5A_579/2023 17.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_579/2023  
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt der Region Imboden, 
Plaz 7, 7013 Domat/Ems. 
 
Gegenstand 
Zahlung an das Betreibungsamt, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurs-kammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 2. August 2023 (KSK 23 62). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Gemeinde Bonaduz betreibt den Beschwerdeführer für einen Betrag von Fr. 746.-- nebst Zinsen und Gebühren (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes der Region Imboden). Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte am 6. Juli 2023. Am gleichen Tag teilte der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt mit, dass der Ausgleich der Forderung durch eine "promissory note" bereits erfolgt sei. Das Betreibungsamt sendete die "promissory note" am 7. Juli 2023 zurück mit der Erläuterung, es müsse eine wirkliche Zahlung in Schweizer Franken erfolgen und ein Zahlungsversprechen genüge nicht. Dieser Vorgang wiederholte sich in der Folge zwei Mal. 
Mit Eingabe vom 18. Juli 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht von Graubünden. Mit Entscheid vom 2. August 2023 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 7. August 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 11. August und 11. September 2023 hat er weitere Eingaben eingereicht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
3.  
Das Kantonsgericht hat erwogen, dass Zahlungen an das Betreibungsamt in Schweizer Franken erfolgen müssten und es sich um eine wirkliche Zahlung handeln müsse, weshalb ein Zahlungssurrogat (z.B. Zahlungsversprechen, Wechsel etc.) nicht genügten. Die Rückweisungen der vom Beschwerdeführer auf sich selbst ausgestellten und dem Betreibungsamt übermittelten "promissory note" seien deshalb nicht zu beanstanden. 
 
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der angefochtene Entscheid nur mit Paraphen des Vorsitzenden und des Aktuars versehen sei. Er legt jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür dar, dass die Unterschriften unecht sein könnten. Der Beschwerdeführer kritisiert sodann den Zahlungsbefehl, die Abholungsaufforderung und Vorladungen des Betreibungsamts hinsichtlich der Schreibweise seines Namens und der Unterschriften. Diese Verfügungen waren jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der "Zahlungsausgleich" sei durch die "promissory note" erfolgt. Sie stelle ein Zahlungsversprechen (und kein Schuldversprechen) dar und sei wie eine Banknote als Bargeld nach dem Wechselrecht ein gesetzlich geregeltes, übertragbares Zahlungsmittel. Bei alldem fehlt allerdings eine Auseinandersetzung mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen, wonach Zahlungsversprechen und Wechsel gerade keine wirkliche Zahlung darstellten. Die Berufung auf das Wechselrecht, und zwar im Wesentlichen das amerikanische, ändert daran nichts. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg