoauszüge und des Lohnausweises unter anderem damit begründet, der Beschwerdeführer habe weder in seiner Eingabe vom 23. Mai 2017 noch in seiner Replik unmittelbar im Zusammenhang mit den einzelnen Tatsachenbehauptungen auf die Kontoauszüge und den Lohnausweis verwiesen. Auch habe er bei den Kontoauszügen die für die Beweisführungen erhebliche Stelle nicht bezeichnet. Indem der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bloss vorbringt, die Vorinstanz übersehe, dass sowohl die konkrete ziffernmässige Behauptung als auch die Belege für die Bonuszahlung vorgelegt worden seien, setzt er sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Dass die Höhe des Bonus behauptet und Belege für die Bonuszahlung vorgelegt worden seien, hat nichts mit der Frage zu tun, ob bei den einzelnen Tatsachenbehauptungen auf die Belege verwiesen worden ist und die erheblichen Stellen bei den Kontoauszügen bezeichnet worden sind. Wegen fehlender Auseinandersetzung mit einer den Entscheid selbständig tragenden Begründung ist daher insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. vorne E. 2.1). Die Begründung der Vorinstanz wäre im Übrigen auch in der Sache nicht zu beanstanden: Ein Beweismittel ist nur dann formgerecht angeboten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt (BGE 144 III 67 E. 2.1). In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut von Art. 152 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 Bst. e ZPO (Recht auf Abnahme von Beweismitteln bei "Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen"; vgl. Urteile 4A_370/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.3; 4A_381/2016 vom 29. September 2016 E. 3.1.2). Das Gericht ist nicht gehalten, zur Klärung einer Frage Beweismittel abzunehmen, die nicht in diesem Zusammenhang angeboten wurden (Urteile 5A_703/2021 vom 22. März 2022 E. 2.1.3.1; 4A_169/2021 vom 18. Januar 2022 E. 5.2.1.1, nicht publiziert in: BGE 148 III 186).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer bringt im Hinblick auf seine Eventualbegehren weiter vor, die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Klageantwort eine Eigengutsforderung des Beschwerdeführers von Fr. 1'430'669.-- und in der Duplik von Fr. 1'553'181.-- anerkannt. Im Schlussvortrag, also nach Aktenschluss, habe sie wiederum eine Eigengutsforderung im Betrag von Fr. 1'430'669.-- anerkannt. Es verstosse daher gegen die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime, wenn die Erst- und die Vorinstanz lediglich von einer Eigengutsforderung von Fr. 1'328'157.-- und nicht von einer solchen von Fr. 1'553'181.-- oder auch von Fr. 1'430'669.-- ausgingen.  
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, bereits vor Vorinstanz eine Verletzung des Dispositions- und Verhandlungsgrundsatzes angerufen zu haben und damit zu Unrecht nicht gehört worden zu sein. Mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzugs ist dieses Vorbringen vor Bundesgericht daher nicht zulässig. Die rechtsuchende Partei muss sich in der Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen der letzten kantonalen Instanz zu Rügen auseinandersetzen, die sie bereits vor dieser erhoben hat. Sie darf die ihr bekannten rechtserheblichen Einwände der Vorinstanz nicht vorenthalten, um sie erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheids im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (s. zum Ganzen BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1).  
 
4.  
Unabhängig vom Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens beanstandet der Beschwerdeführer sodann die Verteilung der Gerichts- und Parteikosten des vorinstanzlichen Verfahrens. 
 
4.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdegegnerin unterliege zwar mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich, da die von den Parteien geschlossene Vereinbarung einem weitgehenden Rückzug ihrer Anschlussberufungsanträge gleichkomme. Der ohnehin von Amtes wegen zu beurteilenden Obhutsregelung für die Tochter komme jedoch im Kostenpunkt - abgesehen von der Kostennote für die Mediation - lediglich untergeordnete Bedeutung zu. Der Kläger unterliege bezüglich Güterrecht zu mehr als drei Vierteln sowie betreffend Bar-, Betreuungs- und nachehelichen Unterhalt vollständig. Einzig mit der Anfechtung des erstinstanzlichen Kostenspruchs dringe er zu ungefähr 60% durch. Darüber hinaus sei er mit zwei von drei Gesuchen um Anordnung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens unterlegen. Es rechtfertige sich daher, den Parteien die Kosten für die Mediation - ihrer Natur gemäss - je hälftig aufzuerlegen. Im Übrigen habe der grossmehrheitlich unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten, seine eigenen Kosten sowie eine angemessene (partielle) Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdegegnerin zu tragen.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe im Berufungsverfahren, in dem es schwerpunktmässig wie im gesamten zehnjährigen Verfahren um die Gestaltung der Kindesrechte, insbesondere die alternierende Obhut, gegangen sei, im Wesentlichen obsiegt. Es sei deshalb angezeigt, die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Mit diesem pauschalen Vorbringen, das sich weitgehend auf die Behauptung beschränkt, im Wesentlichen obsiegt zu haben, setzt er sich nicht in einer Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit der Gewichtung der einzelnen umstrittenen Punkte im Hinblick auf die Kostenfolgen Recht verletzt haben soll. Auf die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt nicht einzutreten.  
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, nachdem keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juni 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber