8C_278/2024 23.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_278/2024  
 
 
Urteil vom 23. Mai 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Thurgauerstrasse 80, 8050 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2024 (AL.2023.00194). 
 
 
Nach Einsicht  
in die dem Kurierdienst DHL Express anvertraute, dem Bundesgericht am 15. Mai 2024 übergebene, auf den 8. Mai 2024 datierte Beschwerde gegen das am 8. April 2024 ausgehändigte Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2024, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 9. Mai 2024 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, 
dass nämlich für Sendungen, welche durch private Dienstleister wie den DHL Express (und nicht die Schweizerische Post oder eine schweizerische diplomatische bzw. konsularische Vertretung) dem Bundesgericht zugestellt werden, erst der Eingang beim Bundesgericht als fristwahrend gilt (Art. 48 Abs. 1 BGG; Urteile 6B_481/2019 vom 13. Mai 2019 und 9C_892/2017 vom 18. Dezember 2017 sowie Verfügung 4A_166/2021 vom 7. Juni 2021 mit Hinweisen), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Mai 2024 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel