5A_775/2023 08.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_775/2023  
 
 
Urteil vom 8. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt der Region Imboden, 
Plaz 7, 7013 Domat/Ems, 
 
Kanton Graubünden, 
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Abteilung Rechtsdienst, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur. 
 
Gegenstand 
Zahlungsbefehl, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 29. September 2023 (KSK 23 83). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes der Region Imboden (Gläubiger: Kanton Graubünden) wurde dem Beschwerdeführer (Schuldner) am 6. September 2023 der Zahlungsbefehl zugestellt. 
Am 7. September 2023 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht von Graubünden. Mit Entscheid vom 29. September 2023 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
3.  
Das Kantonsgericht hat erwogen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf die eingereichte "promissory note" und der damit behaupteten Tilgung der Forderungen deren materielle Begründetheit in Frage stelle. Das Betreibungsamt habe aber die Forderung nicht materiell zu beurteilen. Der Beschwerdeführer führe keine formellen Mängel an, die Zweifel an der Gültigkeit der Betreibungsbegehren begründeten. Die Beschwerde sei damit abzuweisen. Nicht eingetreten ist das Kantonsgericht auf Anträge um Aberkennung der Forderung und um richterliche Aufhebung oder Einstellung der Betreibung. Der Rechtsvorschlag sei noch nicht beseitigt, womit noch keine Aberkennungsklage eingereicht werden könne. Diese sei zudem bei öffentlich-rechtlichen Geldforderungen nicht möglich. Die Begehren um richterliche Aufhebung oder Einstellung der Betreibung seien nicht bei der Aufsichtsbehörde, sondern beim Gericht am Betreibungsort einzureichen. Schliesslich hat das Kantonsgericht den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Zahlung an das Betreibungsamt in Schweizer Franken erfolgen müsse, wobei es sich um eine wirkliche Zahlung handeln müsse und ein Zahlungssurrogat (z.B. Zahlungsversprechen, Wechsel etc.) nicht genüge. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Forderung am 2. Mai 2023 mit einem Wertpapier ausgeglichen. Er geht jedoch nicht auf die Erwägung des Kantonsgerichts ein, dass sich das Betreibungsamt nicht mit dem materiellen Bestand der Schuld zu befassen hat. Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, das von ihm ausgestellte Wertpapier laute auf Schweizer Franken. Er bestreite, dass eine "promissory note" keine wirkliche Zahlung sei. Die Erwägung des Kantonsgerichts (oben E. 3 am Ende), auf die er sich dabei bezieht, ist jedoch ein blosser Hinweis im Hinblick auf allfällige Zahlungen an das Betreibungsamt ohne Auswirkungen auf das Dispositiv des angefochtenen Entscheids. Blosse Erwägungen können nicht angefochten werden. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg