5A_944/2023 20.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_944/2023  
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, Dunantstrasse 7C, 3400 Burgdorf. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen (ABS 23 1 GUA). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Schreiben vom 21. November 2023 beschwerte sich der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern über eine angeblich verweigerte Akteneinsicht durch das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren, in denen er dem Betreibungsamt eine "promissory note" zur Tilgung der Forderungen übergeben hatte. Mit Schreiben vom 23. November 2023 hielt das Obergericht fest, es habe ihm bereits mehrmals mitgeteilt, dass eine Schuld nur nach den Vorschriften des Obligationenrechts getilgt werden könne. Die Übergabe von Wechseln sei keine Zahlung. Die verlangte Akteneinsicht, verbunden mit Fragen nach dem Geldwert der eingereichten "promissory note", diene keinem vernünftigen Zweck, was ihm aufgrund der zahlreichen Verfahren und Entscheide in derselben Sache bekannt sein müsse. Gleiches gelte für das Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 45 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und in analoger Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO würden querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres zurückgeschickt. Das Obergericht verwies auf acht Verfahren der Aufsichtsbehörde, die sich hinlänglich mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Tilgung durch eine "promissory note" auseinandergesetzt hätten. Angesichts dieser Verfahren müsse die erneute Anrufung der Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Durchsetzung desselben Anliegens als querulatorisch bezeichnet werden. Das Obergericht schickte die Eingabe dem Beschwerdeführer in der Folge zurück.  
Mit Schreiben vom 27. November 2023 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das Obergericht. Mit Schreiben vom 28. November 2023 verwies das Obergericht auf das vorangegangene obergerichtliche Schreiben, beurteilte auch die Eingabe vom 27. November 2023 als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch und sandte sie dem Beschwerdeführer zurück, dies unter der Androhung, allfällige weitere Schreiben in dieser Angelegenheit kommentarlos abzulegen. 
 
1.2. Im Zusammenhang mit einem anderen bundesgerichtlichen Verfahren (5A_821/2023) wandte sich der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2023 ein erstes Mal gegen die Behandlung seiner Eingaben durch das Obergericht. Im Rahmen einer in einer sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Beschwerde (nunmehr bundesgerichtliches Verfahren 9C_777/2023) wandte sich der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2023 erneut gegen die Behandlung seiner Eingaben durch das Obergericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Eingabe dem Bundesgericht übermittelt.  
 
2.  
Vor Bundesgericht müsste der Beschwerdeführer aufzeigen, weshalb das Obergericht aufgrund seiner Eingaben vom 21. und 27 November 2023 Verfahren hätte eröffnen müssen. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht zwar Rechtsverweigerung vor und macht geltend, es verweigere ihm Rechtssicherheit und die Rechtsweggarantie und es verletze Persönlichkeitsrechte. Er beruft sich auf das Datenschutzgesetz, Art. 5 und 6 EMRK und wiederholt, was er dem Obergericht angeblich vorgetragen hat. Bei alldem fehlt jedoch eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Schreiben vom 23. und 28. November 2023 und der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die obergerichtliche Beurteilung unzutreffend gewesen sein soll, dass seine Eingaben querulatorisch und rechtsmissbräuchlich waren. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es besteht kein Anlass, die Kosten von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen, wie dies der Beschwerdeführer verlangt. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg