7B_519/2023 29.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_519/2023  
 
 
Urteil vom 29. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
Betreibungs- und Konkursamt, Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen KATA, 
2. C.________, 
Betreibungs- und Konkursamt, Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen KATA, 
Beschwerdegegner, 
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 24. Juli 2023 (BK 23 306). 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das vom Straf- und Zivilkläger A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Vorsteher des Betreibungs- und Konkursamtes Bern-Mittelland, B.________, und den Dienststellenleiter der Dienststelle Mittelland des Betreibungs- und Konkursamtes Bern-Mittelland, C.________, initiierte Strafverfahren wegen Unterschlagens von Wertschriften, Urkunden etc. nicht an die Hand. Die hiergegen vom Beschwerdeführer am 19. Juli 2023 erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Bern am 24. Juli 2023 abgewiesen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 24. August 2023 ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der angefochtene Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und das Verfahren gegen die Beschuldigten sei an die Hand zu nehmen. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hielt namentlich fest, die Staatsanwaltschaft habe rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigten an die Hand genommen habe. Gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige und die Beilagen sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigten einen Straftatbestand etwa des Schweizerischen Strafgesetzbuches erfüllt haben sollten. Eine angeblich unrechtmässige Verweigerung, die vom Beschwerdeführer dem Betreibungsamt Bern-Mittelland zugestellte "Promissory Note" als Zahlung entgegenzunehmen, stelle keinen Straftatbestand dar. Bei den Vorwürfen des Beschwerdeführers handle es sich offensichtlich nicht um eine strafrechtliche, sondern vielmehr um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Hierfür seien die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig. Der Beschwerdeführer habe es in seiner Anzeige letztlich dabei belassen, zwar zahlreiche Straftatbestände aufzuzählen; indes habe er keine hinreichend begründeten Anhaltspunkte für einen Tatverdacht dargelegt. Auch seine Ausführungen in der kantonalen Beschwerde und den dieser beigelegten Schreiben würden nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung ändern. Soweit der Beschwerdeführer ausführe, dass diese Verfügung nicht korrekt nach internationalem und innerstaatlichem Wirtschaft- und Handelsrecht umgesetzt worden sei, verkenne er, dass ein Strafverfahren nur dann zu eröffnen sei, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen würden. Solche seien eben nicht auszumachen. Schliesslich erschliesse sich nicht und sei auch nicht weiter begründet worden, inwiefern die Nichtanhandnahmeverfügung dem Beschwerdeführer mangelhaft eröffnet worden sein soll.  
 
4.2. Was an diesen Erwägungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Soweit sich die Äusserungen des Beschwerdeführers überhaupt auf den angefochtenen Beschluss beziehen, begnügt er sich damit, diverse Rechtsnormen namentlich des SchKG aufzuzählen. Im Übrigen macht er erneut geltend, die von ihm Angezeigten hätten "internationales und innerstaatliche Wirtschafts- und Handelsrecht" und das "Abkommen über das Einheitliche Wechselgesetz" verletzt. Dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte, tut er nicht dar. Eine (rechtsgenügliche) Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt. Damit vermag der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler